Dieser Beitrag erscheint zeitgleich auf Geschichtstheorie am Werk, da die Beiträge aus einer gemeinsamen Reihe zur Politischen Theorie und Geschichtstheorie hervorgegangen sind.
Als Annalena Baerbock am 18. Dezember 2022 vor ihrer Abreise nach Abuja die Rückgabe von zwanzig Benin-Bronzen ankündigte, beschrieb sie diesen Schritt als Teil der deutschen Aufarbeitung einer „dunklen Kolonialgeschichte“. Mit der Rückgabe werde den betroffenen Ländern „ein Teil ihrer Geschichte“ zurückgegeben. Dabei wurden die Objekte nicht nur übergeben, sondern auch berührt, gehalten, präsentiert – und gerade darin lag mehr als ein bloßer Eigentumswechsel. Die materielle Rückgabe war hier offenkundig auch als symbolischer Akt der Reparatur inszeniert. Wer über Restitution spricht, spricht deshalb meist nicht nur über Dinge, sondern über die politischen Ordnungen der Vergangenheit und ihren Zusammenhang mit der Gegenwart.
Damit führt die Frage, was aus vergangenem Unrecht in der Gegenwart folgt, auf ein zentrales Problem politischer Theorie: Welche Schuld begründet welche Schulden – wer schuldet wem was und warum? Auch im Recht ist diese Grundfigur vertraut. Wer sich unrechtmäßig etwas aneignet, soll es zurückgeben; wer einen Schaden zu verantworten hat, schuldet Ausgleich. Doch Schuldverhältnisse sind immer auch zeitliche Verhältnisse. Zeit bezeichnet dabei nicht bloß den Abstand zwischen Unrecht und Anspruch; welche normative Bedeutung ihrem Verstreichen zukommt, ist selbst Gegenstand des Konflikts.
Macht es einen Unterschied, ob die Aneignung eines Gegenstandes, die Enteignung von Land oder die Errichtung einer Herrschaftsordnung eine Generation, drei Jahrhunderte oder ein Jahrtausend zurückliegt? Falls eine Schuld fortbesteht, wem gegenüber besteht sie dann – und wem kommt der korrespondierende Anspruch zu: den unmittelbar Geschädigten, ihren Nachkommen oder fortbestehenden Kollektiven? Oder liegt die normative Relevanz vielmehr in einer Gegenwart, die durch vergangenes Unrecht noch immer strukturiert ist? Inwiefern lässt sich „ein Teil der Geschichte“ überhaupt zurückgeben und an wen?
Schuld, Schulden, Zeit
Vor diesem Hintergrund lassen sich idealtypisch drei Argumentationsfiguren unterscheiden, die das Verhältnis von vergangenem Unrecht und gegenwärtigen Ansprüchen unterschiedlich bestimmen. Eine erste versteht historisches Unrecht als Grundlage eines fortbestehenden Anspruchs. Ein Unrecht verschwindet demnach nicht schon dadurch, dass Zeit vergangen ist. Aus dem, was genommen oder vorenthalten wurde, kann eine fortbestehende Verpflichtung zur Rückgabe, zur Leistung eines Äquivalents, zur Anerkennung oder Reparation erwachsen. Für die intergenerationelle Begründung bestimmter Reparationsansprüche hat beispielsweise Janna Thompson einen solchen Ansatz ausgearbeitet: Die besondere Beziehung zwischen Nachkommen und den ursprünglich Geschädigten kann, so ihr Argument, bestimmte Ansprüche auf ein vorenthaltenes Erbe begründen – auch ohne dass das historische Unrecht als gegenwärtig fortdauernd verstanden werden muss.
Eine zweite setzt nicht beim Fortbestand des Anspruchs, sondern bei der Fortdauer des Unrechts an. Jeff Spinner-Halev spricht hierfür von enduring injustice und bezeichnet damit Ungerechtigkeiten, die in der Vergangenheit wurzeln und bis in die Gegenwart fortbestehen. Alasia Nuti präzisiert diese Fortdauer strukturtheoretisch: Historische Ungerechtigkeiten bestehen nicht notwendig unverändert fort, sondern können sich durch veränderte soziale und institutionelle Mechanismen reproduzieren – Nuti spricht insofern von „the ongoing reproduction over time of the same injustice“ (S. 51, siehe auch 44–45). Die normative Relevanz von Kolonialherrschaft, Landnahme oder transatlantischem Sklavenhandel läge dann nicht primär darin, dass aus vergangenem Unrecht fortbestehende Ansprüche erwachsen, sondern darin, dass sich historische Ungerechtigkeiten in gegenwärtigen Eigentumsordnungen, Vermögensverteilungen, Grenzziehungen, Sammlungen und Institutionen reproduzieren. Damit stellt sich allerdings die Frage, welche historischen Kontinuitäten bedeutsam sind und wie sie von bloßer kausaler Relevanz zu unterscheiden sind.
