Bürgerpflichten in der Pandemie

Nach Markus Söder hat es jetzt auch Horst Seehofer getan. Bezeichnete der bayerische Ministerpräsident unlängst die Covid-19-Impfung als Bürgerpflicht, zog nun der Bundesinnenminister nach und beanspruchte den Begriff für die Unterlassung von „nicht zwingend notwendigen“ Auslandsreisen. Doch was sind eigentlich Bürgerpflichten? Und welche Pflichten haben Bürgerinnen und Bürger in der Pandemie? Beiden Fragen möchte ich mich im Folgenden widmen. Dies mündet in ein Plädoyer, die Notwendigkeit von Bürgerpflichten in freiheitlichen politischen Ordnungen anzuerkennen sowie die pflichtenbasierten Handlungsmodalitäten teilweise von Unterlassungs- zu Leistungsakten zu verschieben.

Bürgerpflichten sind nicht sexy, weder allgemein noch im Pandemiekontext. Hierzulande herrscht ein partielles Pflichtentabu, das angesichts der Perversion des Pflichtgedankens im Dritten Reich und der DDR verständlich ist, das sich aber auch aus jüngeren Individualisierungs- und Fragmentierungstendenzen speist. Entsprechend schweigt die Politik abseits der CSU, die politische Publizistik tut dies auch weitestgehend – eine nennenswerte Ausnahme bildet Nikolaus Blome, der unlängst lokale Wirtschaftsunterstützung als patriotische Bürgerpflicht proklamiert hat. Söder, Seehofer und Blome eint dabei mehr als ihre konservative Provenienz. Sie alle gebrauchen den Begriff der Bürgerpflicht als eine moralische Appellformel, die erwünschtes individuelles und kollektives Verhalten betrifft, das nicht rechtlich vorgeschrieben ist. Damit komme ich zur Frage, was Bürgerpflichten eigentlich sind.

 

Das Konzept der Bürgerpflicht

Die Begriffsverwendung der drei konservativen Pflichtenbefürworter entspricht einem gängigen deutschen Sprachgebrauch. „Ruhe ist die erste Bürgerpflicht“ oder „Wählen ist Bürgerpflicht“ sind prominente Beispiele für politisch oder gesellschaftlich formulierte, wandelbare Verhaltensanforderungen, die nicht formal niedergeschrieben sind und die teilweise einer spezifischen politischen Kultur entstammen. Daneben werden gemeinhin auch rechtlich normierte Pflichten wie Gesetzesgehorsam, das Steuerzahlen, der Schulbesuch und (vor seiner Aussetzung) der Wehrdienst als Bürgerpflichten bezeichnet. Aus einer politik- und sozialwissenschaftlichen Sicht spricht viel dafür, den Unterschied zwischen moralischen und rechtlichen Bürgerpflichten nicht überzustrapazieren, da dieser häufig keine Informationen über Erfüllung und Durchsetzung der Pflichten enthält und weil die soziale Realität vielfältige Zwischenformen kennt. So gibt es etwa hierzulande etwa die rechtliche Möglichkeit, Bürgerinnen zum Ehrenamt (bspw. als Wahlhelfer) zu verpflichten – von der jedoch selten Gebrauch gemacht wird. In den USA gibt es keine unmittelbare Impfpflicht für Kinder, aber ohne Impfnachweis ist der Schulbesuch in der Regel ausgeschlossen. Entsprechend bietet es sich an Bürgerpflichten auf einem Spektrum zu platzieren mit unterschiedlichen Graden und Methoden der Formalisierung, Durchsetzung und (positiven/negativen) Sanktionierung, sei es durch Anreize, soziale Erwartungen oder gesetzlichen Zwang. Bürgerpflichten können somit prinzipiell als gemeinschaftlich (implizit oder explizit) formulierte, normen-basierte und bindende Anforderungen an individuelles und kollektives Handeln verstanden werden.

Aber was hat es mit dem zweiten Begriffsbestandteil, dem Bürger, auf sich? Gemeinhin wird hierunter die Pflichtenträgerin verstanden. Dabei ist die Lage kompliziert: manche Bürgerpflichten obliegen ausschließlich nationalen Staatsbürgern (bspw. Schöffenpflicht), andere ebenso hier ansässigen EU-Staatsbürgern (bspw. moralische Kommunalwahlpflicht), wiederum andere betreffen auch dauerhaft ansässige Personen aus Drittstaaten (bspw. Schulpflicht) und zuletzt gibt es eine Reihe von Pflichten, die sogar nur kurzfristig anwesende Personen binden (bspw. indirekte Steuerpflicht). Insofern scheint es an dieser Stelle aus sprachpragmatischen Gründen angebracht, alle Pflichten, die ständigen Mitgliedern politischer Gemeinwesen obliegen, als Bürgerpflichten zu bezeichnen und zwar unabhängig davon, ob weitere Personengruppen diese Pflichten ebenfalls zu schultern haben.

