Mit Recht von Verwertung zu Vergesellschaftung: Einleitung zur Buchdebatte über „Bodenschätze“ 

Wir freuen uns heute über den Beginn des Buchforums über Isabel Feichtners „Bödenschätze. Über Verwertung und Vergesellschaftung“. Den Einstieg macht Isabel Feichtner mit der hier folgenden Rekapitulierung der Überlegungen aus ihrem Buch. Am Mittwoch und Donnerstag folgen dann Kommentare von Philipp Gieg und Anna Meine. Das Buchforum schließen wir mit einer Replik von Isabel Feichtner, in der sie auf ihre Kommentator*innen eingeht.

In meinem Buch Bodenschätze. Über Verwertung und Vergesellschaftung denke ich aktuelle lokale und globale Kämpfe um Boden zusammen. Zum einen widme ich mich dem Kampf um die Wiederaneignung der Stadt. Ich nehme dabei die Berliner Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ in den Blick, die den vor fünf Jahren, am 26. September 2021, durchgeführten Volksentscheid initiierte, bei dem 59,1 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen (57,6 Prozent aller abgegebenen Stimmen) dafür votierten, Wohnimmobilien in den Portfolios großer gewinnorientierter Wohnungsunternehmen in Gemeineigentum zu übertragen – also für eine Vergesellschaftung von Wohnimmobilien im Sinne von Artikel 15 GG stimmten Zum anderen behandele ich den Kampf gegen Tiefseebergbau auf dem Ozeangrund jenseits staatlicher Jurisdiktion, wie er insbesondere von Indigenen Aktivist*innen und den Bewohner*innen Pazifischer Inselstaaten geführt wird.  

Drei zentrale Verbindungen bestehen zwischen diesen beiden gesellschaftlichen Kämpfen. Erstens: Beide richten sich beide gegen die „Assetisierung“ und privatnützige Verwertung von Boden; die damit einhergehenden Vertreibungen und Zerstörungen sozialökologischer Beziehungen. Zweitens: Die Anliegen der sozialen Bewegungen, die sich gegen Verwertung von Stadt- und Ozeanboden richten, erschöpfen sich nicht in Forderungen nach besserem Schutz und staatlicher Fürsorge. Drittens: Sie sind auf Verteidigung und Wiederaneignung des Gemeinsamen und die Etablierung und Anerkennung von Commons gerichtet. Als Rechtswissenschaftlerin interessieren mich sowohl die Mitverantwortung des Rechts für Assetisierung und ihre sozialökologischen Folgen, als auch die transformativen Potentiale von transdisziplinärer und kooperativer Rechtsgestaltung.  

Assetisierung und Verwertung mithilfe des Rechts 

Recht ist Teil einer Infrastruktur (zu der auch Techniken wie Vermessungen, Kartierungen und Aufnahme in Register gehören), die die Transformation von Boden in Grundstücke ermöglicht, die Boden als Ware mobilisiert und als Kapital konstituiert. Land wird vermessen, Grundstücke werden in Grundbücher eingetragen. Privateigentum an Grundstücken, das sogenannte Grundeigentum, erlaubt es den Grundeigentümer*innen andere von der Nutzung auszuschließen und die Parameter der Nutzung vorzugeben. Es etabliert eine Herrschaftsbeziehung zwischen Eigentümer*innen und Nichteigentümer*innen, die auf die Nutzung, sei es, um zu wohnen oder Landwirtschaft zu betreiben, angewiesen sind. In Kombination mit der Vertragsfreiheit werden Grundstücke als Waren auf einem Markt handelbar. Grundstücke können als Kapitalanlagen/Assets erworben werden, um künftige Erträge zu realisieren, etwa durch den Wiederverkauf zu einem erhöhten Preis oder durch Vermietung und Verpachtung. Das Gesellschaftsrecht eröffnet Unternehmen vielfältige Möglichkeiten den Wert von Boden und Immobilien als Kapitalanlagen zu steigern.  

