Ingeborg Maus ist am 14. Dezember 2024 im Alter von 87 Jahren verstorben. Der Theorieblog widmet Ingeborg Maus einen Schwerpunkt, der in Form von drei Beiträgen in dieser und den kommenden zwei Wochen unterschiedliche Aspekte ihres politischen Denkens beleuchtet. Den Auftakt gab vergangene Woche Sonja Buckel mit Perspektiven auf Maus‘ demokratietheoretische Überlegungen zum Zusammenhang von Demokratie und Rechtsstaat. Wir führen den Schwerpunkt fort mit einem Beitrag von Øystein Lundestad zum Verhältnis von Moral und Recht sowie Maus‘ Auseinandersetzung mit Kant.
Ingeborg Maus’ Artikel „Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts“ wurde erstmals 1989 in der Zeitschrift Rechtstheorie veröffentlicht. Er wurde später auch in den Anhang ihres bedeutendsten Werks Zur Aufklärung der Demokratietheorie (1992) aufgenommen. Dieser Titel kann zugleich auch als Einstieg in ihr gesamtes Werk dienen: Ein Schwerpunkt für Maus war der für einige kontraintuitive Satz, dass die Legitimation und Struktur des modernen, demokratischen Rechtsstaats eine Trennung zwischen Recht und Moral voraussetzt.
Maus lehnt alle Versuche ab, das Recht an die Moral zu binden. Im Artikel nennt sie die Theorie Ronald Dworkins und die Praxis des Bundesverfassungsgerichts als Beispiele dafür. Maus zufolge stehen aber solche Versuche in Gefahr, die formellen Strukturen des Rechts zu wandeln: Statt eine Art Garantie gegen positiv-rechtliches Unrecht zu bieten, wird das Recht dem willkürlichen Handeln des Staatsapparats und dessen moralischer Selbstbegrenzung überantwortet. Dem Gewaltenteilungsprinzip ähnlich sorgt die Trennung zwischen Recht und Moral eher für eine normativ notwendige Begrenzung des Rechtsbereichs. Wo andere ein normatives Problem in den amoralischen Zügen des Rechts gesehen haben, sah Maus darin seine normative Autonomie, und warnte vor allen Versuchen, moralische Kategorien ins Recht einzuführen.
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