Eine dritte schließlich betont, dass bestimmte Ansprüche, insbesondere auf Restitution, durch veränderte Umstände überholt werden können. Jeremy Waldron hat diesen Gedanken in seinem Aufsatz Superseding Historic Injustice prominent gemacht: „Everything depends on which circumstances are taken to be morally significant“ (S. 25). Nicht jedes vergangene Unrecht lässt sich unverändert in einen gegenwärtigen Anspruch übersetzen. Kollektive verschwinden, Lebensformen und Institutionen verändern sich, Bedürfnisse und Abhängigkeiten verschieben sich. Das ist eine ernstzunehmende Überlegung, auch wenn sie allzu leicht in die bequeme Behauptung kippt, es sei eben „zu lange her“. Die Schwierigkeit liegt gerade darin, zu klären, welche Veränderungen im Lauf der Zeit einen Anspruch tatsächlich transformieren – und wann der bloße Zeitablauf zur Strategie der Schuldentlastung wird.
Im Deutschen sind bekanntlich Schuld und Schulden in bezeichnender Weise verschränkt. Nietzsche hat in der zweiten Abhandlung von Zur Genealogie der Moral diesen Zusammenhang eindrücklich beschrieben: Am Anfang steht nicht ein reines moralisches Gewissen, sondern ein materielles Verhältnis von Gläubiger und Schuldner, in das Erinnerung und Verantwortlichkeit gleichsam eingehämmert werden (II §§ 1–5, besonders § 4). Das muss man nicht ungebrochen übernehmen, um die Pointe ernst zu nehmen. Die moralische Sprache der Schuld lässt sich womöglich nicht ganz von der sozialen und materiellen Sprache der Schulden trennen. Damit ist allerdings weder gesagt, dass sich unterschiedliche historische Gewaltverhältnisse normativ einebnen ließen, noch dass von einer vererbbaren Kollektivschuld im strengen Sinn die Rede sein müsste.
Dinge als verdichtete Zeit
Restitutionsdebatten machen diese Verschränkung besonders sichtbar. In den Benin-Bronzen liegt nicht bloß „Vergangenheit“, sondern auch eine materielle Spur von Gewalt, Aneignung und asymmetrischer Verfügung. Die Dinge sind, in einem sehr konkreten Sinn, verdichtete Zeit. Sie verweisen auf Kontexte des Nehmens, auf unterbrochene Besitz- und Gebrauchsgeschichten, auf imperiale Ordnungen des Sammelns, Kaufens, Aneignens, Klassifizierens und Ausstellens.
Gerade daran wird deutlich, dass gegenwärtige Ansprüche weder einfach aus früheren Eigentumsverhältnissen noch aus einer ungebrochenen Identität zwischen historischen und heutigen Kollektiven folgen. Die Parthenon Marbles befinden sich heute in einem anderen politischen und institutionellen Zusammenhang als demjenigen, in dem sie entstanden, doch weder Griechenland als moderner Staat noch die heutige Bevölkerung Athens sind einfach deckungsgleich mit der politischen Gemeinschaft der antiken Polis. Ebenso existierte Nigeria als moderner Staat nicht, als die Benin-Bronzen gefertigt wurden oder als britische Truppen Benin City im Zuge der sogenannten Strafexpedition von 1897 eroberten. Die dabei geplünderten Objekte gelangten anschließend in großer Zahl in europäische Sammlungen; vor den ersten Restitutionen befanden sich etwa 1.100 Benin-Bronzen in deutschen Museen. 2023 übertrug der damalige nigerianische Präsident Muhammadu Buhari die Eigentumsrechte an den aus deutschen Museumssammlungen restituierten Bronzen an den Oba von Benin – ein Vorgang, der die Frage unterschiedlicher Kontinuitätsansprüche zusätzlich sichtbar macht. Freilich folgt daraus keineswegs, dass heutige Ansprüche leer wären. Es zeigt vielmehr, dass nicht der Zeitablauf selbst, sondern die normative Bedeutung von Kontinuität und Bruch zum Problem wird: Durch welche Form von Kontinuität – Territorium, politische Institution, kulturelle Praxis, Nachkommenschaft, Erinnerung – wird ein gegenwärtiger Anspruch getragen?
Hier rückt Geschichtswissenschaft besonders nah an politische Theorie heran. Denn die Frage, welche Provenienz, welche Genealogie und welche Form der Kontinuität für einen gegenwärtigen Anspruch bedeutsam sein soll, ist nicht rein philosophisch zu entscheiden. Wer bestimmt, welche Herkunftslinie zählt, welcher Bruch einschneidend genug ist, welche Gemeinschaft im modernen Staat als fortbestehend gelten kann? Zugleich lässt sich aus historischen Befunden allein nicht ableiten, welche Kontinuitäten zählen und wem ein legitimer Anspruch zukommt. In Restitutionskonflikten bleibt Provenienzforschung (und vielleicht auch die gesamte Geschichtswissenschaft) allerdings kaum je bloß deskriptiv.