Das börsennotierte Wohnungsunternehmen Vonovia mit Sitz in Bochum und über 530.000 Wohnungen in Deutschland, davon über 130.000 in Berlin, hat durch seine Größe, seine Konzernstrukturierung und seine Finanzierung (durch Bankdarlehen und am Kapitalmarkt) Verwertungsmöglichkeiten, die kleinere Unternehmen und natürliche Personen nicht haben. Unternehmen wie Vonovia sind nicht notwendig die schlechteren Vermieter im moralischen Sinne, aber ihr Geschäftsmodell ist auf Wertsteigerung der Wohnimmobilien gerichtet und sie sind ihren Aktionären und Anleihegläubigern zur optimalen Verwertung verpflichtet.  

Der Wert, um den es hier geht, ist der Wert von Boden und Wohnungen als Assets, der sich aus künftigen Einnahmeerwartungen ergibt. Wertsteigerung kann daher erreicht werden, indem Bewirtschaftungskosten reduziert und Bedingungen für Mieterhöhungen geschaffen werden; dazu gehören Einwirkungen auf die Politik, um Mietbegrenzungen oder die Auferlegung von Pflichten zu Instandhaltungen und Sanierungen zu verhindern, deren Kosten nicht auf Mieter*innen umgelegt werden können.  

Recht ist nicht nur Infrastruktur für die Transformation von Boden und Wohnungen in Kapital – für ihre Assetisierung; Recht gewährt zugleich Kapitalanlagen auch einen besonderen Schutz, etwa durch Gewährleistungen von Privateigentum in Grund- und Menschenrechtskatalogen, durch die europarechtliche Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit sowie das internationale Investitionsschutzrecht. 

Die Überführung von Boden in Grundeigentum war und ist heute noch häufig ein gewaltvoller Prozess. Um die Gewalt der Aneignung zu verdeutlichen, widme ich in „Bodenschätze“ ein Kapitel der Kolonisation durch das Deutsche Kaiserreich Ende des 19. und Anfang der 20. Jahrhunderts. Die Gewalt, mittels derer sich die Kolonisierer Land aneigneten, kulminierte in Völkermorden. Zugleich wurde die Aneignung unter Bezugnahme auf Recht gerechtfertigt; Staat und Kolonialgesellschaften wirkten zusammen; die Etablierung von staatlicher Souveränität und von Privateigentum waren eng miteinander verknüpft. 

Heute lassen sich in Räumen jenseits staatlicher Jurisdiktion, den sogenannten Global Commons, darunter Ozean und Weltall, Aneignungsprozesse beobachten, die an historische Prozesse der Kolonisation anschließen. In „Bodenschätze“ konzentriere ich mich auf den Tiefseeboden. Das Völkerrecht, genauer das UN-Seerechtsübereinkommen, deklariert den Tiefseeboden jenseits staatlicher Jurisdiktion (unter anderem in dekolonialer Absicht) als gemeinsames Menschheitserbe. Das damit verbundene Aneignungsverbot verhinderte seine Assetisierung jedoch nicht. Er wird heute rechtmäßig in sogenannte Vertragsgebiete unterteilt, für die die Internationale Meeresbodenbehörde, mit Sitz in Kingston, Jamaika, Unternehmen und anderen Institutionen Rechte zur Erkundung von Tiefseebodenmineralien erteilt. Künftig sollen die Erkundungsrechte durch Ausbeutungsrechte abgelöst werden. Bei diesen Rechten handelt es sich um vermögenswerte (Eigentums-)Rechte. In den Händen transnational agierender Unternehmen werden sie zu Kapitalanlagen, mit denen sie um Investor*innen werben.  

Mieter*innen sowie Ozeanbewohner*innen, Parlamentarier*innen Pazifischer Inselstaaten und Indigene Aktivist*innen protestieren gegen die Assetisierung des Bodens, die auf Verwertung gerichtet ist, und die Berlin mit der Tiefsee verbindet. Bini Adamczak nennt den Wert, auf den diese Assetisierung gerichtet ist, das „trennende Allgemeine“. In Bodenschätze arbeite ich die Trennungen und sozialökologischen Konsequenzen heraus, die mit der Assetisierung einhergehen – Trennungen, die unter anderem daraus resultieren, dass Menschen mit geringen Einkommen und finanzschwache Projekte aus der Innenstadt vertrieben werden; dass der Ozean selbst von denjenigen als „Warenlager“ betrachtet wird, die ihn vor den ökologischen Konsequenzen der wirtschaftlichen Tiefseebodenerschließung schützen wollen; dass ehemals in der Gruppe 77 in Solidarität verbundene Staaten des Globalen Südens heute darum konkurrieren attraktive Gaststaaten für Bergbauunternehmen zu sein. 

