Teil B, Kapitel I: Rechtliche Freiheit (S. 129-172)
Mit dem Namen Böckenförde verbindet sich seit den 70er Jahren ein Paradoxon, das besagt, dass die liberale Demokratie die Voraussetzungen nicht selbst bereitstellen kann, von denen sie zehrt. Auf ein ähnliches Dilemma zielt auch Honneths Darstellung der rechtlichen Freiheit, wenn er ihre Grenzen und Möglichkeiten analysiert und dabei ihr „Unvermögen“ und ihre „Pathologien“ sichtbar machen will. In seinem Kapitel zur rechtlichen Freiheit zeichnet er zunächst die historische Genese der Individualrechte als Freiheitsrechte nach und folgt dabei vordergründig der klassischen Einteilung in drei Rechtegenerationen. Dabei geht er – anders als viele historische Darstellungen – systematisch vor und beschreibt nach den Freiheits- und Abwehrrechten zunächst die sozialen Rechte als „zweite Klasse von Rechten“ (S. 142), bevor er sich in einem dritten Schritt den politischen Teilhaberechten zuwendet. Der Grund hierfür liegt darin, dass er die Freiheitsrechte (und die sie ergänzenden sozialen Rechte) als negative Freiheit von den politischen Teilhaberechten getrennt betrachtet, welche aufgrund ihrer sozialen Komponente in den Bereich sozialer Freiheit fallen und deshalb an späterer Stelle des Buches gesondert behandelt werden. „Die Spannung zwischen privater und kollektiver Autonomie“ (S. 144) verhindert Honneth zufolge, dass die Individuen ihre Rolle als Adressaten und als Autoren der Freiheitsrechte gleichzeitig adäquat wahrnehmen können.