Als „Gabe an alle“, die Empfindungen des Vertrauens und der Solidarität voraussetzen, bezeichnete Claus Offe einmal die Ausübung von Bürgerpflichten. Damit sind bereits zentrale Eigenschaften von Bürgerpflichten impliziert: so liegt es in ihrem Wesen, dass sie individuelle Lasten darstellen, die sozialer Interaktion bedürfen und stets einen kollektiven Nutzen für die Mitglieder eines politischen Gemeinwesens haben. Dabei unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung von individuellen Lasten und Gemeinwohlnutzen je nach Bürgerpflicht. Zudem ist – pace Offe – oftmals ein (direkter oder indirekter) individueller Nutzen der Pflichtenträgerin nicht von der Hand zu weisen. Empfindungen von Vertrauen und Solidarität wiederum verlangen einen stabilen politischen Ordnungsrahmen. Dies muss nicht zwingend der Nationalstaat sein so kann man von substaatlichen oder (im Falle der EU) supranationalen Bürgerpflichten sprechen. Da Nationalstaaten aber nach wie vor die schlussendlich entscheidenden politischen Ordnungsinstanzen sind – wie Georg Zenkert an dieser Stelle schon im frühen Pandemiekontext argumentiert hat – beziehe ich mich in meinen Ausführungen in erster Linie auf die Bundesrepublik.

 

Die Public Health-Bürgerpflicht

Was sind nun Bürgerpflichten in der aktuellen pandemischen Situation? Welche Verhaltensweisen, die über die Bürgerpflicht des Gesetzesgehorsams hinausgehen, lassen sich als bindende Anforderungen an die Mitglieder eines Gemeinwesens verstehen? Dem deutschen politisch-gesellschaftlichen Diskurs kann man einen breiten Konsens entnehmen: Die Bürgerschaft solle sich prinzipiell so verhalten, dass der Pandemie (und insbesondere einer pandemiebedingten Überlastung des Gesundheitssystems) Einhalt geboten werden kann. Dies ist letztlich nichts anderes als eine implizite Bürgerpflicht zum Handeln im Sinne der Bevölkerungsgesundheit, des Public Health. Eine solche existiert freilich auch Pandemie-unabhängig (wenngleich mit geringerer Dringlichkeit und Beachtung), wie sich etwa in der vor einem Jahr beschlossenen Masernimpfpflicht oder der zwar freiwilligen aber erwünschten Organspende zeigt. Der kollektive Nutzen ist dabei evident: Da für große Teile der Bevölkerung Covid-19 (und selbst eine mögliche Gesundheitssystemüberlastung) nach aktuellem Kenntnisstand keine schwere Gesundheitsgefahr darstellt, erfolgt die Lastenübernahme nicht ausschließlich, aber oftmals primär zum Zweck des Gemeinwohls.

Die Public Health-Bürgerpflicht im Pandemiekontext weist jedoch im Vergleich mit anderen Bürgerpflichten in mehrfacher Hinsicht Besonderheiten auf. Unüblich ist zunächst einmal, dass die von der Pflicht geforderten Handlungen in erster Linie passive Unterlassungsakte sind, die ein Nicht-tun erfordern. Das führt zum scheinbaren Paradox, dass eine gemeinwohlfördernde Bürgerpflicht, die üblicherweise soziale Interaktion erforderlich macht, in diesem konkreten Fall primär eine individuelle Isolierung erfordert. Politisch formulierte Leistungsakte, die dagegen ein aktives Tun erfordern, sind mit der AHA-Formel, mittlerweile ergänzt um ein +L (Lüften) und +A bzw. +C (Nutzung der Corona-App), weitestgehend erschöpft. Die Schwierigkeit einer weitergehenden Konkretisierung hinsichtlich individuellen Verhaltens ist jedoch für sich genommen noch kein Alleinstellungsmerkmal der Public Health-Bürgerpflicht. Pflichten gegenüber der natürlichen Umwelt oder die Pflicht der Verfassungstreue (siehe zu letztgenannter Marcus Llanque) teilen diese Problematik. Die wirkliche Eigenheit der Public Health-Bürgerpflicht im Pandemiekontext liegt vielmehr in der Verknüpfung diffiziler Konkretisierung mit ihrer gegenwärtigen Omnipräsenz auf ungewisse Dauer. Die nun stattfindende tagtägliche Ausübung ein und derselben Pflicht stellt ein Unikum dar, vergleichbar nur mit Bürgerpflichten in schwersten Kriegs-und Krisenzeiten. Diese Allgegenwärtigkeit der Pflicht ist mitverantwortlich für die erforderten großen Lasten des Individuums.