Jenseits von Schutz und Fürsorge  

Außerdem gleichen sich die Anliegen der Stadt- und Pazifikbewohner*innen, die gegen die Transformation von Stadt und Ozean in Kapitalanlagen protestieren, darin, dass sie sich nicht in Forderungen nach besserem Schutz und staatlicher Fürsorge erschöpfen. Die Vergesellschaftung, für die „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ sich einsetzt, bezweckt nicht allein, dass die über 200.000 Wohnungen, die in Gemeineigentum überführt werden sollen, fortan zu leistbaren Preisen vermietet werden. Die Indigenen Aktivist*innen, die in Kingston Widerspruch gegen den Tiefseebodenbergbau erheben, möchten nicht bloß erreichen, dass die noch zu verabschiedenden Regularien für den Tiefseebergbau hohe Umweltschutzstandards verfolgen. Was sie eint, ist ein Insistieren auf Selbst- und Mitbestimmung. In Berlin soll die Vergesellschaftung den Mieter*innen und der Stadtgesellschaft Mitsprache- und Kontrollrechte bei der Verwaltung und Bewirtschaftung der Wohnungen einräumen. In Kingston pochen Indigene Aktivist*innen auf die Anerkennung und Achtung ihrer sozialen, ökologischen und spirituellen Beziehungen zum Ozean, die zugleich auch Rechtsbeziehungen sind. 

Verteidigung des Gemeinsamen und der Commons 

Beide Protestbewegungen lassen sich schließlich als Verteidigungen des Gemeinsamen begreifen. Der Philosoph François Jullien beschreibt das Gemeinsame wie folgt: „[D]as Gemeinsame ist das, an dem man Anteil hat oder an dem man teilnimmt, also das, was geteilt wird oder an dem man teilhat.“ Das Gemeinsame „wurzelt […] in der Erfahrung; es vertieft sich in ihr und bereichert sie“ (S. 31, 33). Die sozialen und ökologischen Beziehungen –– zu anderen Menschen, nichtmenschlichen Lebewesen wie auch zu Orten, Boden und Landschaften – –die das Gemeinsame ausmachen, sind maßgeblich für individuelle und kollektive Identität, für Freiheit und Selbstbestimmung. Boden als Kapitalanlage bezieht seinen Wert aus diesen Beziehungen – für Stadtimmobilien lassen sich nicht nur wegen öffentlicher, sondern auch sozialer Infrastrukturen, den Interaktionen und der Kreativität der Bewohner*innen hohe Preise erzielen. Zugleich zerstört die Assetisierung das Gemeinsame, reduziert sie Freiheit und Selbstbestimmung durch die Etablierung von Herrschafts-, Konkurrenz- und Verwertungsbeziehungen.  

Der Kampf gegen Assetisierung ist daher auch ein Kampf für Beziehungen, die nicht durch Wettbewerb und Transaktionen geprägt sind; für Produktions-, Verteilungs- und Sorgebeziehungen, die nicht staatlich oder marktförmig organisiert sind. Die auf Elinor Ostroms Arbeiten aufbauende und darüber hinausgehende Commons-Forschung widmet sich diesen Beziehungen und erarbeitet neue Begrifflichkeiten, um Beziehungssysteme und institutionelle Arrangements, die auf selbstbestimmte, solidarische und kooperative Versorgungsweisen gerichtet sind, die nicht auf Mehrwert in Form von Geld, sondern Mehrwert in Form gelebter Erfahrung zielen, adäquat und verallgemeinernd beschreiben zu können. Auch für sie ist zentral, dass das Gemeinsame, dass Gemeingüter und Gemeineigentum aus einer geteilten Praxis entstehen, dass sich das Gemeinsame und Kollektivität wechselseitig konstituieren. Der Begriff der Commons bezeichnet dann die regelbasierten Beziehungsnetzwerke, aus dem das Gemeinsame und Kollektivität entstehen und die institutionellen Arrangements, die sie absichern. 

