CfP – Schwerpunkt „Kindheit“ in INDES. Zeitschrift für Politik und Gesellschaft

Beiträge zur Rolle von Kindern in der Politik wie auch in der politischen Ideengeschichte und Theorie sind in der deutschen Theorie-Debatte nicht mehr unbekannt, aber bleiben doch immer noch eher punktuelle Erscheinungen. Diese Tendenz bestätigt sich auch für den größeren Rahmen der Politikwissenschaft. Deshalb widmet INDES. Zeitschrift für Politik und Gesellschaft dem Thema „Kinder/Kinheit und Politik“ nun einen Schwerpunkt. Eingeladen sind Politikwissenschaftler*innen wie auch Vertreter*innen der Nachbardisziplinen, ihre Perspektiven einzubringen – in Form klassischer Analysen, oder aber in Form von Porträts, Interviews, Kommentaren o.ä. Beiträge in der Rubrik ‚Abhandlung‘ werden zudem anonym begutachtet. Aber Achtung: Beitragsvorschläge (max. 300 Wörter) zum neuen Heft können nun noch bis zum 9. Juni 2024 an indes@uni-bonn.de gesendet werden. Fällig werden die Beiträge dann am 31. Juli bzw. im Fall der Beiträge mit Peer Review schon am 20. Juli 2024. Inhaltliche Anregungen sowie alle notwendigen Informationen finden sich gebündelt im ausführlichen Call.

Ergänzung: Die Abgabefrist, die zunächst auf den 5. Juni festgelegt war, wurde kurzfristig bis zum 9. Juni 2024 verlängert.

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Wann ist ein Mensch ein Mensch? Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Rechte von Kindern

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist im Verlauf ihrer 75-jährigen Geschichte insbesondere hinsichtlich ihres universalistischen Geltungsanspruchs immer wieder grundlegend kritisiert worden. Wie auch in den vorangegangenen Beiträgen zu diesem Schwerpunkt betont wurde, problematisiert diese – philosophische – Kritik in unterschiedlicher Weise, dass ‚der Mensch‘ als mutmaßlich universelles Subjekt der proklamierten Rechte dergestalt verengt (als „erwachsen, europäisch, weiß, wohlhabend, nicht behindert“, und – nicht zu vergessen – männlich) verstanden wird, so dass die in der der AEMR proklamierten Rechte letztlich nicht als universelle, sondern als diskriminierende und ausschließende Rechte wirken. 

Ohne die Relevanz dieser wichtigen Kritik in Frage stellen zu wollen, möchte ich im Folgenden daran erinnern, dass – auch und gerade, wenn diese Kritik bei der Zuschreibung von Menschenrechten explizit berücksichtigt wird – spätestens beim Versuch der praktischen Realisierung der allgemeinen Menschenrechte (in Form der Überführung in spezifische, bindende Rechte) der Universalismus der AEMR nicht aufrechterhalten werden kann. Es geht mir also, anders formuliert, nicht um die normative Frage, ob bzw. inwiefern eine konkretisierende Ausformulierung der Menschenrechte deren unterschiedlichen Träger:innen (gleichermaßen) gerecht wird. Es geht mir vielmehr um das praktische Problem, dass eine konkretisierende Ausformulierung überhaupt nur um den Preis möglich ist, dass (teilweise) mit dem universalistischen Anspruch der AEMR gebrochen wird – insofern sich nämlich die Idee ‚des Menschen‘ als Träger:in von Menschenrechten als zu allgemein erweist, um daraus konkrete Rechte verschiedener Menschen abzuleiten.  (mehr …)

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