Sezessionsansprüche konstituierender Völker – Replik auf Markus Patberg

Formen substaatlicher Autonomie gelten weithin als vorzugswürdige Alternative zu einer Sezession. Wie sich gegenwärtig in Katalonien zeigt, werden Sezessionsansprüche aber auch dann gestellt, wenn Gruppen in demokratischen Rechtsstaaten über Autonomie verfügen. Dies führt mitunter dazu, diesen Gruppen eine Art von rückständigem Kommunitarismus zuzuschreiben, der sich am besten damit erklären lässt, dass sie noch nicht von der Ideologie des Nationalismus befreit worden sind. In meinem Aufsatz, der im ZPTh-Themenheft zur Gründung der Republik erschienen ist [pdf], plädiere ich für eine weniger vorurteilsbeladene Auffassung. Mit der Freiheit als Nicht-Beherrschung weise ich den Erhalt von Föderationen als vorzugswürdig aus. Dennoch hat eine Gruppe, die von vielen ihrer Mitglieder aus öffentlich nachvollziehbaren Gründen als ein eigenes konstituierendes Volk verstanden wird, ein Recht auf die effektive Anfechtbarkeit einer gegebenen Verfassung, das bis hin zu einer Sezession reichen kann. Markus Patberg fasst in seinem Kommentar meine Argumentation sehr gut nachvollziehbar zusammen. Darauf aufbauend formuliert er drei kritische Punkte, die sich als Rückfragen wie folgt formulieren lassen. Erstens: Wer ist das Volk? Zweitens: In welchem Verhältnis stehen Nationalismus und Beherrschung? Drittens: Wer hat das Recht auf Letztentscheidung? Mit allen drei Punkten setzt Patberg bei entscheidenden Stellen meiner Argumentation an. Nicht zuletzt deshalb möchte ich ihm herzlich danken.

Wer ist das Volk?

Patberg beginnt seine Kritik an meinem Ansatz mit der notorisch schwierigen Bestimmung des konstituierenden Volkes. Darin ist unser grundlegender Dissens bereits angelegt. Die für Grenzprobleme politischer Gemeinschaften zentrale Frage ist, wer über ihre Lösung legitimerweise entscheiden darf. Einig sind Patberg und ich uns darin, dass Versuche, diese Frage mit vorpolitischen Kategorien wie etwa einem ethno-kulturellen Nationalismus zu beantworten, zum Scheitern verurteilt sind. Stattdessen ist es sinnvoll, zunächst von einem bestehenden Staatsvolk auszugehen, wie es sich historisch herausgebildet hat. Darüber hinaus stimmt Patberg mir zu, dass eine Neukonstituierung anhand von adäquaten Prozeduren möglich sein muss. Uneins sind wir uns, wer die Grundgesamtheit einer solchen konstituierenden Selbstbestimmung ist. Patberg meint, dass es sich dabei um das bereits bestehende Staatsvolk handeln sollte. Sein Argument dafür ist, dass all jene, die einer Herrschaftsordnung unterworfen sind, das gleiche Recht haben, über ihre Neukonstituierung zu entscheiden. Er macht dabei nicht explizit, ob diese Neukonstituierung auch eine Sezession zur Folge haben kann. Davon gehe ich im Folgenden aber aus. Zum einen wäre das Verbot einer Sezession, auf die sich das konstituierende Volk des bestehenden Staates – gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Personen – geeinigt hat, normativ ziemlich unplausibel. Zum anderen lebt Patbergs weitere Kritik davon, mir die Alternative einer gesamtstaatlichen Entscheidung über eine Sezession nahezulegen. Stattdessen halte ich jedoch daran fest, dass in einem Staat bereits vorgängig mehrere konstituierende Völker zu finden sein können. Wenn diese allein im Rahmen eines gegebenen Staatsvolks über eine Sezession entscheiden dürfen, wird eine strukturelle Minderheit beherrscht. Warum ich dieser Ansicht bin, will ich hier anhand einer Erwiderung auf die beiden weiteren Kritikpunkte Patbergs erläutern.

Nationalismus oder Beherrschung?

Dass es in meinen Ansatz mehrere konstituierende Völker geben kann, findet Patberg vor allem problematisch, weil damit nicht die Beherrschung, sondern der Nationalismus die normative Begründungslast trägt. Er schließt dies daraus, dass diese Möglichkeit vom Erfolg einer nationalen Mobilisierung abhängt und führt dazu das Beispiel Kataloniens an. Dazu sei zunächst bemerkt, dass die dortige Sezessionsbewegung erst an Stärke gewonnen hat, nachdem eine demokratisch breit legitimierte Reform des Autonomieregimes für verfassungswidrig erklärt worden war. Eben dies verstehe ich als Ausdruck der Beherrschung eines konstituierenden Volkes durch eine gegebene Verfassung. Bei dieser Diagnose spielt das Selbstverständnis der strukturellen Minderheit eine wichtige Rolle. Bei einem solchen Selbstverständnis anzusetzen, ist meines Erachtens aber schlicht eine Forderung konstituierender Selbstbestimmung. Der Erhalt oder die Reform bestehender Föderationen ist vorzugswürdig, weil sich so die Nicht-Beherrschung insbesondere von internen Minderheiten am besten gewährleisten lässt. Legitimerweise können darüber aber nur die einer bestimmten politischen Ordnung unterworfenen Personen entscheiden. Dies verlangt das von Patberg und mir geteilte Prinzip der Vorordnung des konstituierenden vor dem konstituierten Volk. Dieses konstituierende Volk bindet Patberg an die gegebenen Grenzen einer bereits bestehenden politischen Herrschaft. Mit diesem Ausgangspunkt wird er dem Prinzip der Vorordnung des konstituierenden Volkes jedoch nicht gerecht. Damit bestimmt er das Volk nämlich als jenes, das in der hier alles entscheidenden Hinsicht durch eine gegebene Verfassung bereits konstituiert ist.