Vor diesem Hintergrund können wir den Kampf um Vergesellschaftung negativ als Kampf gegen die Zerstörung der Stadt als das Gemeinsame ihrer Bewohner*innen begreifen und positiv als Kampf für die Etablierung von Commons, die es Bewohner*innen ermöglichen selbstbestimmt Stadt und Wohnraum zu nutzen und zu gestalten. Indigene Aktivist*innen artikulieren ihren Widerstand gegen Tiefseebergbau ebenfalls als Protest gegen die Zerstörung des Ozeans als ihr gemeinsames Zuhause. Zugleich können ihre Anliegen als Forderung nach der Anerkennung ihrer sozialökologischen Beziehungsnetzwerke als Commons reformuliert werden. 

Transformationsrecht 

Recht trägt nicht nur zur Zerstörung des Gemeinsamen – und damit von Lebensgrundlagen, Prosperität und Freiheit – bei. Recht spielt auch in den Kämpfen für die Verteidigung des Gemeinsamen, die Anerkennung und Etablierung von Commons eine wichtige Rolle. „Deutsche Wohnen & Co enteignen” streben mit der Vergesellschaftung eine Revolution der Eigentumsordnung im Rahmen der bestehenden Verfassung an, indem sie den bisher ungenutzten Artikel 15 des Grundgesetzes zur Übertragung von Privat- in Gemeineigentum aktivieren möchten. Aktivist*innen gegen die Kolonisierung des Ozeans und gegen Tiefseebergbau weisen auf Indigenes Recht hin, das die Beziehung zum bewohnten Land (das sowohl Ozean als auch Weltall einschließen kann) als eine Sorgebeziehung versteht . 

In Bodenschätze unterscheide ich drei Dimensionen eines Transformationsrechts, das auf den Erhalt des Gemeinsamen, die Anerkennung, Etablierung und den Schutz von Commons gerichtet ist. Für die erste Dimension nutze ich, angelehnt an Michael Hardt und Antonio Negri , die Kurzformel „Blow up law!“. Sie besteht in der Identifikation und Aktivierung von Gegenrechten. Gegenrechte sind wie Artikel 15 Grundgesetz auf den Abbau rechtlicher Infrastrukturen der Assetisierung gerichtet; kurz: auf die Eingrenzung marktförmiger Versorgung und privatnütziger Aneignung, insbesondere von Boden, mit dem Ziel Beziehungsweisen der Beherrschung und der Verwertung abzubauen und Freiraum für die Etablierung kooperativer und solidarischer Beziehungsweisen zu schaffen. Für die zweite Dimension borge ich von Donna Harraway den Ausdruck „Staying with the trouble!“. Sie beinhaltet die transformative Interpretation des bestehenden Rechts, um den darin angelegten utopischen und emanzipatorischen Zielsetzungen zur Geltung zu verhelfen. Die dritte Dimension trägt den Namen „Hacking the law!“ –—  eine Formulierung, die in der Commons-Forschung, etwa von der amerikanischen Juristin Janelle Orsi, verwendet wird. Hier geht es um institutionelles Design und die Anpassung bestehender Organisationsformen an die Bedürfnisse von Commons, etwa den Schutz vor Reprivatisierung und die Einrichtung von rechtlichen und organisatorischen Infrastrukturen von Mitbestimmung und von solidarischen Sorgebeziehungen. 

Ich halte es für eine, wenn nicht die wichtigste, Aufgabe der Rechtswissenschaft in transdisziplinärer Kooperation mit gesellschaftlichen Bewegungen an einem solchen Transformationsrecht zu arbeiten. Recht ist Teil der gesellschaftlichen Infrastrukturen, die die Ontologie der Praxis ausmachen und die Spielräume für Transformation durch eine andere Praxis und andere Beziehungsweisen definieren. Arbeit mit und am Recht ist daher für sozialökologische Transformation unabdingbar, sollte jedoch nicht juristischen Expert*innen vorbehalten sein.  

Isabel Feichtner ist Professorin für Öffentliches Recht und Wirtschaftsvölkerrecht an der Universität Würzburg. Von 2022-2024 war sie Fellow an The New Institute in Hamburg und leitete dort das Programm Reclaiming Common Wealth. Sie war Mitglied der Berliner Expert*innenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“. 

 

 

4 Kommentare zu „Mit Recht von Verwertung zu Vergesellschaftung: Einleitung zur Buchdebatte über „Bodenschätze“ “

  1. Interessanter Ansatz!
    Kleine Anmerkungen:

    1. „…um zu wohnen oder Landwirtschaft zu betreiben,..“

    oder um Bodenschätze auszubeuten!

