Wann ist ein Mensch ein Mensch? Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Rechte von Kindern

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist im Verlauf ihrer 75-jährigen Geschichte insbesondere hinsichtlich ihres universalistischen Geltungsanspruchs immer wieder grundlegend kritisiert worden. Wie auch in den vorangegangenen Beiträgen zu diesem Schwerpunkt betont wurde, problematisiert diese – philosophische – Kritik in unterschiedlicher Weise, dass ‚der Mensch‘ als mutmaßlich universelles Subjekt der proklamierten Rechte dergestalt verengt (als „erwachsen, europäisch, weiß, wohlhabend, nicht behindert“, und – nicht zu vergessen – männlich) verstanden wird, so dass die in der der AEMR proklamierten Rechte letztlich nicht als universelle, sondern als diskriminierende und ausschließende Rechte wirken. 

Ohne die Relevanz dieser wichtigen Kritik in Frage stellen zu wollen, möchte ich im Folgenden daran erinnern, dass – auch und gerade, wenn diese Kritik bei der Zuschreibung von Menschenrechten explizit berücksichtigt wird – spätestens beim Versuch der praktischen Realisierung der allgemeinen Menschenrechte (in Form der Überführung in spezifische, bindende Rechte) der Universalismus der AEMR nicht aufrechterhalten werden kann. Es geht mir also, anders formuliert, nicht um die normative Frage, ob bzw. inwiefern eine konkretisierende Ausformulierung der Menschenrechte deren unterschiedlichen Träger:innen (gleichermaßen) gerecht wird. Es geht mir vielmehr um das praktische Problem, dass eine konkretisierende Ausformulierung überhaupt nur um den Preis möglich ist, dass (teilweise) mit dem universalistischen Anspruch der AEMR gebrochen wird – insofern sich nämlich die Idee ‚des Menschen‘ als Träger:in von Menschenrechten als zu allgemein erweist, um daraus konkrete Rechte verschiedener Menschen abzuleiten. 

Ich entwickle meine Überlegungen im Folgenden in Auseinandersetzung mit dem in Form der UN-Kinderrechtskonvention unternommenen Versuch, die Menschenrechte von Kindern zu bestimmen und in justiziables Recht zu überführen. Immerhin dürfte im Fall von Kindern gänzlich unstrittig sein, dass es sich bei diesen um Menschen und entsprechend um Träger:innen von Menschenrechten handelt – und dennoch zeigt sich, dass die gleichzeitig vorhandene Verschiedenheit von Kindern gegenüber ‚anderen‘ Menschen eine Konkretisierung ihrer allgemeinen Menschenrechte zu einer erheblichen Herausforderung macht. 

 

Kinder und ihre Menschenrechte 

Dass es sich beim „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (kurz: UN-Kinderrechtskonvention (KRK)) um eine Menschenrechtskonvention handelt, ist insofern unstrittig als bereits in der Präambel explizit auf die AEMR als Grundlage verwiesen wird. Wenn damit aber anerkannt wird, dass Kindern als Menschen uneingeschränkt die in der AEMR festgehaltenen Rechte zukommen (zumal auch in der AEMR selbst keine Altersgrenze aufgeführt wird), scheint klärungsbedürftig, warum es überhaupt der Formulierung dezidierter Kinderrechte bedarf bzw. in welchem Verhältnis diese zu den Menschenrechten von Kindern stehen. 

Mit Blick auf die KRK lässt sich hier auf zwei Umstände hinweisen: Zum einen geht der KRK ein seit dem Ende des Ersten Weltkriegs international geführter Diskurs voraus, aus dem eine breite Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und einer entsprechenden Verantwortung von Staaten bzw. der internationalen Staatengemeinschaft hervorging (wie sie etwa in der 1924 vom Völkerbund verabschiedeten ‚Genfer Erklärung‘ zum Ausdruck kam). Zum anderen wurde die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern zwar unter dem Eindruck der AEMR ab der Mitte des 20. Jahrhunderts zunehmend in Form von Schutzrechten des Kindes gefasst (unter anderem in Art. 10 des UN-Sozialpakt und in Art. 24 des UN-Zivilpakt), letztere aber noch nicht explizit als Menschenrechte des Kindes. Waren dementsprechend zum Zeitpunkt der Erarbeitung der KRK sowohl die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern als auch die Idee von Kinderrechten hinreichend etabliert und insofern weitgehend unumstrittene Ausgangspunkte, ließ sich – insbesondere durch den genannten expliziten Bezug auf die AEMR – die Frage nicht mehr ignorieren, inwiefern es sich bei den in der KRK formulierten Rechten des Kindes um dessen partikular ausformulierte Menschenrechte oder um von letzteren unabhängige bzw. über diese hinausgehende Rechte handelt (vgl. Krappmann 2019). 

Gerade mit Blick auf solche Rechte in der KRK, die – wie etwa das „Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“ (Art. 7 KRK) – augenscheinlich ausschließlich für Kinder gelten können, ist dabei verschiedentlich argumentiert worden, dass es sich hierbei nicht um universelle (Menschen-)Rechte, sondern um Gruppen-spezifische Rechte handelt, die in der KRK die Menschenrechte des Kindes ergänzen (vgl. Graf 2017).  

Dagegen hält eine konkurrierende zweite Interpretation, dass „die Menschenrechte von Kindern […] typischerweise anders gefährdet [sind] als die von Erwachsenen“ (Cremer/Bär 2016). Entsprechend seien die Artikel der KRK in ihrer Gesamtheit als Präzisierung der in der AEMR festgehaltenen Rechte für Kinder zu verstehen – die aber im Sinne ihrer gleichberechtigten Realisierung substanziell entsprechend anders als für ‚Erwachsene‘ ausgedeutet werden müssen. Ohne dies hier ausführen zu können, scheint mir viel dafür zu sprechen, der zweiten Interpretation zu folgen und dementsprechend die KRK vollumfänglich als das Projekt der Kodifizierung der Menschenrechte des Kindes zu verstehen (nicht zuletzt, weil unklar ist, wieso Kindern ein besonderer Schutz dezidiert nicht als Menschen zukommen soll). Tatsächlich deutet die Uneinigkeit darüber, welche Rechte Kindern als Kindern und welche Rechte ihnen als Menschen zukommen, aber bereits auf eine erste grundlegende Herausforderung hin, die sich hinsichtlich einer Spezifizierung der Menschenrechte von Kindern als besonderen Menschen stellt. 

 

Sind Kinder und Erwachsene unterschiedliche Menschen? 

Selbst wenn man der zweiten Interpretation folgt, bleibt nämlich hochgradig interpretationsbedürftig – und entsprechend streitbar –, in welcher Hinsicht sich Kinder eigentlich relevant von ‚erwachsenen Menschen‘ unterscheiden und wie diesen Unterschieden mit welchen entsprechend unterschiedlich ausgestalteten Rechten Rechnung zu tragen ist. Wo die notwendige Unterscheidung im Rückgriff auf ein am Erwachsenen ausgerichtetes Standardbild ‚des Menschen‘  vorgenommen wird, greift offensichtlich wiederum die eingangs erwähnte philosophische Kritik (die hier spezifisch Adultismus (vgl. Liebel/Meade 2023) als zugrundeliegende Diskriminierungsform identifizieren wird). Wo dagegen Kinder und Erwachsene in ihrer Unterschiedlichkeit gleichermaßen als Menschen berücksichtigt werden sollen, bedarf es einer Unterscheidung zwischen Kindern und Erwachsenen, die einerseits selbst wiederum möglichst universell ist und andererseits möglichst eindeutige Hinweise darauf gibt, wie die Menschenrechte für die beiden Seiten unterschiedlich zu konkretisieren sind. Dies gestaltet sich aber deshalb schwierig, weil ‚Kindheit‘ gerade keine objektive bzw. universell gültige soziale Tatsache darstellt, sondern als ein Konzept nachvollzogen werden muss, das im Kontext partikularer sozio-kultureller Praktiken und Normen je unterschiedlich konstituiert und reproduziert wird. Insofern sich damit aber ‚Kindheit‘ – und damit auch: das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen – nicht als objektive Universalie bestimmen lässt, können die universellen Menschenrechte ‚des Kindes‘ nur formuliert werden, wenn entweder ein letztlich partikulares Verständnis von ‚Kindheit‘ als universell ausgegeben wird oder die spezifische Bedeutung dieser Rechte an je partikulare sozio-kulturelle Kontexte gebunden verstanden wird. In der KRK schlägt sich dieses Problem in zahlreichen bewusst offenen Formulierungen nieder, die, etwa mit Blick auf die Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens oder die Möglichkeit des Einziehens Minderjähriger zum Militär, Raum für sehr unterschiedliche lokale Interpretationen der – entsprechend relativen – Schutzrechte lassen. In jedem Fall zeigt sich aber deutlich, inwiefern hier eine Konkretisierung der universellen Menschenrechte von Kindern nur unter Heranziehung partikularer Normen erfolgen kann. 

 

Was (dis-)qualifiziert Kinder zur Ausübung ihrer Menschenrechte? 

Eng damit verbunden ist eine zweite zentrale Herausforderung hinsichtlich der Konkretisierung der Menschenrechte von Kindern. Verdeutlichen lässt sich diese anhand der gegenüber der KRK formulierten Kritik, dass deren Fokus auf die Schutzbedürftigkeit von Kindern – auch wenn er sich in der Formulierung von Schutzrechten niederschlägt – Kinder dennoch nur als Objekte der Fürsorge anerkennt, ihnen aber die Ausübung ihrer Rechte nicht zubilligt. Zwar beinhaltet die KRK eine Reihe von zentralen Freiheitsrechten, wie die Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 14) oder auch die Versammlungsfreiheit (Artikel 15). Doch bleibe ohne entsprechende Teilhaberechte unklar, wie Kinder diese Freiheitsrechte ggf. aktiv einfordern oder eine darüber hinausgehende Teilhabe für sich reklamieren können (Wapler 2019). Weil aber die in der AEMR formulierten Menschenrechte nicht nur Schutzrechte, sondern auch Autonomierechte (im Sinne von Ermöglichungs- bzw. Teilhaberechten) umfassen, schreibt dieser Kritik folgend die KRK Kindern letztlich nur einen Teil ihrer in der AEMR formulierten – und dem Anspruch nach unteilbaren – Menschenrechte zu. 

Gleichwohl scheint aber unstrittig, dass – denkt man etwa an Klein- und Kleinstkinder – deren Schutz Paternalismus geradezu voraussetzt. Speziell mit Blick auf die genannten Altersgruppen augenscheinlich ebenso überzeugend ist das häufig vorgebrachte Argument, dass Kinder relevante Kompetenzen erst noch erwerben müssen, die für eine selbstbestimmte Ausübung von Rechten notwendig sind. Andererseits lässt sich aber daraus, dass Kleinstkinder nicht in der Lage sind, selbstständig an einer demokratischen Wahl teilzunehmen, nicht ohne Weiteres folgern, dass dies für alle Menschen unterhalb einer bestimmten Altersgrenze (ob nun 18 oder 16 Jahren) gilt. Im Hintergrund steht hier der – bisweilen als ‚Entwicklungstatsache‘ (Kerber-Ganse 2011) bezeichnete – Umstand, dass Kinder von der Geburt bis zum Erreichen des ‚Erwachsenenalters‘ charakteristischerweise einen vielfältigen (und sich individuell unterschiedlich vollziehenden) Entwicklungsprozess durchlaufen (und dabei ihre Schutz- und Unterstützungsbedürftigkeit umgekehrt proportional abnimmt). Wenn die Mitglieder der Gruppe ‚Kinder‘ sich aber dementsprechend auch untereinander in relevanter Weise – und damit auch in unterschiedlicher Weise von Erwachsenen – unterscheiden, wirft dies zusätzliche Fragen ihrer Menschenrechte bzw. der Fähigkeit zu deren Ausübung auf. Wo wiederum ein am Erwachsenen orientiertes Standardbild vermieden werden soll, anhand dessen Kinder hinsichtlich ihrer relativen Distanz verortet werden könnten, wird häufig die Orientierung an (möglichst objektiven) Modellen menschlicher Entwicklung vorgeschlagen. 

Dieser Weg wurde auch in der KRK gewählt, wo es in Artikel 12 heißt: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Daraus ergibt sich natürlich ein erheblicher Interpretationsspielraum dafür, wann und in welchem Umfang Kinder tatsächlich beteiligt werden müssen – der von den Vertragsstaaten auch umfangreich genutzt wird, nicht zuletzt dort, wo entsprechende Kinderrechte die jeweiligen elterlichen Rechte einschränken könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Debatte um die Aufnahme von Kinderrechten ins deutsche Grundgesetz (dazu etwa Kirchhhof 2021)). Hinsichtlich einer Bewertung der in der KRK gewählten ‚Lösung‘ und dieser daran anschließenden Interpretationspraxis ist allerdings folgendes zu beachten: Zunächst ist nämlich verschiedentlich die Idee einer universellen Konzeption menschlicher Entwicklung selbst in Frage gestellt und darauf hingewiesen worden, dass jedem Modell von Entwicklung notwendig ein Entwicklungsziel eingeschrieben ist – das sich aber nicht aus der menschlichen Natur ableiten lässt, sondern gewissermaßen ‚extern‘ gesetzt werden muss (vgl. Kleeberg-Niepage 2018). Ohne hier weiter darauf einzugehen, inwiefern so mit der Entwicklungsperspektive in der KRK letztlich wieder der erwachsene Mensch und dessen ‚typische‘ Fähigkeiten als Referenzpunkt für die Zuschreibung bestimmter Menschenrechte etabliert werden (siehe dazu Busen/Weiß 2023), lässt sich festhalten, dass eine hinsichtlich der Unterschiede zwischen Kindern sensible Konkretisierung ihrer Menschenrechte notwendig darauf basieren muss, dass die Ausübung zumindest einiger dieser Rechte an konkrete Voraussetzungen geknüpft wird. Insofern damit aber die in der AEMR formulierten Rechte gerade nicht bedingungslos allen Menschen qua Mensch-Sein zugestanden werden, erweist sich auch hier ein Abweichen vom universalistischen Geltungsanspruch der Menschenrechte als notwendige Bedingung ihrer Realisierung. 

 

Zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Menschenrechte als politisches Projekt 

Wie ich – zumindest für den Fall von Kindern – zu zeigen versucht habe, lässt sich der universalistische Anspruch der AEMR gerade dort nicht aufrechterhalten, wo die entsprechenden Menschenrechte vermittels einer interpretativen Konkretisierung in verbindliche Rechten von Menschen überführt werden sollen, die sich jenseits ihres gemeinsamen Mensch-Seins in relevanter Weise unterscheiden. Das ist aber noch kein Grund, den universalistischen Geltungsanspruch der AEMR als inkonsistent zu kennzeichnen und gänzlich zurückzuweisen (wie es im Zuge einer philosophischen Kritik naheliegen könnte). Wenn Menschenrechten nur durch einen Rückgriff auf partikulare Normen bzw. andere Abweichungen von ihrem universalistischen Anspruch praktisch Geltung verschafft werden kann, gestaltet sich dies als ein konstitutiv politischer Prozess, in dem unterschiedliche Akteure darum ringen, wo warum und in welcher Weise entsprechende Zugeständnisse zu machen sind (was im Übrigen natürlich auch die Frage betrifft, welche Unterschiede zwischen Menschen im hier verwendeten Sinne ‚relevant‘ sind). Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb etwa die angesprochene Deutungsoffenheit der KRK in Gänze als realpolitisches Zugeständnis zu beurteilen wäre. Vielmehr lässt sich die KRK als das – streitbare und entsprechend vorläufige – Ergebnis der notwendigen Auseinandersetzung über die ‚richtige‘ Interpretation der Menschenrechte von Kindern verstehen. Dass sich jüngere Entwicklungen der Kinderrechte ebenso wie die grundlegend universalistische Stoßrichtung der KRK, gerade nicht allein als kleinster gemeinsamer Nenner partikularer nationaler Interessen und Verständnisse nachvollziehen lassen, ist dabei vielleicht der beste Beweis für die dezidiert politische Kraft, die der AEMR nach wie vor innewohnt. 

Ein Kommentar zu “Wann ist ein Mensch ein Mensch? Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Rechte von Kindern

  1. das wurde jetzt aber auch mal zeit für eine stimme, die nicht mehr auf philosophisch strikter universalität der mr beharrt. indirekt aber faktisch war das im aufruf zur „vermittlung“ beim vorredner busens ja schon der fall.

    – verrechtlichung eines desiderates,
    – höchst intim-subjektiv-variabel aufgestellte würde-ansprüche sowohl der gewürdigten als auch der würdigenden werden auf der diplomatie-ebene der weltstaaten verhandelt, aber es gibt kaum greifbare maßstäbe in/am/beim zielgegenstand der abkommen, den subjekten als m.o.w. passiv (meist, aber nicht nur im verhältnis zu staaten stehende) träger/inhaber von rechten.

    – wer beurteilt m.o. w. verbindlich den realisierungs- bzw. defizit-grad der mr von individuen bis hin zu großgruppen/“massen“ ? aufgrund der abstrakt-universalistischen herkunft hat das subjekt dabei jedenfalls kaum etwas zu melden, erst recht besteht keine subjektive hoheit, die mr-(non-)konformität im eigenen leben allg.-verbindlich festzustellen. selbst wenn man das ändern könnte, so passt dieser aus der sphäre
    „elitärer“ metasubjekte des 20. jhs. stammende entwurf konzeptuell nicht zu fragebögen u.ä. , verfehlt als meta-idee notwendig „realiter“ wie auch hermeneutisch „das subjekt a.s.“ und vor allem die vielzahl konkreter subjekte. das zeigt sich v. a. dann, wenn man anfängt, zu „vermitteln“ …

    – fehlende performanz-bestimmungen: nicht nur auf das zunächst passiv abstrakt leitende rechtssubjekt als ziel ohne maßstäbe schauen, sondern auch auf die handelnden, umsetzenden akteure, im allg. der gesellschaft, im bes. aber beamte/exekutive.

    – nur als rechtsträger-bestimmung gesehen, ist universalität scheinbar zumindest denkbar (abstraktes desiderat), – als einheit aus performatoren und „allen menschen“ kaum noch. siehe *

    – sanktion & intervention,
    – (in-)toleranz ggü. der intoleranz,
    – moralen vs. legalitäten
    – und weitere stichworte

    strukturieren die lage in auch gelegentlich untereinander interferierende problemfelder.

    * „Menschenrechte sind universal. Das heißt, sie gelten für alle Menschen gleichermaßen, unabhängig von Merkmalen, „such as race, …“ https://www.theorieblog.de/index.php/2024/02/universalismus-der-menschenrechte-revisited/

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