Als die Vereinten Nationen vor 75 Jahren die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedeten, lag darin eine große Hoffnung und ein Versprechen: Die Hoffnung darauf, dass sich Gräueltaten wie jene in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, in denen in zwei Weltkriegen und unter den totalitären Regimes des Nationalsozialismus und Stalinismus Menschen zur bloßen Verfügungsmasse staatlicher Herrschaft degradiert wurden, nie wieder ereignen sollten. Und das Versprechen, dass ein transnationaler Menschenrechtspakt und die Formulierung grundlegender freiheitlicher, bürgerlicher und sozialer Rechte die Unantastbarkeit jeder Person gegen nationalstaatliche Willkür und die Eingriffe Dritter wirksam schützen würden. Die aktuelle Weltlage lässt zunächst daran zweifeln, inwiefern dieses Versprechen und diese Hoffnung eingelöst wurden. Ist der 75. Geburtstag der UN-Menschenrechtserklärung trotzdem ein Anlass zum Feiern? Ich denke ja, aber für eine gebührende Würdigung sollte man sich vergegenwärtigen, was es mit der Menschenrechtserklärung auf sich hat, wie sie gealtert ist und welches zukunftsweisende Potential sich aus ihr gewinnen lässt. Eine solche Vergegenwärtigung will ich im Folgenden anhand des Subjekts der Menschenrechte versuchen.
Das nicht eingelöste Versprechen der Menschenrechte
Die UN-Menschenrechtserklärung ist im völkerrechtlichen Sinn kein bindendes Rechtsdokument, sondern eine Resolution, die einen deklaratorischen Status hat: Sie formuliert einen Katalog an grundlegenden Rechten, die allen Menschen unveräußerlich zukommen sollen – ohne dass sie bereits bindende Rechtskraft hätten – und die gleichzeitig als natürlich vorhandene Rechte formuliert werden. So heißt es in Artikel 1: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ (Hervorh. R.S.) Darin liegt ein Moment der Spannung zwischen Faktizität und Kontrafaktizität der Menschenrechte. Menschen verfügen per Geburt über grundlegende Rechte und gleichzeitig soll ihre Geltung erst eingelöst werden.
Diese Spannung kann als Schwäche ausgelegt werden, wie es etwa Hannah Arendt in ihrer berühmten Kritik der Menschenrechte tut, wenn sie Jeremy Benthams Diktum vom „Unsinn auf Stelzen“ zitiert, welcher die Menschenrechte seien, solange sie nicht von Nationalstaaten effektiv geschützt werden. Darin kann aber auch eine Stärke liegen, indem das hoffnungsstiftende Moment der Menschenrechte anerkannt wird. Denn sie formulieren keinen Zustand der Welt, sondern etwas, das noch nicht eingelöst ist, sie geben keine bloße Beschreibung von Faktizität, sondern erheben eine unabgegoltene Forderung. Das (noch) nicht abgegoltene Potential der Menschenrechte ist aber kein hohler oder falsch befriedender Optimismus, sondern erhebt – trotz allem – Anspruch auf unbedingte normative Geltung, deren Kraft sich auch sprachlich in der Erklärung niederschlägt. So heißt es in der Präambel: „Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet […] verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal.“
Die paradoxe Gestalt der Menschenrechte
Es handelt sich bei den Menschenrechten somit um eine „realistische Utopie“, um Habermas‘ Diktum heranzuziehen. Eine realistische Utopie ist ein Paradoxon – die Verwirklichung eines Nirgendwo, das aber schon im Jetzt und Hier einen Bruch mit der herrschenden Wirklichkeit formuliert und markiert, wo sie unzureichend bleibt. Die These, dass ein Schlüssel zur Aktualität der Menschenrechtserklärung in einer kontrafaktischen Deutung liegt, lässt sich anhand des Menschenbildes der Menschenrechte plausibilisieren. Genau dieses steht nämlich im Zentrum der Kritiker*innen der Menschenrechte, die sie im Anschluss an Raymond Geuss als „weiße Magie“ verstehen, da sie – so die Kritik – ein einseitiges Subjekt der Menschenrechte voraussetzen würden. Der Mensch der Menschenrechte ist westlich und weiß konstruiert, so postkoloniale Skeptiker*innen oder auf ein privates und bürgerliches Freiheitsverständnis festgelegt, so die Kritik im Anschluss an die marxistische Tradition. Hinzu kommt auch eine spezifisch rationalistische Deutung des Menschen der Menschenrechte, wie sie bereits in Artikel 1 anklingt: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ (Wobei die Formulierung eines Geists der „Brüderlichkeit“ bereits den Einsatzpunkt der feministischen Kritik anzeigt). Was auch immer es heißen mag, dass alle Menschen mit Vernunft und Gewissen begabt sind, es schwingt hier in jedem Fall ein ganz bestimmtes anthropologisches Verständnis mit, das eine Ausschlusswirkung entfaltet – etwa gegenüber Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen.
Wer ist das Subjekt der Menschenrechte?