    2. „widme ich in „Bodenschätze“ ein Kapitel der Kolonisation durch das Deutsche Kaiserreich Ende des 19. und Anfang der 20. Jahrhunderts. Die Gewalt, mittels derer sich die Kolonisierer Land aneigneten, kulminierte in Völkermorden. Zugleich wurde die Aneignung unter Bezugnahme auf Recht gerechtfertigt; Staat und Kolonialgesellschaften wirkten zusammen; die Etablierung von staatlicher Souveränität und von Privateigentum waren eng miteinander verknüpft.“

    Warum die kurze Phase des deutschen Kolonialismus, warum nicht die jahrhundertelangen großen „echten“ Kolonialreiche? Deren Erbe die USA geworden sind?
    Und deren angelsächsisches Recht den Art 15 GG nicht kennt (siehe K. Pistor, <code des Kapitals)

    3. Müsste man nicht statt auf Francois Jullien eher auf Karl Polanyi zurückgreifen, der die Unvereinbarkeit von Boden, Arbeit mit dem Warencharakter, also die Grenzen der Verwertungslogik schon früh aufgezeigt hat ?

    Beste Grüße
    Reinhard Blomert

  2. Dominikus Schmidt (dos)

    „Was sie eint, ist ein Insistieren auf Selbst- und Mitbestimmung. In Berlin soll die Vergesellschaftung den Mieter*innen und der Stadtgesellschaft Mitsprache- und Kontrollrechte bei der Verwaltung und Bewirtschaftung der Wohnungen einräumen.“

    „Mitsprache- und Kontrollrechte bei der Verwaltung und Bewirtschaftung“ gab es für „Mieter*innen und … Stadtgesellschaft“ ja auch nicht, bevor die staatlichen immo-assets, vulgo wohnungen, in spekulative privathände monetarisiert wurden.
    solche rechte hätte man als pflichten ebenso an neue eigentümer ‚vererben‘ können wie die mietverträge, die aber in dieser richtung nun gar nichts enthielten.

    man tut so, als fehle es nur an macht, um das bessere tun zu können, dabei liegen die hinderungen dazu nur sehr bedingt an mangelndem eigentum, denn rechtlich könnte von den kommunalsatzungen u. landesgesetzen bis hin zu staatlicher verwaltungsaufsicht u. notfalls auch geschäftsführung massivst einfluß genommen werden auch OHNE den TEUREN EIGENTUMSÜBERGANG vollziehen zu müssen!

    so hat man eher den eindruck, dass eine neue rotationsrunde im spekulationsspiel gedreht würde, in der monetäre giga-summen nun wieder an spekulanten flössen. man denke an den berliner mietendeckel, der ebenfalls reiche überproportional begünstigte, indem villenmieter bsplw. die miete von 12.000 €/monat auf 6000 kürzen konnten.
    und so stützt die ins auge gefasste staatl. erwerbsoption (vergl. Jan v. A. kürzlich im tv-talk!) die immo-spekulation in jedem fall auch dann, wenn sie rechtlich von eigentümerseite bekämpft wird.

  3. Dominikus Schmidt (dos)

    @blomert

    https://www.theorieblog.de/index.php/2026/09/mit-recht-von-verwertung-zu-vergesellschaftung-einleitung-zur-buchdebatte-ueber-bodenschaetze/#comment-498871

    “ … angelsächsisches Recht den Art 15 GG nicht kennt … “

    was bitte heißen soll?
    der angelsächsische rechtsraum benötigt den gg-artikel 15 nicht, um drastische eingriffe in pe vorzunehmen, – vom goldschmuck/juwelen über anti-trust-gesetze bis hin zu m.o.w. monopolen sektoralverstaatlichungen.

  4. Dominikus Schmidt (dos)

    „Dein Kommentar wartet auf Freischaltung“.
    ich versuchs mal ohne link.

    @blomert:

    “ … angelsächsisches Recht den Art 15 GG nicht kennt … “

    was bitte heißen soll?
    der angelsächsische rechtsraum benötigt den gg-artikel 15 nicht, um drastische eingriffe in pe vorzunehmen, – vom goldschmuck/juwelen über anti-trust-gesetze bis hin zu m.o.w. monopolen sektoralverstaatlichungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen