Konstituierende Autorität – Der ZPTH-Artikel von Niesen, Ahlhaus & Patberg in der Diskussion

Das neue Heft der Zeitschrift für Politische Theorie (ZPTh) ist erschienen und es ist ein von Nicole Deitelhoff und Christian Volk verantwortetes Sonderheft zu Internationaler Politischer Theorie. In ihm sind Beiträge von Oliver Eberl und David Salomon zu globaler Demokratiewissenschaft, Oliver Flügel-Martinsen zur Normativitätsbegründungsfalle, Janne Mende zu Privatheit und Global Governance, Pablo Holmes zu transnationaler Rechtspolitik und Christopher Daase und Nicole Deitelhoff zur Herrschafts- und Gesellschaftstheorie der IPT versammelt. Außerdem gibt es einen von Peter Niesen, Svenja Ahlhaus und Markus Patberg geschriebenen Beitrag mit dem Titel: „Konstitutierende Autorität. Ein Grundbegriff für die Internationale Politische Theorie„. Wir freuen uns sehr, dass wir auch für diese Ausgabe unsere Zusammenarbeit mit der ZPTh fortsetzen können und euch heute den Beitrag von Niesen/Ahlhaus/Patberg zum kostenlosen Download als PDF präsentieren.  Noch mehr freuen wir uns, dass Luise Müller sich bereit erklärt hat, den Artikel zu kommentieren. Luises Kommentar findet ihr unter dem Strich, die Verfasser des Originalbeitrags werden auf diesen und etwaige weitere Kommentare – zu denen ihr unter dem Beitrag eingeladen seid – replizieren.

 

Zum Begriff der Konstituierenden Autorität

In ihrem klugen und bereichernden Beitrag in der neuen Ausgabe der Zeitschrift für Politische Theorie werben Peter Niesen, Svenja Ahlhaus und Markus Patberg für die Einführung eines neuen Konzeptes in die Debatte um Legitimität und Autorität jenseits des Staates. ‚Konstituierende Autorität‘ soll nichts weniger als ein neuer Grundbegriff der internationalen politischen Theorie werden soll. Das ist ein hoher Anspruch, der sicherlich eine ausführlichere Diskussion verdient als die, die ich hier in gegebener Kürze anbringen kann. Ich will daher im Anschluss an eine kurze Rekonstruktion drei Punkte anreißen, die vor allem zur näheren Erläuterung und Diskussion des vorgeschlagenen Begriffs anregen sollen.

 

Internationale Politische Theorie als Demokratiewissenschaft

Die Argumentation von Niesen, Ahlhaus & Patberg beginnt mit der Beobachtung, dass die internationale politische Theorie (IPT) auf dreierlei Weise defizitär ist. Erstens wird die IPT, so die Autoren, gerne ‘moralisierend’ betrieben, also in der Annahme, dass die politische Theorie jenseits des Staates so etwas wie ‘angewandte Ethik’ sei. Obwohl die Kritik an dieser Stelle nicht weiter spezifiziert wird, liegt doch angesichts der weiteren Argumentation die Interpretation nahe, dass das Problem dieser Art von Theoriebildung darin besteht, dass die konkreten institutionellen Zusammenhänge zu Gunsten einer Theoretisierung individueller Pflichten ignoriert werden, und somit kein ‘Widerlager’ in der politischen Realität haben. Das zweite Defizit der IPT nimmt die Form einer übermäßigen Ausrichtung am naturrechtlichem Denken an. Die ‘naturrechtlichen Expertokraten’, die diese Richtung vertreten, seien primär an der politischen Erzwingung natürlicher Rechte interessiert. Dieser Fokus wirft, so Niesen, Ahlhaus & Patberg, jedoch ernsthafte Fragen bezüglich der Relation zwischen Theorie und Praxis auf: sollen die von der Theorie identifizierten, vermeintlich bindenden Ansprüche tatsächlich ohne demokratische Vermittlung in die Politik umgesetzt werden? Aufgrund des Fehlens demokratischer Strukturen jenseits des Staates könne das keine attraktive Position für die politische Theoretikerin sein: sie könne sich wohl sich kaum als eine Expertin verstehen, deren normative Eingaben unvermittelt in die Praxis umzusetzen seien.

