Wer entscheidet, was redlich ist? Zur Untersuchung von Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Deutschland

Infolge prominenter und weniger prominenter Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens, z.B. in Form von Plagiaten oder Datenmanipulationen, wurden an deutschen Hochschulen seit Ende der 1990er Jahre Institutionen und Strukturen aufgebaut, die der Untersuchung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens dienen. Doch ist es aus wissenschaftstheoretischer Sicht überhaupt sinnvoll, dass über das, was in der Wissenschaft statthaft ist und was nicht, durch amtliche Organe und Kommissionen entschieden wird. Ist es richtig, über gute wissenschaftliche Praxis und wissenschaftliches Fehlverhalten sozusagen auf dem Amtsweg zu befinden? Muss nicht vielmehr im wissenschaftlichen Diskurs selbst darüber entschieden werden, was gut ist und was nicht? Zensieren Untersuchungsgremien letztlich die Wissenschaftsfreiheit?

Zur Legitimation und Rechtfertigung der in Deutschland bestehenden Strukturen zur Untersuchung von Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens seien vier Argumente angeführt:

1. Untersuchungen sind grundsätzlich notwendig

Grundsätzlich muss wissenschaftliches Fehlverhalten aufgeklärt werden: Wissenschaft ist auf überprüfbare Quellen, korrekte Angaben und nachvollziehbare Versuche angewiesen. Manipulierte oder gefälschte Arbeiten bringen keinen wissenschaftlichen Fortschritt, sondern behindern ihn und führen die Wissenschaft in die Irre. Unter Umständen können gefälschte Daten, z.B. wenn sie in der Medizin für Folgestudien oder die Entwicklung von Medikamenten weiterverwendet werden, sogar gefährlich sein. Plagiate, Datenmanipulationen und andere unlautere Vorgehensweisen können darüber hinaus dazu beitragen, die Wissenschaft als solche in der öffentlichen Wahrnehmung zu diskreditieren und das Vertrauen in wissenschaftliche Erkenntnisse zu erschüttern. Um die Wissenschaft davor zu schützen, sollte wissenschaftliches Fehlverhalten untersucht und verfolgt werden. Entsprechende Untersuchungen sind also notwendig und im Sinne des Schutzes eines fairen wissenschaftlichen Prozesses legitim.

2. Für die Untersuchungen braucht es unabhängige Stellen

Die Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann nur bedingt im Rahmen des allgemeinen wissenschaftlichen Diskurses erfolgen. Dieser zielt in erster Linie auf den Austausch von wissenschaftlichen Positionen ab, d.h. wird inhaltlich geführt. Gegen Plagiate hilft aber kein inhaltliches Argument. Zudem wird der wissenschaftliche Diskurs von Arbeiten, die bewusst fälschen und verschleiern, ja gerade hintergangen und getäuscht, das heißt für die wissenschaftliche Gemeinschaft sind Fehlverhaltensformen zunächst gar nicht unbedingt ersichtlich. Darüber hinaus führt eine wissenschaftliche Debatte nicht unbedingt zu bindenden Ergebnissen, sondern ist ein prinzipiell offener Prozess ohne festlegbares Ende. Das bedeutet ein abschließendes, befriedendes Ergebnis, das man von einem Untersuchungsverfahren erwarten darf, ist hier nicht möglich. Schließlich gibt es in einem Diskurs natürlich immer auch Betroffene, Befangene, Kollegen etc. Sie erscheinen nicht immer geeignet, eine unparteiische Aufklärung zu betreiben und zu unabhängigen Urteilen zu gelangen. Um unvoreingenommene Untersuchungen zu gewährleisten und Akzeptanz hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse herzustellen, ist es daher sinnvoll und wichtig, diese Untersuchungen in die Hände unabhängiger Einrichtungen zu legen. Deshalb sind solche Untersuchungseinrichtungen im Grundsatz notwendig.

3. Die Untersuchungen erfolgen im Wege wissenschaftlicher Selbstkontrolle

Zwar sind die Untersuchungseinrichtungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, sie werden aber aus dem Wissenschaftssystem selbst gebildet: Die Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt in Deutschland nicht durch externe, wissenschaftsferne Stellen oder staatliche Gerichte, sondern ist eine Aufgabe, die in erster Linie im Wege wissenschaftlicher Selbstkontrolle wahrgenommen wird. Ausgangspunkt hierfür sind die 1998 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft formulierten Standards zur guten wissenschaftlichen Praxis sowie die ebenfalls 1998 von der Hochschulrektorenkonferenz verabschiedeten Empfehlungen zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Auf Basis dieser Selbstverpflichtungen haben die Hochschulen in eigener Verantwortung Regeln erlassen und Institutionen eingesetzt.

Die Universität Freiburg hat sich beispielsweise eine rechtsverbindliche Ordnung zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft gegeben und darin einen Beauftragten für die Selbstkontrolle in der Wissenschaft sowie eine Untersuchungskommission eingerichtet. Der Beauftragte fungiert als eine Art Ombudsmann und ist die erste Ansprechstelle bei Fragen möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Stellt er einen hinreichenden Verdacht fest, gibt er den Fall an die Untersuchungskommission weiter. Die Untersuchungskommission nimmt anschließend, wenn sie ihre Zuständigkeit und die Plausibilität des Vorwurfs geprüft hat, eine eingehende Untersuchung vor. Am Schluss steht ein Bericht, auf dessen Basis der Rektor über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat (z.B. disziplinar- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen). Geht es um die mögliche Aberkennung von Titeln und Graden, wird die Angelegenheit an die zuständigen Ausschüsse der Fakultäten (Promotions- oder Habilitationsausschuss) weitergegeben, denn die Fakultäten, die die Grade vergeben, haben auch über einen möglichen Entzug zu entscheiden. Neben diesen Untersuchungsgremien verfügt die Universität Freiburg – als bisher einzige deutsche Universität – auch über eine eigene Prorektorin für Redlichkeit in der Wissenschaft, die das Thema auf Ebene der Hochschulleitung sichtbar verankert.

Mittlerweile haben sehr viele Hochschulen in Deutschland zumindest Ombudspersonen oder vergleichbare Einrichtungen etabliert. Gemeinsam ist ihnen, dass es sich um Institutionen handelt, die aus der Hochschule selbst, im Wege der akademischen Selbstverwaltung gebildet und besetzt werden. Die Regelungsautonomie der Hochschulen im Bereich wissenschaftlicher Redlichkeit wird auch von den Hochschulgesetzen der Bundesländer, soweit sie Passagen zu diesem Thema enthalten, gestützt. Das baden-württembergische Landeshochschulgesetzt etwa besagt (§ 3 Absatz 5 Satz 4): „Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.“ Die Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist also in erster Linie Hochschulsache. Theoretisch wären auch andere Szenarien denkbar: In Österreich etwa werden Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens zentral von der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität, einem von den allen öffentlichen Universitäten und weiteren Hochschulen getragenem Verein, untersucht. In anderen Ländern, z.B. in Finnland oder Norwegen, bestehen staatliche Überprüfungsstrukturen. In Deutschland jedoch sind die Hochschulen selbst zuständig. Das heißt, die Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt nicht seitens staatlicher Gerichte oder externer Agenturen, sondern aus der akademischen Selbstverwaltung und damit aus der Wissenschaft selbst heraus.

4. Die Untersuchungen stellen keine inhaltliche Kontrolle dar

Die beschriebenen Untersuchungseinrichtungen haben nicht die Aufgabe zu prüfen, ob ein Werk gut ist oder nicht, sondern ob es redlich zustande gekommen ist oder nicht. An der Universität Freiburg wurden in den vergangenen Jahren in fünf Fällen Titel und Grade aberkannt – in keinem Fall, weil eine Arbeit „schlecht“ war, sondern weil ein gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wurde. Die inhaltliche Qualität zu bewerten, ist in der Tat eine Aufgabe, die in der Interaktion der wissenschaftlichen Debatte geschieht. Ist eine wissenschaftliche Arbeit inhaltlich nicht gut, sollte sie von der wissenschaftlichen Gemeinschaft kritisiert, abgelehnt oder ignoriert werden. Arbeiten, die gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen, sind zwar mitunter auch inhaltlich nicht besonders hochstehend. Zwingend ist das aber nicht. Ein Plagiat kann beispielsweise, wenn es sich exzellenter Quellen bedient, sehr gute und interessante Aussagen bereithalten. Es ist aber methodisch auf nicht akzeptable Weise entstanden. Und das (allein) ist Gegenstand der Untersuchungen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Untersuchungseinrichtungen greifen also nicht in den wissenschaftlichen Diskurs ein, in dem sie Positionen und Inhalte bewerten, sondern decken Täuschungen auf. Sie betreiben nicht selbst wissenschaftliche Wahrheitsfindung, sondern dienen lediglich dem Zweck, dass die Wissenschaft bei ihrer Suche nach Wahrheit nicht Fälschern, Betrügern und Dieben geistigen Eigentums aufsitzt.

Fazit

Untersuchungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind zum Schutz der Wissenschaft und für einen fairen wissenschaftlichen Prozess grundsätzlich notwendig. Die Aufklärung kann dabei schwerlich im Zuge des wissenschaftlichen Diskurses selbst erfolgen, sondern muss von unabhängigen Einrichtungen betrieben werden. Zugleich sind diese Einrichtungen in Deutschland keine staatlichen Zensureinrichtungen, die die Wissenschaft von außen bevormunden, sondern gehen aus der akademischen Selbstverwaltung hervor und sind Organe der Selbstkontrolle. Zudem haben sie nicht die Aufgabe, der Wissenschaft bei ihrer Suche nach Wahrheit inhaltlich den Weg zu weisen, sondern sollen lediglich unredliche Vorgehensweisen, die die Wissenschaft in die Irre führen, aufdecken. Im Ganzen ist dies ein maßvoller Eingriff in den freien wissenschaftlichen Diskurs – zu dessen Schutz.

Das heißt nicht, dass die bestehenden Strukturen nicht verbessert werden können. Manche Hochschulen haben ihre Untersuchungseinrichtungen beispielsweise nur rudimentär ausgebaut. Darüber hinaus gibt es Stimmen, die sich eine Beschleunigung der teilweise langwierigen Verfahren wünschen. Diskutiert wird auch über den Nutzen von sogenannter Plagiatssoftware, darüber, ob wissenschaftliches Fehlverhalten nicht nach einigen Jahren verjähren sollte, sowie über die Frage, ob und wie man Publikationen, für die ein wissenschaftliches Fehlverhalten nachgewiesen wurde, in Bibliothekskatalogen kennzeichnen sollte. Unabhängig von diesen Diskussionen ist das System an sich, bei dem Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch unabhängige Untersuchungseinrichtungen der wissenschaftlichen Selbstkontrolle geprüft werden, jedoch zurecht sehr breit akzeptiert.

Tobias Haas ist Politikwissenschaftler und arbeitet als Persönlicher Referent der Prorektorin für Redlichkeit in der Wissenschaft, Gleichstellung und Vielfalt an der Universität Freiburg.

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