Polizeigewalt im Kontext der Proteste gegen die AfD-Jugend in Gießen – strukturelle oder interaktionale Ungerechtigkeit?

Am 29.11.2025 kam es dem Bündnis „Widersetzen“ zufolge zu der größten antifaschistischen Mobilisierung in der Geschichte der Bundesrepublik. Anlass war die Gründung der neuen Jugendorganisation der AfD. Berichte von Augenzeug:innen sowie von parlamentarischen Beobachter:innen und Videoaufnahmen zeigen, dass es im Zuge der Räumungen der Sitz- und Stehblockaden um den Veranstaltungsort zu Polizeigewalt kam. Folgender Blogbeitrag diskutiert im Anschluss an Iris Marion Young, ob es sich hierbei um eine interaktionale oder strukturelle Ungerechtigkeit handelt.

Theoretischer Rahmen und Begriffe

Polizeiliche Gewaltanwendung verstehe ich anschließend an Abdul-Rahman et al. (2023) als interpersonale körperliche Gewalt, die Polizeibeamt:innen im Dienst anwenden (ebd.: 16). Im Fokus dieses Beitrags steht solche polizeiliche Gewaltanwendung, die als illegitim zu bezeichnen ist (im Folgenden kurz: Polizeigewalt), z.B. weil sie unverhältnismäßig, nicht notwendig oder rechtswidrig ist. In Gießen gehörten dazu Schläge mit Faust und Schlagstock, teils auf den Kopf oder ins Gesicht, nicht-gradueller Einsatz von Gewalt, sowie Gewaltanwendung ohne Androhung (wie in diesem viral gegangen Video, aber auch an anderen Stellen).

Als Analyserahmen dienen mir Iris Marion Youngs Verständnis struktureller Ungerechtigkeit und ihre Unterscheidung zwischen Haftbarkeit und politischer Verantwortung. Das Haftbarkeitsmodell greift Young zufolge bei Unrecht, das klar auf das – normalerweise freiwillig und absichtlich begangene – Handeln identifizierbarer Akteur:innen zurückgeführt werden kann (im Folgenden: interaktionales Unrecht) (Young 2011: 44 f., 73, 103 f.). Es zielt auf Schuldzuweisung, Bestrafung und moralische oder rechtliche Verurteilung (ebd.: 97 f.). Demgegenüber entwirft Young das „Social Connection Model of Responsibility“ (Modell sozialer Verbundenheit) als ein alternatives Verantwortungsmodell für strukturelle Ungerechtigkeiten. Strukturelle Ungerechtigkeiten gehen aus sozio-strukturellen Prozessen hervor, welche große Personengruppen einer systemischen Bedrohung durch Herrschaft oder Unterdrückung aussetzen, ohne dass hierfür ein:e klar identifizierbare:r Täter:in oder ein repressives Gesetz verantwortlich gemacht werden könnte (ebd.: 52).

Polizeigewalt als interaktionales Unrecht

Auf den ersten Blick erscheint Polizeigewalt eindeutig als interaktionales Unrecht: Es handelt sich um interpersonale, physische Gewalt auf der Mikro-Ebene, die Resultat einer absichtlich und wissentlich begangenen Handlung ist, und einer direkten, kausalen Ursache-Wirkungskette folgt. Auch wenn Polizeibeamt:innen in hierarchische Strukturen eingebunden sind, haben sie in der konkreten Umsetzung von Anweisungen Spielraum – und selbst wenn sie diesen nicht hätten, würden ihre Handlungen in Youngs weite Interpretation des Haftbarkeitsmodells fallen, das auch nicht-intentionales und durch Befehlsketten entstandenes Unrecht umfasst („strict liability“, siehe ebd.: 98, 115). In einigen Fällen ist zudem wahrscheinlich, dass das Vorgehen der Polizei in Gießen gegen geltendes Recht verstieß: Etwa, wenn eine Gewaltanwendung vorher nicht angekündigt wurde (siehe hierzu etwa die Einschätzung eines Juristen zu dem viral gegangenen Video des Polizeieinsatzes auf der B49) oder „unverhältnismäßig“ war (siehe hierzu die Einschätzung eines Anwalts in der Frankfurter Rundschau). Zumindest einzelne Strafanzeigen gegen Polizist:innen sind im Nachgang der Proteste auch bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Die praktischen Grenzen des Haftbarkeitsmodells im Fall von Polizeigewalt

Die Möglichkeiten, mit den Mitteln des Rechtsstaats rechtliche Haftbarkeit für Polizeigewalt zu ersuchen, sind in der Praxis jedoch sehr begrenzt. Selbst der UN-Sonderberichterstatter für Folter attestierte Deutschland bereits ein systematisches Defizit in der Aufarbeitung von Polizeigewalt (ebd.: 9). Nur ca. 2% aller Verfahren wegen rechtswidriger Gewaltausübung durch Polizeibeamt:innen führen überhaupt zu einer Anklage; Verurteilungen sind noch seltener (Abdul-Rahman et al. 2023: 363, 369 f.). Hinzu kommt das Risiko von Gegenanzeigen gegen Betroffene, etwa wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamt:innen (ebd.: 311). Gerade bei Großeinsätzen (wie sie bei Demonstrationen üblich sind) ist die Situation zudem häufig zu unübersichtlich, um einzelne tatverdächtige Beamt:innen zu identifizieren (ebd.: 348 f.). Polizeigewalt ist hier entgegen den Voraussetzungen des Haftbarkeitsmodells meist nicht auf einzelne Akteur:innen zurückführbar.