Aus diesen beiden Problemkomplexen ergebe sich das Erfordernis, IPT in einem demokratischen Paradigma zu betreiben. Jedoch lassen sich zu diesem Zweck nicht einfach demokratische Modelle, die im Kontext des Staates entwickelt wurden, unverändert auf Kontexte jenseits des Staates übertragen. Dies sei die Falle, in die viele Theoretiker der ersten IPT-Generation getappt sind. In Antwort auf diesen Mangel an “Sensibilität für die prozessualen Bedingungen der Transformation” (162) sehen Niesen, Ahlhaus & Patberg nun die IPT in der Pflicht, Begrifflichkeiten zu entwickeln, die zwar die Idee der internationalen Legitimität mit einem demokratischen Anspruch verbinden können, dabei aber gleichzeitig nicht in staatlich angepasste Kategorien zurückfallen. Diese konzeptuelle Lücke soll mit dem Begriff der konstituierenden Autorität gefüllt werden. Eine normative Theorie konstituierender Autorität soll mit Bezug auf die Demokratie “legitime Träger und legitime Handlungsmodi in Prozessen der Konstituierung neuer und in der demokratischen Transformation bestehender staatlicher ebenso wie überstaatlicher Organisationen identifizieren.” (164) Der Begriff der konstituierenden Autorität richtet seinen Fokus auf die Prozesse sowie deren Gestaltung, die überstaatliche Ordnungen einerseits hervorbringen und andererseits transformieren. Dabei fällt zunächst auf, dass sich dieser Begriff vom eher klassischen Begriff der konstituierenden Macht unterscheidet. Damit soll die kritische Funktion des Begriffes geschärft werden: Autorität ist nur dann vorhanden, wenn die Gründungsmacht legitim ist. Konstituierende Autorität ist also schon begrifflich normativ zu denken; es kann sie nur dort geben, wo sie ‘gerechtfertigt’ ist. Als Ausgangspunkt der normativen Legitimationskette ist konstituierende Autorität gleichwohl die Bedingung für konstituierte Autorität.

 

Welche Rolle für konstituierende Autorität?

Wie ist der Begriff der konstituierenden Autorität systematisch einzuordnen? Konstituierende Autorität lässt sich gewinnbringend mit einer anderen Konzeption von Autorität kontrastieren, die Autorität als Funktion einer substantiellen Eigenschaft einer Institution — Expertise, Fairness, Gerechtigkeit, Sicherheit — versteht. In anderen Worten: während Niesen, Ahlhaus & Patberg die Quelle der Autorität außerhalb der legitimen Institution oder Ordnungen verorten, nämlich in den gerechtfertigten Umständen des Gründungsaktes, und spezifischer, in der Entscheidung der Herrschaftsunterworfenen zur Gründung, verorten instrumentelle Autoritätskonzeptionen die Quelle der Autorität innerhalb der Ordnung, nämlich in deren funktionaler ‘Leistungsfähigkeit’.

Beide Arten von Autoritätskonzeptionen sind normativ und unterscheiden sich von deskriptiven Autoritätskonzeptionen und -theorien. Im Gegensatz zu einfachen Autorisierungsargumenten, die Autorität ausschließlich mit der de-facto Zustimmung der Herrschaftsunterworfenen begründen, kann der Begriff der konstituierenden Autorität nämlich darauf zurückgreifen, dass die letztendliche Autorität konzeptuell immer bei den Herrschaftssubjekten bleibt. Somit kann sie jederzeit an die ursprünglichen Autoritätsträger zurückfallen. Dies macht den Begriff nicht nur für die Theoretisierung von institutionellen Gründungsmomenten, sondern auch für institutionelle Transformationen brauchbar. Der ‘lexikalische’ Vorrang der konstituierenden Autorität vor der konstituierten Autorität und die damit einhergehende Möglichkeit der begrifflichen Unterscheidung zwischen gerechtfertigter und ungerechtfertigter Autorität scheint mir ein großer Vorteil des Begriffes gegenüber simplen Autorisierungsargumenten zu sein.