Wie eng historische und normative Fragen dabei ineinandergreifen, zeigt sich auch an den klassischen Einwänden gegen Restitution, die sich paradigmatisch in den Debatten um die Benin-Bronzen und die Parthenon Marbles finden. Schon im frühen 19. Jahrhundert wurde die Auseinandersetzung um die von Lord Elgin nach Großbritannien verbrachten Parthenon-Skulpturen nicht nur juristisch, sondern auch in emphatisch-moralischer Sprache geführt – man denke an Lord Byron, der Elgin aus einer philhellenischen Perspektive kurzerhand zum Inbegriff des Kunsträubers stilisierte. Bei John Henry Merryman begegnen uns demgegenüber Argumente wie das Fehlen gegenwärtiger Rechtsansprüche, intertemporale Rechtmäßigkeit, Verjährung oder konservatorische Erwägungen.
Diese Argumente gewichten Vergangenheit und Gegenwart auf unterschiedliche Weise. Besonders explizit wird dies im Verjährungsargument: „The passage of time inevitably has an effect, and all legal systems recognize this fact in rules of prescription“ (S. 1900). Beim intertemporalen Rechtsargument ist das zur Zeit des Erwerbs geltende Recht maßgeblich, beim Verjährungsargument der Zeitablauf selbst, während konservatorische Erwägungen spätere Bewahrungsbedingungen ins Zentrum rücken. Zeitlichkeit ist hier in gewissem Sinn nicht bloß Hintergrund, sondern Teil der normativen Argumentation selbst. Denn strittig ist oft nicht nur, was in der Vergangenheit geschehen ist, sondern auch, welche normative Bedeutung ihrem Verstreichen zukommt: wann Besitz zum Status quo, Unrecht zur Vergangenheit wird und ein Anspruch als zu spät erhoben gilt. Dem lässt sich mit Peter Niesen eine gegenläufige Möglichkeit gegenüberstellen: Aus „vorenthaltener Haftung“ (S. 150) kann eine neue Verschuldung erwachsen, ohne dass damit ursprüngliche Schuld übernommen wird.
Was wir erben
Vielleicht lässt sich das Problem am klarsten an einer einfachen Asymmetrie zeigen. Wenn wir nicht sagen wollen, dass wir schlechthin die Schuld all jener erben, die vor uns auf dieser Erde lebten, warum sagen wir dann oft so selbstverständlich, dass wir erben, was sie geschaffen, besessen oder als das Ihre bezeichnet haben? Warum erscheint es oft selbstverständlicher, Eigentum zu erben, als Verpflichtungen aus seiner Geschichte ernst zu nehmen? Schon diese Asymmetrie sollte misstrauisch machen. Sie deutet darauf hin, dass moderne Ordnungen des Besitzes nicht zuletzt auch auf einer selektiven Zeitlichkeit beruhen: Vergangenheit legitimiert Ansprüche, solange sie Eigentum stabilisiert; sie wird relativiert, sobald sie Schulden erzeugt.
Und vielleicht erklärt das auch, warum ein einflussreicher Strang der politischen Philosophie sich mit diesen Fragen oft schwergetan hat. Wie Katrina Forrester gezeigt hat, wurde die Frage gerechter institutioneller Ordnung im Schatten von Rawls zu einem Leitproblem der angloamerikanischen politischen Philosophie. Das war außerordentlich produktiv; doch womöglich stößt diese Perspektive dort an Grenzen, wo lange Dauer und intergenerationelle Verstrickung nicht bloß Randbedingungen darstellen, sondern für die Gestalt des Gerechtigkeitsproblems selbst konstitutiv sind – etwa weil auch die Rechtfertigung gegenwärtiger Eigentumsansprüche historische Zurechnungen voraussetzen kann.
Restitutionsdebatten lassen sich deshalb nicht erschöpfend als Fragen des Kulturrechts oder der Museumspolitik verstehen; sie führen auch auf ein Terrain, auf dem politische Theorie historisch und Geschichtswissenschaft politisch werden. Man mag also von Fukuyamas unverwüstlicher These vom „Ende der Geschichte“ halten, was man will: Im Streit um Schuld, Erbe und Restitution bäumt sich die Geschichte gegen ihr vermeintliches Ende deutlich auf.
Rouven Symank ist John F. Kennedy Memorial Fellow an der Harvard University. Gemeinsam mit Philipp Lepenies hat er das Special Issue „The Politics of Cultural Restitution“ im International Journal of Cultural Policy herausgegeben. Promoviert wurde er am European University Institute in Florenz mit einer Arbeit zur Geschichte und politischen Theorie der Solidarität.

Mich beschäftigt vor allem die Asymmetrie beim Erben.
Eigentum aus der Vergangenheit gilt schnell als legitim fortbestehend, Verpflichtungen aus derselben Vergangenheit deutlich weniger.
Das ist eine erstaunlich komfortable Zeitrechnung.
Geerbt wird der Besitz.
Bei der Schuld beginnt plötzlich die Verjährung. 🦌
die restitutionssachen mögen wichtig sein, aber man wirft damit wenig licht auf “ … wie unserer beiden Disziplinen (implizit bis notwendigerweise) aufeinander verweisen. Welche gesellschaftstheoretischen Elemente sind in historiographischen Argumentationen unvermeidbar, welche historischen Legitimationen und Rekonstruktionen sind für politik- und gesellschaftstheoretische Argumentationen unverzichtbar?“ u. a. vorgaben, fragen u. erwartungen der reihe.