Den Verdacht, dass im menschenrechtlichen Verständnis der Vereinten Nationen implizit doch Hierarchisierungen zwischen allen „Mitglieder[n] der Gemeinschaft der Menschen“ wirken, hat Jacques Rancières mit seiner Frage „Wer ist das Subjekt der Menschenrechte?“ aufgeworfen. Die einfache Antwort darauf lautet, dass es jeder Mensch ist, und zwar in gleicher Weise, aber angesichts der angedeuteten Ausschlüsse und Verkürzungen, die rassistischer, sexistischer oder ableistischer Natur sind, bleibt diese Antwort verkürzt.
Dass die UN-Menschenrechtskonvention von 1948 hinsichtlich ihrer anthropologischen Vorstellungen in die Jahre gekommen ist, zeigt sich auch daran, dass in den Folgejahrzehnten mehrere Menschenrechtspakte und -konventionen verabschiedet wurden, die das ursprüngliche Versprechen auf Gleichheit und Inklusivität hinsichtlich spezifisch vulnerabler Gruppen noch einmal eigens ausbuchstabiert haben – wie etwa die UN-Frauenrechtskonvention von 1978 oder die UN-Behindertenrechtskonvention von 2006. Sie machen deutlich, dass eine Reduktion des Subjekts der Menschenrechte auf eine bestimmte geschlechtliche, ethnische oder kulturelle Identität oder eine bestimme Vorstellung von Gesundheit deren ureigenstes Versprechen unterläuft. Damit stellt jede anthropologische Festlegung des Subjekts der Menschenrechte bereits eine Gefährdung ihres universalen Charakters dar. Denn das Versprechen und die Hoffnung, die die Menschenrechte artikulieren, lautet ja gerade, dass niemand aus der Gemeinschaft der Menschen ausgeschlossen werden darf, dass sie eine starke Abwehr gegen Entwürdigung, Entrechtung und Entmenschlichung darstellen.
Der menschenrechtliche Offenheitscharakter
Ich denke daher, dass wir dem inklusiven Impetus der Menschenrechte am ehesten gerecht werden können, wenn wir von festlegenden Bestimmungen und Definitionen des Subjekts der Menschenrechte absehen – auch wenn solche geschichtlich immer am Werk waren, prominent beispielsweise in den Menschenrechtserklärungen des 18. Jahrhunderts in Frankreich und den Vereinigten Staaten, wo Frauen bzw. Schwarze Menschen explizit ausgeklammert waren. Diese Enthaltsamkeit, den Menschen der Menschenrechte näher zu definieren, ist grundlegend für die Anerkennung gleicher und unveräußerlicher Rechte, die gerade von der empirischen Verschiedenheit und Diversität der Menschen absehen sollen. Allenfalls in der Bestimmung einer Sozialität als einigendes Charakteristikum von Menschen, wie es in den zugegebenermaßen antiquierten Formulierungen einer „Gemeinschaft“ und der „Brüderlichkeit“ anklingt (wenn man von der Vergeschlechtlichung dieses Begriffs absieht), könnte ein schwach einigendes Moment liegen, das eine anthropologische Minimalbeschreibung angibt: von Menschen als relational verfassten Wesen, die in Bezügen zueinander stehen, gemeinsam eine Welt bewohnen und daher verletzbar füreinander sind. Aus dieser geteilten Erfahrung entsteht die normative Forderung, sich wechselseitig als Gleiche zu achten. Sie bleibt aber kontrafaktisch, solange nicht jeder Mensch auf dieser Welt in gleicher Weise seine grundlegenden Rechte geltend machen kann. Adressaten der Menschenrechte sind dabei ursprünglich Staaten, vor deren willkürliche Herrschaft ihre Bürger*innen geschützt werden sollen. In jüngerer Zeit wurde aber auch diskutiert, ob nicht Dritte wie global operierende Konzerne zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet sind.
Genau in der Offenheit des menschenrechtlichen Subjekts, das sich nicht auf eine bestimmte Identität festlegen lässt, liegt eine Hoffnung und ein Versprechen, nämlich darauf, bisherige Ausschlüsse aus dem Kreis der Menschenrechtssubjekte zu revidieren und ihren Grundimpetus der Inklusivität einzulösen. Ebenso erlaubt diese Offenheit auch Ausweitungen bezüglich der konkreten menschenrechtlichen Forderungen, die bislang vernachlässigt waren, wie das Recht auf Erhaltung eines bewohnbaren Lebensraums auf der Erde. Darum aber, dass die realistische Utopie der Menschenrechte keine reine Utopie bleibt, sondern Wirklichkeit gewinnt, müssen wir auch 75. Jahre nach der Erklärung der Vereinten Nationen weiter politisch ringen.
Regina Schidel ist Postdoc und wissenschaftliche Mitarbeiterin in dem Frankfurter Projekt „ConTrust – Vertrauen im Konflikt“. Derzeit ist sie Visiting Research Fellow an der New York University. Sie arbeitet insbesondere zu Fragen der Menschenwürde und Menschenrechten, zu Wissens(un)gerechtigkeit und politischen Emotionen.
Zunehmend wichtiger in Zeiten der Flüchtlingsströme dürfte das Thema „Menschenpflichten“ werden. Karl Stickler hat dazu ein kompaktes Büchlein geschrieben („Acht Menschenpflichten ..“).
Lg. Erika