Hier stellt sich allerdings auch eine erste Frage: gerade weil der Begriff normativ zu denken ist, drängen sich sogleich substantielle Fragen danach auf, was es ist, das die Gründungsmacht ‘aktiviert’. Wann und unter welchen Umständen können die Subjekte ihre konstituierende Autorität geltend machen? Und wer sind die Subjekte in den gegebenen Fällen? Nicht nur über natürliche Rechte oder Werte wie Legitimität und Gerechtigkeit gibt es begründete Meinungsverschiedenheiten, sondern auch darüber, was ein gerechtfertigter Gründungsprozess ist — also über die rechtfertigenden Umstände der Gründung, die Geltung und Grenzen der konstituierenden Autorität, und die Zuweisung der Gründungsautorität zu den entsprechenden Herrschaftssubjekten. Doch hier ist mir dann nicht ganz klar, wie Niesen, Ahlhaus & Patberg umhinkommen, diese Meinungsverschiedenheiten mit Hilfe von substantiellen, also nicht-prozeduralen Argumenten, zu lösen. In anderen Worten: die Entscheidung über den Prozess der kollektiven Handlungsentscheidung kann nicht wiederum prozedural entschieden werden — sonst würde ein infiniter Regress einsetzen. Diese Problematik zeigt sich bei der Behandlung des sogenannten ‘boundary problems’: es bleibt zumindest mir unklar, wie genau legitime Prozesse aussehen sollen, die ‘von unten’ neue demoi gründen, ohne dabei auf ein grundlegendes Prinzip zurückzugreifen. Hier wäre es sicherlich hilfreich, das Beispiel genauer auszuarbeiten. Außerdem schließt sich folgender Einwand an: Zwar sind demokratische Prozeduren sicherlich der akzeptabelste Weg, legitime Lösungen für kollektive Herrschaftsprobleme zu bestimmen. Allerdings müsste aber zunächst gezeigt werden, aus welchen Gründen und in welchen Bereichen sich Individuen politischer Herrschaft unterwerfen müssen. Dieses Problem — in dem es eben nicht darum geht, wer Autorität hat, sondern warum es Autorität überhaupt geben muss — kann nicht mit Verweis auf konstituierende Autorität gelöst werden.

Eine mögliche Lösung für das oben genannte Problem wäre, von einem stark prozeduralen Verständnis, wie es dem Begriff der konstituierenden Autorität zu Grunde zu liegen scheint, zu einem Verständnis zu wechseln, welches die substantiellen Werte der Demokratie zum grundlegendem Ankerpunkt für die Bewertung internationaler Autoritätsordnungen macht. In diesem Fall würde aber erstens die moralische Bescheidenheit, die Niesen, Ahlhaus & Patberg zu Gunsten einer spezifisch politischen Normativität, und im Gegensatz zum Moralismus und zur naturrechtlichen Expertokratie, beanspruchen, verloren gehen. Und zweitens stellt sich dann die Frage, warum die politische Theorie diesen Wert nicht direkt auf überstaatliche Ordnungen anwendet, und anstelle dessen den Umweg über die konstituierende Autorität nehmen sollte.

Hier schließt sich eine zweite Frage an: Soll der gerechtfertigte Gründungsakt als eine notwendige oder als eine hinreichende Bedingung für die Legitimität einer Ordnung verstanden werden? Als notwendige Bedingung würde die im Gründungsakt ausgeübte verfassungsgebender Gewalt eine Bedingung der Legitimität sein; in der Literatur finden sich ähnliche Ideen, beispielsweise in Form eines Usurpationsverbotes, die in einer Reihe mit weiteren Legitimitätsbedingungen stehen. Soll allerdings gezeigt werden, dass die legitime Ausübung verfassungsgebender Gewalt eine hinreichende Bedingung für die Autorität einer politischen Ordnung sein soll, wäre dies ist ein ungleich stärkerer Anspruch. Dann müsste beispielsweise gezeigt werden, warum nicht-prozedurale Kriterien, zum Beispiel die Qualität des ‘Outcomes’ einer Ordnung, keine Rolle in der Autoritätszuschreibung spielen. Bei vielen Beispielen von überstaatlichen Ordnungen scheint es mir schwer von der Hand zu weisen, dass eine schwerwiegende Dysfunktionalität oder eine ungerechte Verteilung von Vorteilen und Lasten in der politischen Realität in die normative Evaluation der Legitimität einfließen sollten. Daraus würde sich dann eine ‘gemischte’ Theorie ergeben die sowohl die Umstände der Gründung als auch die substantiellen Outcomes einer Ordnung betrachtet.

