Zunächst möchten wir uns sehr herzlich bei Felix Koch für seinen äußerst kompetenten und sorgfältigen Kommentar zu unserem Artikel (pdf) bedanken. Seine Überlegungen bieten uns nicht nur die Gelegenheit, einige unserer Argumente zu explizieren und unsere Thesen um wichtige Überlegungen zu ergänzen, sondern werfen auch allgemeiner ein kritisches Licht auf wichtige und kontroverse Annahmen unserer Argumentation, die es verdienen, auch innerhalb der Politischen Theorie intensiver diskutiert zu werden.
Kochs Kritik umfasst zwei Aspekte: Erstens verweist Koch darauf, dass unsere Behauptung, Urteile formaler Rationalität seien normativ, keineswegs unumstritten sei. In Anbetracht der Kontroversen über den Zusammenhang zwischen Gründen und Rationalität sei unsere ‚Normativitätsthese‘ daher nicht ausreichend gestützt. Zweitens hinterfragt Koch die Rolle der Normativitätsthese innerhalb der Dialektik unserer Argumentation, und damit unserer ‚rekonstruktiven These‘. Da wie hier nicht auf alle von Koch erwähnten Punkte eingehen können, werden wir uns auf die in unseren Augen relevantesten Anmerkungen beschränken. Wir beginnen mit der Normativitätsthese.
Die These, das Rationalitätskonzept sei normativ, kann auf mindestens zweierlei Weise interpretiert werden. Die erste Interpretation—nennen wir sie
NORMATIVITÄT1— beruht auf dem Kontrast zwischen deskriptiven und normativen1 Konzepten. In die erste Kategorie fallen beispielweise Prädikate wie GROß, GRÜN, oder BEWÖLKT; die zweite Kategorie hingegen umfasst Begriffe wie GUT, GERECHT, BEGRÜNDET oder SOLLEN. Die These, dass das Rationalitätskonzept normativ1 sei, besagt demnach, dass dieses Konzept in die Kategorie normativer1, und nicht deskriptiver Begriffe falle. Die zweite Interpretation der Normativitätsthese—nennen wir sie NORMATIVITÄT2—ist sehr viel spezifischer, da sie zusätzlich zu dem gerade genannten Kontrast eine zweite Differenzierung zwischen evaluativen und normativen2 Begriffen vornimmt. Ein Begriff ist demnach evaluativ, wenn er zur Bewertung von Bewertungsobjekten genutzt wird. Wird beispielsweise eine Theorie als begründet angesehen, könnte dies als ein evaluatives Urteil verstanden werden. Ein Begriff ist hingegen dann normativ2, wenn er mit der Forderung verbunden ist, auf eine gewisse Art zu handeln, die wiederum eng mit dem Konzept eines Grundes und dem Verb SOLLEN verknüpft ist. Beispielsweise könnte MORALISCH GUT als ein normatives2 Konzept interpretiert werden, da die Bewertung einer Handlung als moralisch gut gemeinhin als ein Grund dafür angesehen wird, diese Handlung auszuführen, und die Handlung dementsprechend ausgeführt werden soll. Gemäß dieser Interpretation wäre das Rationalitätskonzept also nur dann normativ2, wenn es Gründe dafür gäbe, rational zu sein und wir rational sein sollten.
Koch geht in seinem Kommentar von der zweiten Interpretation der Normativitätsthese aus und weist zu Recht darauf hin, dass es höchst umstritten ist, ob es Gründe dafür gibt, rational zu sein. Dass Gründe in dieser Diskussion zudem gemeinhin als Tatsachen verstanden werden und eine Relation zwischen unseren Einstellungen und unserer Umwelt betreffen, macht eine positive Antwort auf diese Frage umso schwieriger. Grundlage unseres Artikels ist allerdings das weniger anspruchsvolle, erste Verständnis von Normativität. Dies mag überraschen, da die dritte Bedingung unserer Definition von Normativität (S. 28) auf einen starken Handlungsbezug verweist, den normative1 Konzepte aufweisen. Zwei Überlegungen können diese Überraschung allerdings mindern.
Die erste verweist auf die Unterscheidung normativer1 und deskriptiver Begriffe, wie sie z.B. traditionell von metaethischen Expressivisten wie Simon Blackburn und Allan Gibbard vorgenommen wird. Expressivisten argumentieren, dass wir die Verwendung normativer1 Sprache überhaupt erst dann erklären können, wenn wir diese im Kontext unseres praktischen Bedürfnisses sehen, gemeinsam darüber zu deliberieren, wie wir handeln und welche Entscheidungen wir treffen sollen. Diesen expressivistischen Vorschlag, das charakteristische Merkmal normativer1 Konzepte in ihrem Handlungsbezug zu verorten, greift unsere Definition von NORMATIVITÄT1 auf. (Obwohl motivationale Externalisten zugegebenermaßen eine intrinsische Verbindung zwischen normativen Urteilen und Handlungsmotivationen ablehnen, bestreiten auch sie nicht, dass es eine starke Korrelation zwischen normativen Urteilen und Handlungen gibt.)
Angeregt durch Kochs Kommentar geht unsere zweite Überlegung über diesen Verweis auf die sogenannte Praktikalität normativer1 Diskurse hinaus, indem sie die dritte Bedingung unserer Normativitätsdefinition auf folgende Art präzisiert: Ein Konzept K ist dann normativ1, wenn (i) die Kategorisierung eines Objekts als K aufgrund von Standards erfolgt, die (ii) mit einer positiven oder negativen Bewertung des Objekts einhergehen, und (iii) die Kategorisierung eines Objekts als K insofern mit einem starken Handlungsbezug verbunden ist, als der handelnde Akteur den normativen Druck verspürt, K-Standards zu befolgen und glaubt, Gründe zu haben, dies zu tun. Wenn wir also behaupten, dass RATIONAL ein normatives1 Konzept sei, behaupten wir, dass der Akteur, dessen Handlungen oder Einstellungen als rational oder irrational bewertet werden, sich aus seiner Binnenperspektive dem normativen Druck ausgesetzt fühlt, Rationalitätsstandards zu erfüllen. Und dies ist eine These, die selbst Philosophen wie Niko Kolodny, welche die Normativität2 der Rationalität ablehnen, nicht bestreiten würden. (Es ist eine interessante Frage, ob diese expressivistischen Überlegungen und Intuitionen zur Normativität der Rationalität dahingehend verbunden werden können, dass Erstere Zweitere erklären. Ohne diesen Gedanken hier ausführen zu können, sei darauf verwiesen, dass Tiefensee eine solche Verbindung momentan untersucht.)
Da wir das schwächere Verständnis NORMATIVITÄT1 voraussetzen, impliziert unsere These, dass RATIONAL ein normatives1 Konzept sei, folglich nicht, dass es Gründe dafür gibt, rational zu sein. Die Kontroversen, die sich um die NORMATIVITÄT2 von Rationalität entzünden, berühren unsere Argumentation daher nicht. Allerdings könnte sich an dieser Stelle eine andere Sorge einschleichen, nämlich: Reicht das schwächere Verständnis NORMATIVITÄT1 wirklich aus, um den Erfolg unserer rekonstruktiven These, dass der vertragstheoretische Bezug auf rationale Wahlen erst durch die normative Interpretation des Rationalitätskonzeptes verständlich würde, zu garantieren? Oder muss unser Verweis auf Normativität doch im Sinne des stärkeren Verständnisses NORMATIVITÄT2 interpretiert werden, um unsere rekonstruktive These aufrechterhalten zu können?
Wäre Letzteres der Fall, würde dies unser Argument nach wie vor nicht widerlegen. Allerdings müssten wir uns, wie von Koch gefordert, stärker mit den Kontroversen zur NORMATIVITÄT2 von Rationalität auseinandersetzen und Stellung zu der Frage beziehen, ob wir Gründe dafür haben, rational zu sein. Glücklicherweise verlangt jedoch unsere rekonstruktive These lediglich NORMATIVITÄT1, wie folgende Überlegungen zeigen:
In unserem Beitrag diskutieren wir die Frage, weswegen die in der Vertragstheorie zentralen legitimierenden Wahlentscheidungen oder Zustimmungsakte nicht nur frei, sondern auch rational erfolgen müssen. Gemäß unserer rekonstruktiven These lautet die überzeugendste Antwort auf diese Frage, dass nur rationale Entscheidungen Handlungsgründe offenlegen, und damit nur rationale Entscheidungen solche Zustimmungsakte verständlich machen. Die Forderung nach Rationalität, welche Handlungen in die Sphäre von Gründen einbettet, löst damit das vertragstheoretische Versprechen ein, Gründe für die Schaffung eines Staates zu explizieren. Im Hinblick auf diese Gründe sind allerdings drei Betrachtungen essentiell. Erstens legen diese Handlungsgründe offen, was aus der Perspektive des handelnden Akteurs für die Errichtung eines Staates spricht. Diese Akteurs-zentrierte Perspektive ist für die Vertragstheorie wichtig, da sie deren Fokus auf die Autonomie der Akteure und deren Entscheidungen wahrt. Anders ausgedrückt sorgt sie dafür, dass nicht von Akteuren losgelöste Gründe für staatliche Herrschaft angeführt werden, sondern diese Gründe immer an Akteure, deren Überzeugungen und Ziele rückgekoppelt sind. Akteure bleiben daher fest im Zentrum der Vertragstheorie verankert. Zweitens erfolgt diese Zuschreibung von Handlungsgründen, ganz in Einklang mit Davidsons Überlegungen, aufgrund geteilter Rationalitätsstandards immer auch aus unserer Perspektive. D.h. unser normatives Urteil, dass aufgrund der Ziele und Überzeugungen der vertragstheoretischen Akteure die Entscheidung, einen Staat zu errichten, rational und nachvollziehbar ist, erfolgt vor dem Hintergrund unserer eigenen Rationalitätsüberlegungen. Dies ist wiederum relevant, da die Handlungsgründe der vertragstheoretischen Akteure natürlich auch immer Gründe sein sollen, die wir akzeptieren und nachvollziehen können sollen. Drittens betrifft der Inhalt der Handlungsgründe, die wir auf diese Weise explizieren, das Sicherheitsbedürfnis der Akteure und die dem Staat zugeschriebene Rolle für die Befriedigung dieses Bedürfnisses. Dieser Inhalt umfasst nicht die Überlegung, dass die entsprechende Entscheidung rational wäre. Das Urteil, dass es rational wäre, einen Staat zu errichten, liefert also keinen zusätzlichen, über Sicherheitsüberlegungen hinausgehenden Grund für staatliche Herrschaft, wie mitunter von NORMATIVITÄT2 impliziert. NORMATIVITÄT1 ist für unsere rekonstruktive These daher ausreichend: wir können Handlungsgründe explizieren, und damit den Akt der Zustimmung oder Wahl, der den Kern von Vertragstheorien bildet, vor dem Hintergrund geteilter, normativer1 Rationalitätsstandards verständlich machen, ohne die Frage beantworten zu müssen, ob es Gründe dafür gibt, rational zu sein.
Dennoch möchten wir in Anbetracht dieser von Koch angeregten Überlegungen zu Handlungsgründen eine gewisse Ergänzung unserer rekonstruktiven These vorschlagen. Diese setzt bei der Beobachtung an, dass wir Handlungsgründe subjektiv (oder motivational) zu verstehen scheinen—wir haben schließlich gerade erklärt, dass es um Gründe geht, welche der Akteur zu haben glaubt. Hier ist jedoch zweifelhaft, ob sich die Vertragstheorie wirklich mit subjektiven (oder motivationalen) Handlungsgründen zufriedengeben kann. Ein weiterer Vergleich zweier Szenarien verdeutlicht diesen Zweifel:
(SZENARIO1) | Akteure stimmen der Einrichtung eines Staates frei zu. Diese Akteure sind zudem instrumentell rational: Sie haben das Ziel, ihre eigene Sicherheit zu schützen, erachten die Etablierung staatlicher Gewalt korrekterweise als das beste Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, und entscheiden sich dementsprechend für die Bildung eines Staats. |
(SZENARIO2) | Akteure stimmen der Einrichtung eines Staates frei zu. Diese Akteure sind zudem instrumentell rational: Sie haben das Ziel, ihre eigene Sicherheit zu schützen, erachten die Etablierung staatlicher Gewalt fälschlicherweise als das beste Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, und entscheiden sich dementsprechend für die Bildung eines Staats. |
Die vertragstheoretische Bewertung des ersten Szenarios ist einfach: In diesem Fall würde die Errichtung eines Staates wohl als legitim gelten. Wie würden Vertragstheoretiker aber das zweite Szenario einschätzen? Zwei Reaktionen wären denkbar. Einerseits könnten sie die Errichtung staatlicher Herrschaft auch in diesem Fall als legitim betrachten. Damit würden Freiheit und Rationalität von Wahlen als notwendige und zusammen hinreichende Bedingungen für Legitimität angesehen. Andererseits könnten sie abstreiten, dass freie und rationale Zustimmung in diesem Fall Legitimität garantiert, da die Zweck/Mittel-Überzeugung der Akteure falsch ist. Entscheiden sie sich für diese zweite Option, wären die Freiheit und Rationalität von Wahlen oder Zustimmungsakten zwar nach wie vor notwendige, aber nicht mehr zusammen hinreichende Bedingungen für Legitimität. Vielmehr müssten sie um die weitere notwendige Bedingung ergänzt werden, dass die Überzeugungen der Akteure wahr sein müssen. (Es ist möglich, falsche Überzeugungen zu haben, ohne irrational zu sein, so dass die Bedingung der instrumentellen Rationalität die Bedingung korrekter Überzeugungen nicht mitabdeckt.) Wir wagen zu behaupten, dass Vertragstheoretiker die zweite Option der Ersten vorziehen würden. Wie, wenn überhaupt, würde sich dies auf unsere Normativitätsthese und die Interpretation von Vertragstheorien auswirken? Diese Frage stößt eine Reihe weiterer Diskussionspunkte an, die wir hier nicht ausführen können. Stattdessen möchten wir vorschlagen, dass die normative ‚Arbeitsteilung‘, die wir in unserem Artikel angesprochen haben, um ein weiteres Element ergänzt werden müsste, wenn Vertragstheoretiker dem zweiten Szenario in der Tat legitimierende Kraft absprechen wollten. Wir haben bereits argumentiert, dass die „Frage, weswegen staatliche Herrschaft nur dann legitim ist, wenn ihr freie Akteure zustimmen, … durch die Vertragstheorie mit dem Verweis auf den moralischen Wert der Autonomie beantwortet [wird]. Die Frage, weswegen diese Zustimmung rational erfolgen muss, wird durch die normative Interpretation von Rationalität gelöst, die die Rationalität von Handlungen in den Handlungsgründen der Akteure verankert, wodurch Handlungen erst verständlich werden.“ (S. 32) Zusätzlich müsste nun ergänzt werden, dass die Frage, weswegen die Überzeugungen der Akteure wahr sein müssen, durch eine normative Position beantwortet werden muss, welche erklärt, wann ein Handlungsgrund ein guter Grund ist. (Hier gilt zu beachten, dass diese dritte Bedingung nicht mit NORMATIVITÄT2 zu verwechseln ist.) Vertragstheorien würden sich daher nicht aus zwei normativen Quellen speisen—nämlich Autonomie und formale Rationalität—sondern aus dreien.
Ist der Erfolg bzw. das Scheitern der Vertragstheorie völlig unabhängig von unserer Normativitätsthese, wie von Koch im Kontext seines zweiten Kritikpunkts behauptet? Wir müssen zugeben, dass wir Koch in diesem Zusammenhang nicht immer folgen konnten. (So war uns beispielsweise nicht klar, inwiefern wir von tatsächlicher Zustimmung auszugehen scheinen, da wir Vertragstheorien ausschließlich hypothetisch interpretieren wollen.) Hier möchten wir daher auf nur einen Punkt eingehen, der von Koch stark betont wird und der es uns ermöglicht, unser eigenes Ziel nochmals zu explizieren. In Bezug auf (P2), und damit der vertragstheoretischen Hypothese, dass ein Staat, der rational gewählt werden würde, legitim sei, erklärt Koch:
Garantiert der Umstand, dass eine Person Grund hat, Staat S zu wählen, und dass sie kritisierbar wäre, wenn sie Staat S nicht wählen würde, dass der Staat S legitime Herrschaft über diese Person ausüben kann? … Die letzte Frage zu bejahen, hieße, so scheint mir, für die Rechtfertigung staatlicher Herrschaft eine deutlich niedrigere Rechtfertigungsschwelle anzusetzen, als wir es im sonstigen Umgang miteinander tun.
Nun, dies mag sein. Es mag auch sein, wie Koch behauptet, dass die Normativität1 des Rationalitätskonzeptes nicht verhindern kann, dass die Vertragstheorie aufgrund dieses Einwands scheitert. Wie dem aber auch sei, war nie Ziel unseres Beitrags, die Vertragstheorie zu verteidigen, bzw. durch die normative Interpretation des Rationalitätskonzepts zu stärken. Vielmehr ging es uns um die Frage, welche Rolle Rationalität innerhalb von Vertragstheorien spielt, und welche Interpretation des Rationalitätskonzeptes diese Rolle am besten erklären kann. Auch diese Replik, die diese Überlegungen im Hinblick auf eine etwaige dritte notwendige, normative Bedingung ergänzt, sollte nicht verstanden werden als eine Verteidigung der Vertragstheorie, sondern als der Versuch, deren Voraussetzungen und Elemente besser zu verstehen. Wer den vertragstheoretischen Fokus auf Autonomie und Freiheit nicht plausibel findet, wird auch von unserer Untersuchung nicht vom Gegenteil überzeugt werden, und soll es auch nicht. Was Kochs Kommentar und unsere Replik jedoch hoffentlich zeigen, ist, dass es trotz ihrer langjährigen Etablierung und Geschichte weiterhin viele Fragen zu der normativen Funktionsweise von Vertragstheorien gibt, die zu spannenden Diskussionen animieren.
Johannes Marx ist Professor für politische Theorie an der Universität Bamberg. Christine Tiefensee ist Juniorprofessorin für Philosophie an der Frankfurt School of Finance & Management.
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