Unsere gegenläufige Auffassung lässt sich auch so formulieren, dass ich die Grundgesamtheit für die konstituierende Selbstbestimmung nicht mit der formal bestehenden Herrschaft, sondern mit einer geteilten Beherrschungserfahrung in einer gegebenen Föderation bestimme. Beherrschung hat von vorneherein eine kollektive Dimension, da Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, die sie als Mitglieder von Gruppen teilen, einer Macht zu unkontrollierten Eingriffen ausgesetzt sind. In Sezessionskonflikten handelt es sich dabei zumeist um eine nationale Minderheit. Nach Patbergs Vorschlag dürfte eine nationale Minderheit nur im Rahmen des gesamtstaatlichen Volkes über eine neue Staatsgründung entscheiden. Aufgrund der gegebenen Machtverhältnisse hängt sie dann aber letztlich vom guten Willen der nationalen Mehrheit ab. Deshalb werden ihre Mitglieder beherrscht. Somit ist es die Beherrschung und nicht die Nationalität, die mein Argument trägt.

Recht auf Letztentscheidung?

Wie nun kann einer solchen Beherrschungskonstellation Abhilfe verschaffen werden? Mit meiner Antwort auf diese Frage komme ich zu Patbergs drittem Punkt, wonach in meinem Ansatz unklar bleibe, wer das Recht auf eine Letztentscheidung habe. Ich halte den Fokus auf ein Letztentscheidungsrecht in der Sezessionsdebatte insofern für einen Teil des Problems, als damit von einem demokratischen Ausgleich widerstreitender Ansprüche abgelenkt wird. Zur Bestimmung eines Volkes durch eine geteilte Beherrschungserfahrung kommt damit die Neukonstituierung durch kollektive Selbstbestimmung hinzu. Das Selbstverständnis eines eigenen konstituierenden Volkes ist meistens auch auf substaatlicher Ebene umstritten. Deshalb kann sich erst durch Formen konstituierender Selbstbestimmung zeigen, ob sich tatsächlich ein neues Staatsvolk zu konstituieren vermag. Um dies zu ermöglichen, plädiere ich für eine Erweiterung plebiszitärer Prozesse, in denen per Losentscheid zusammengesetzte Bürgerversammlungen aus der substaatlichen Einheit an der Ausarbeitung der Referendumsfrage beteiligt werden. Dabei müsste neben einer Sezession auch die zumeist präferierte Option einer vertieften Autonomie zur Abstimmung in einem regionalen Referendum stehen. Daraus entsteht ein Recht auf Verhandlung mit dem Reststaat, zu dem dieser eine korrespondierende Pflicht hat. Die Ablehnung einer Sezession durch den Reststaat wäre dabei nur dann legitim, wenn das für die Nicht-Beherrschung erforderlich ist. Etwa, weil interne Minderheiten, wie beispielsweise Indigene in Quebec, einer verschärften Beherrschung ausgesetzt wären. Dies ist nicht der Ort, um zu erläutern, was das im Einzelnen bedeutet. Festzuhalten bleibt vielmehr, was Patberg an dieser Stelle zu recht moniert: Auch die Verhandlungsdelegation des Reststaates sollte durch Prozesse konstituierender Selbstbestimmung zusammengesetzt werden, damit es nicht zu einer Usurpation durch die konstituierte Macht kommt.

Damit bleibt die Frage nach dem Recht auf Letztentscheidung freilich unbeantwortet. Wenn man von einem solchen Recht sprechen will, dann kommt es dem bestehenden Staat zu. Dieser sollte aber nicht mit der Dignität eines konstituierenden Volkes versehen werden. Schließlich ist ja gerade umstritten, wer dieses Volk denn ist. Das Argument hat stärker realistische Züge. Der in Frage stehende Staat erfüllt die Bedingungen einer basalen Nicht-Beherrschung, da er Grundrechte durch eine demokratische Selbstbestimmung gewährleistet, die Raum für substaatliche Autonomie lässt. Unter dieser Bedingung haben Mitglieder einer substaatlichen Gemeinschaft nicht das Recht, das Gewaltmonopol zu untergraben. Daher hat de facto die Zentralregierung das Recht auf Letztentscheidung. Das ändert aber nichts daran, dass eine Form von Beherrschung vorliegt, wenn diese Regierung von vorneherein auf bestehenden Verfassungsnormen beharrt. Deshalb haben Gruppen wie die Katalanen ein Recht auf zivilen Ungehorsam.

Einer optimalen Nicht-Beherrschung, im Sinne einer bestmöglichen Verwirklichung von Freiheit, käme man ungleich näher, wenn eine konstituierende Selbstbestimmung anhand der in meinem Aufsatz umrissenen Prozeduren ermöglicht würde. Auch ein solcher Prozess könnte mit einer Abspaltung ein Ergebnis haben, das man mit guten Gründen ablehnt. Überträgt man das im ZPTh-Themenheft von Oliver Lembcke und Bart van Klink diskutierte Diktum Böckenfördes auf multinationale Föderationen, ist dies jedoch das Wagnis, das ein demokratischer Rechtsstaat um seiner Freiheit willen einzugehen hat.

 

Andreas Oldenbourg ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im DFG-Projekt „Unternehmen in der politischen Philosophie: politischer Status, Gerechtigkeitspflichten und Legitimität“ am Institut für Philosophie und Politikwissenschaft der TU Dortmund. Sein Buch „Wer ist das Volk? Grenzprobleme politischer Gemeinschaften aus republikanischer Sicht“ erscheint im Frühjahr 2019 im Campus Verlag.

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