 

Das Selbstverständnis der Politischen Theorie als demokratische Zuarbeit

Als dritten Punkt möchte ich noch auf das Methodenproblem, das Niesen, Ahlhaus & Patberg mit ihrer Konzeption lösen möchten, zu sprechen kommen. Sie verstehen die politische Theoretikerin als ‘democratic underlabourer’. Diesen Begriff, den sie von Stuart White und Adam Swift übernehmen, kann man vielleicht auf deutsch als ‘demokratische Zuarbeiterin’ übersetzen. Die politische Theoretikerin soll “die selbstbestimmte Auferlegung politischer Normen innerhalb eines demokratischen Gemeinwesens” begleiten, reflektieren, und stimulieren (162), und so ihren Mitbürgerinnen helfen, politische Entscheidungen zu treffen. Dieses “aufklärende” Modell (”clarificatory model”) verstehen sie als Gegensatz zum Rollenverständnis der alten (und neuen) Naturrechtler, die, so Niesen, Ahlhaus & Patberg, nicht umhinkommen, ihre eigenen Gedanken als direkte Handlungsgründe für die politische Praxis zu verstehen.

Allerdings gibt wohl kaum einen politischen Theoretiker oder eine politische Theoretikerin, der oder die denken würde, dass seine oder ihre eigene Expertise sie dazu berechtigt, ihre Prinzipien ex hypothesi in die politische Praxis umzusetzen, und dabei den politischen Prozess zu übergehen. Auch moralisierende Naturrechtlerinnen wissen um den wichtigen Unterschied zwischen philosophischer Richtigkeit und politischer Legitimität. Vielmehr scheint mir die von Niesen, Ahlhaus & Patberg suggerierte methodische Dichotomie zwischen aufklärender Zuarbeiterin und naturrechtlicher Expertokratin nicht erschöpfend zu sein. Ein drittes Selbstverständnis, das sich jenseits der beiden von Niesen, Ahlhaus & Patberg genannten Alternativen bewegt, ist eines, das vielleicht auf eine andere Art und Weise ‘demokratisch’ ist: hier ist die politische Theoretikerin selbst Teilnehmerin des politischen Diskurses unter Gleichen. In einem solchen “teilnehmenden” Modell sind ihre Beiträge substantielle Vorschläge über die richtigen Werte, Prinzipien, Rechte und Pflichten, die genau so wenig wie die der anderen Teilnehmerinnen Ansprüche auf direkte praktische Umsetzung generieren. Der Unterschied liegt hier — soweit ich den Vorschlag von Niesen, Ahlhaus & Patberg verstehe — im Standpunkt der politischen Theoretikerin: während die demokratische Zuarbeiterin in der “aufklärenden” Version den demokratischen Diskurs praxisorientiert begleitet und reflektiert, versteht sie sich in dieser dritten Variante als egalitäre Teilnehmerin innerhalb einer demokratischen Praxis. Auch dies ist ein Aspekt dessen, was Swift & White ‘democratic underlabouring’ nennen: “But she can do more than this. Not confined to this clarificatory role, she can offer arguments and justifications of her own, seeking to persuade her readers about which values (or, more likely, which conceptions of those values, or which balance between competing values) are the right ones for them to be pursuing in their policy choices. This last role remains underlabouring, despite being substantively normative, precisely because the arguments she makes are, indeed, offered. It is for her fellow citizens to decide whether they want to accept them.” (Swift & White 2008: 54) Es ist dabei keineswegs offensichtlich, dass sich diese Rolle nur innerhalb bereits institutionell verfasster demokratischer Gemeinwesen denken lassen kann. Sowohl begrifflich als auch empirisch können solche substantiell-wertorientierten Argumente über konstituierte Grenzen hinweg diskutiert und politisiert werden, ohne dabei den Anspruch auf unmittelbare politische Realisierung zu stellen. Nur unter der Annahme, dass bereits existierende, repräsentativ-demokratische Strukturen eine notwendige Bedingung für die Vermittlung zwischen theoretischen Diskurs und politischer Praxis darstellen, wäre diese Möglichkeit verschlossen. Allerdings würde eine solche Position wiederum Gefahr laufen, sich in einer Vorstellung von Demokratie zu verfangen, die staatliche Institutionen unreflektiert als das Maß aller Dinge versteht. Das, so bemerken Niesen, Ahlhaus & Patberg richtigerweise zu Beginn ihres Artikels, wäre jedoch inadäquat.

 

Luise Müller promoviert im Rahmen der Berlin Graduate School for Transnational Studies an der Freien Universität Berlin und ist zur Zeit Austauschdoktorandin an der Columbia University. In ihrer Dissertation beschäftigt sie sich mit den Legitimitätsbedingungen des internationalen Strafrechts.  

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