Ein Punkt, dem aus meiner Sicht zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, sind somit die enormen kognitiv-motivationalen Anforderungen, welche die Pandemiebekämpfung an Individuen stellt. Die generell unstrittige Public Health-Bürgerpflicht muss derzeit tagtäglich in individuellen Akten konkretisiert werden – was Frank Nullmeier als „allgemeine individuelle Selbststeuerung“ bezeichnet hat. Dabei konfligiert die Public Health-Bürgerpflicht potentiell nicht nur mit Individualrechten, sondern auch mit einer Vielzahl weiterer anerkannter sozialer Pflichten gegenüber sich selbst und einem nahestehenden Personen, etwa solchen der Selbstachtung, Unterstützung und Pflege. Die Bürgerinnen befinden sich dadurch in einem permanenten Abwägungsprozess zwischen politisch und gesellschaftlich formulierten Pflichten, eigenen und fremden Bedürfnissen, konfligierenden Pflichten und Alltagspraktikabilität. Das Recht entlastet sie nur zu einem gewissen Grade und auch im sozialen Umfeld praktizierte Normen bieten keine abschließende Orientierungsfunktion. Individuelle Lebensumstände variieren schließlich und damit auch lebensnotwendige Bedürfnisse sowie die verhaltensabhängigen individuellen und kollektiven Gesundheitsrisiken. Manch pauschale Aussage zu notwendigem individuellen Verhalten geht somit fehl, wie etwa die (aus Kommunikationsgründen verständliche) politisch häufig formulierte Aufforderung soziale Kontakte um die Hälfte/ein Drittel/etc. zu reduzieren. Ohne weitere Konkretisierung der Public Health-Bürgerpflicht, etwa durch spezifische Leistungsakte, steht aber andererseits zu befürchten, dass die omnipräsent erforderten Unterlassungsakte zu kognitiver Dissonanz führen, Anforderungen an individuelles Handeln diffus werden lassen und Vermeidungshaltungen der Bürgerschaft Vorschub leisten könnten.

 

Bürgerpflichten rekonfigurieren und ernstnehmen

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen möchte ich abschließend aus einer pflichtenimmanenten Logik heraus für eine partielle Verschiebung der erforderten Handlungsmodalitäten im Pandemiekontext von Unterlassungs– zu Leistungsakten plädieren. Dabei bieten sich zwei konkrete Handlungen an: die Pflicht, die Corona-App, trotz ihrer offensichtlichen Defizite, zu nutzen (siehe auch bereits hier und hier) und die von Söder sowie auch US-Präsident Joe Biden genannte Pflicht, sich impfen zu lassen. Beide Pflichten haben neben entstehenden Individualvorteilen einen potentiell enormen kollektiven Nutzen, der zentral für die Bekämpfung der Pandemie ist. Im Falle der App-Nutzungspflicht ist eine individuelle Belastung kaum auszumachen, was diese von der Corona-Impfpflicht unterscheidet: Der unmittelbare Eingriff in individuelle Körper stellt fraglos eine große Bürde dar.

Aber ist die Lastenschwere der wenige Minuten beanspruchenden Covid-19-Impfung tatsächlich gravierender als jene der derzeit dauerhaft notwendigen Unterlassungshandlungen? Diese anscheinend weit verbreitete Annahme gilt es zu hinterfragen. Darüber hinaus haben Impfpflicht und App-Nutzungspflicht den Vorteil, dass sie in aller Regel unabhängig von individuellen Lebensumständen problemlos ausgeführt werden können (anders etwa als die Halbierung sozialer Kontakte) sowie die kognitiv-motivationale Überforderung und diffusen Effekte der omnipräsenten Unterlassungshandlungen vermeiden. Und nicht zuletzt könnte die Artikulation einer Impfplicht oder App-Nutzungspflicht ein anderes Bürgerbild zum Ausdruck bringen (das entsprechend zu kommunizieren wäre): an die Stelle des derzeit primär passiven Individuums, das überwiegend pflichtenbasierte Rechteeinschränkungen hinnimmt, tritt eine Bürgerin, der eine konkrete aktive Leistung zur Gemeinwohlförderung zugemutet wird.

Es mag verständlich sein, dass die Berufspolitik die Impfung und App-Nutzung überwiegend nicht explizit als Bürgerpflichten deklariert. Aber ehrlich ist es nicht und vielleicht auch nicht klug angesichts des derzeitigen Vertrauensverlusts in das politische Krisenmanagement. Der Allgegenwärtigkeit der Public Health-Bürgerpflicht mit ihren dauerhaft notwendigen Unterlassungshandlungen kann voraussichtlich nur durch die breite Impfbereitschaft der Bürgerschaft obsolet gemacht werden. Angesichts dieser Tragweite empfiehlt es sich, die Impfnotwendigkeit politisch und gesellschaftlich offensiv zu artikulieren, mit guten Argumenten aber auch moralischen Appellen. An die Stelle der derzeit praktizierten Rhetorik des „Impfangebots“, die Bürger nur als Konsumenten versteht, sollte die Artikulation der Impfung als Bürgerpflicht treten. Die Impfdurchsetzung könnte – sofern notwendig – mittels sozialer Kontroll- und Sanktionierungsmechanismen erfolgen, seien es (staatliche oder private) Anreize, Gratifikation, Nudging oder sozialer Druck. Ein ähnliches Vorgehen empfähle sich bezüglich der App. Solche Formen von sozialer Kontrolle (im klassischen Sinne) können selbstverständlich problembehaftet sein und bedürfen demokratischer Kontrolle, sollten aber als praktizierte Selbstregulierungsalternativen zu gesetzlichem Zwang (dessen Nachteile bezüglich der Leistungsakte im Vergleich vermutlich überwiegen würden) anerkannt werden. Eine einseitig negative Sicht auf soziale Kontrolle als Repression, wie sie etwa Leopoldina-Mitglied Ute Frevert vertritt, wird der tatsächlichen und notwendigen Funktionsweise von modernen Gesellschaften nicht gerecht.

Auf der Ebene politischer Sprache empfiehlt sich eine Reflektion über einen adäquaten Begriffshaushalt für die sozio-moralische und institutionelle Konfiguration moderner politischer Gemeinwesen. Wer nicht von Bürgerpflichten spricht, ändert nichts daran, dass es sie notwendigerweise gibt. In dem Kontext ist es auch erwähnenswert, dass civic duty im Englischen politisch recht unverfänglich ist und auch im Pandemiekontext breitere Verwendung und Akzeptanz gefunden hat als das deutsche, historisch vorbelastete Äquivalent. Ob eine Rehabilitation von Bürgerpflichten einen Corona-indizierten Rückfall in oder eine Kontinuität von Denkweisen der Hochmoderne (dem Zeitraum von ca. 1880 bis 1970) bedeuten würde, wie man mit Paul Nolte fragen könnte, sei an dieser Stelle dahingestellt. In jedem Fall existieren diverse weiter zurückreichende und partiell demokratiekompatible Ideentraditionen, in denen der Bürgerpflichtgedanke eine prominente Rolle einnimmt und die im angloamerikanischen Raum bereits vielfach Revitalisierung gefunden haben (beispielsweise hier, hier, hier und hier). Der Begriff der Bürgerpflicht sollte keinesfalls dem Konservatismus überlassen werden. Als Mitglieder eines partikularen politischen Gemeinwesens sind wir allesamt auf solidarische und gemeinschaftsfördernde Handlungen unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen.

 

Sven Altenburger ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Göttingen. Er hat Politische Ideengeschichte in London studiert und promoviert zu Bürgerpflichten in der modernen Demokratie.

Ein Kommentar zu “Bürgerpflichten in der Pandemie

  1. Vom „Impfangebot“ zur Bürgerpflicht – warum ist auf diesen semantischen Paradigmenwechsel noch kein Politiker aufmerksam geworden.
    Aber wahrscheinlich ist es wahltaktisch klüger, sich als Politiker für die Vermeidung des Verlustes von „Rechten“ in die Bresche zu werfen, als die Bürger an ihre (leider mehrheitlich ungeschriebenen – weil „nur“ moralischen“) Pflichten zu erinnern.
    Jedenfalls herzlichen Dank für die wohltuenden Ausführungen.
    Sie zeigen, dass demokratische Politik nicht immer der Moral folgt, und erntet diese Politik dafür lieber Vertrauensverlust und Beschimpfung.
    Denn, wie heißt es so schön: „Wer schimpft der kauft“.
    Prof Stadler

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