Honneth-Lesekreis (3): Das Negative der negativen Freiheit

Teil B, Kapitel I: Rechtliche Freiheit (S. 129-172)

Mit dem Namen Böckenförde verbindet sich seit den 70er Jahren ein Paradoxon, das besagt, dass die liberale Demokratie die Voraussetzungen nicht selbst bereitstellen kann, von denen sie zehrt. Auf ein ähnliches Dilemma zielt auch Honneths Darstellung der rechtlichen Freiheit, wenn er ihre Grenzen und Möglichkeiten analysiert und dabei ihr „Unvermögen“ und ihre „Pathologien“ sichtbar machen will. In seinem Kapitel zur rechtlichen Freiheit zeichnet er zunächst die historische Genese der Individualrechte als Freiheitsrechte nach und folgt dabei vordergründig der klassischen Einteilung in drei Generationen von Rechten. Dabei geht er – anders als viele historische Darstellungen – systematisch vor und beschreibt nach den Freiheits- und Abwehrrechten zunächst die sozialen Rechte als „zweite Klasse von Rechten“ (142), bevor er sich in einem dritten Schritt den politischen Teilhaberechten zuwendet. (mehr …)

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Liberté, Egalité, Fraternité. Charles Taylor über Laizismus und Anerkennung in liberalen Demokratien

„Der Name des Philosophen Charles Taylor ist eigentlich ein Garant für Aufmerksamkeit und volle Hörsäle….“ Janina und Wulf mit einem Bericht über Charles Taylor’s Vortrag in der Vortragsreihe „Und jetzt – Richtungen der Zukunft“, die von der Humboldt-Universität zu Berlin und der Siemens Stiftung veranstaltet wird.

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