Teil C, III.1 (Das „Wir“ des marktwirtschaftlichen Handelns: a) Markt und Moral. Eine notwendige Vorklärung) (S. 317-360)
Wie zuvor gesehen, begreift Honneth wirkliche Freiheit als soziale Freiheit. Die Gliederung von Teil C, der nicht mit I, sondern mit III beginnt, legt nahe, dass diese Form der Freiheit die Defizite sowohl des allein rechtlichen als auch des allein moralischen Freiheitsverständnisses hinter sich lässt. Die Wirklichkeit der Freiheit setzt nach Honneth voraus, dass sich Subjekte „in wechselseitiger Anerkennung derart begegnen, dass sie Ihre Handlungsvollzüge jeweils als Erfüllungsbedingung der Handlungsziele des Gegenübers begreifen können“ (222). Im vorangegangenen Abschnitt hatte Honneth die Angemessenheit eines solchen Freiheitsbegriffs für persönliche Beziehungen aufgezeigt. Marktbeziehungen stellen nun das zweite „relationale Handlungssystem“ dar, in dem Honneth ein „Wir“ ausmacht, in dem sich Formen sozialer Freiheit zeigen. (mehr …)
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