Auch eine moralische Verurteilung im Sinne des Haftbarkeitsmodells bleibt häufig aus. Nach den Ereignissen in Gießen lobten insbesondere amtierende Politiker:innen den Polizeieinsatz sogar und delegitimierten stattdessen die Proteste: Hessens Innenminister Roman Poseck ließ etwa verlauten, dass es ohne den Polizeieinsatz zu „bürgerkriegsähnlichen Zuständen“ in Gießen gekommen wäre, und Hessens Ministerpräsident Boris Rhein sprach von einem mutigen und entschlossenen Vorgehen seitens der Polizeiund bezeichnete den Protest der Aktivist:innen als „Gewaltmärsche“.

Wie der Fall Gießen zeigt, bleibt Polizeibeamt:innen – obwohl Polizeigewalt ein interaktionales Unrecht darzustellen scheint – größtenteils moralische wie rechtliche Haftbarkeit erspart. Im Folgenden skizziere ich daher mehrere Gründe, warum Betroffenheit von Polizeigewalt zumindest auch als eine strukturelle Ungerechtigkeit verstanden werden sollte. Diese Gründe sind gleichzeitig wichtige Ursachen für das in diesem Fall weitgehende Scheitern des Haftbarkeitsmodells.

Polizeigewalt als strukturelle Ungerechtigkeit

Zunächst lässt sich festhalten, dass Aktivist:innen, die sich an Aktionen zivilen Ungehorsams beteiligen, eine große Gruppe bilden, die durch den gemeinsamen Protest eine geteilte strukturelle Position einnimmt (vgl. Young 2011: 45). In dieser Position sind sie – wie im Fall Gießen – in besonderer Weise vulnerabel gegenüber Polizeigewalt (auch wenn die Freiwilligkeit dahinter auf einen wichtigen Unterschied zu Fällen struktureller Diskriminierung – etwa rassistischer Polizeigewalt – verweist; gleichzeitig sind Überschneidungen möglich).

Sucht man nun nach den sozio-strukturellen Ursachen für Polizeigewalt, wird man unter anderem in den Normen und Alltagspraxen der Institution Polizei selbst fündig. Rafaehl Behr prägte dafür den Begriff „Cop Culture“: Grenzüberschreitungen im polizeilichen Alltagshandeln lassen sich, so Behr (in Hunold / Singelnstein 2022: 217 ff.), auf tief verankerte, kulturelle Handlungsmuster zurückführen, innerhalb derer praktische Polizeiarbeit stattfindet. Diese äußern sich in einer expressiven und aggressionsbereiten Männlichkeit, die insbesondere in Situationen wahrgenommener Infragestellung polizeilicher Autorität (wie es bei zivilem Ungehorsam der Fall sein dürfte) in eine „Hypermaskulinität“ münden und zu übersteigerter Gewaltanwendung führen kann (ebd.: 219, 233 f.). Wie Mohamed Amjahid herausarbeitet und mit dem Begriff der „Copaganda“ fasst, ist die Darstellung einer gewalttätigen Polizei auch popkulturell tief verankert – etwa in Polizeifilmen, Romanen oder scheinbar harmlosen Kinderserien wie „Paw Patrol“. Dies trägt zur Normalisierung von Polizeigewalt bei.

Charakteristisch für „Cop Culture“ ist außerdem ein ausgeprägter „code of silence“: Zumeist decken Polizeibeamt:innen das Fehlverhalten anderer, um soziale Sanktionen zu vermeiden (siehe dazu auch Abdul Rahman et al. 2023: 279). Diese Loyalitätseffekte begünstigen nicht nur Gewaltanwendung, sondern erschweren auch deren nachträgliche Aufarbeitung (ebd.: 274 f.). Hinzu kommen enge institutionelle Verflechtungen von Polizei und Staatsanwaltschaft: Denn auch bei Ermittlungen gegen Polizeibeamt:innen verbleibt die wesentliche Ermittlungsarbeit bei der Polizei selbst (ebd.: 313 f.). Diese hat außerdem die Definitionsmacht über die Rekonstruktion und Bewertung des Geschehens (ebd.: 350 ff.): Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen lässt sich sowohl seitens der Polizei als auch seitens der Justiz die Tendenz beobachten, nicht-polizeiliche Zeug:innen als weniger glaubwürdig wahrzunehmen, während polizeilichen Zeug:innen oftmals eine besondere Professionalität zugeschrieben wird (ebd.: 387).

Dies kann als „testimoniale Ungerechtigkeit“ nach Miranda Fricker verstanden werden. Sie erschwert nicht nur die Herstellung rechtlicher Haftbarkeit: Auch in der medialen Berichterstattung und in Stellungnahmen aus der Politik wird – wie im Nachgang der Proteste in Gießen – oft die Darstellung der Polizei statt die der Aktivist:innen übernommen. Diese Ungerechtigkeitserfahrung beschreibt die Aktivistin und Podcasterin Sina Reisch in Bezug auf die wiederholte Falschdarstellung der Situation auf der B49 in Gießen sehr deutlich: „stell dir mal vor wie sich das anfühlt, wenn du das miterleben musstest, wie die Polizei ohne vorherige Androhung losrennt und auf die Leute einprügelt und zehn Tage später liest du in der Tagesschau, dass der Innenminister behauptet, es hätte eine Androhung von Zwangsmitteln gegeben“. Das ungerechte Herrschaftsverhältnis im Fall von Polizeigewalt umfasst somit, dass die Erfahrung von Betroffenen für die breite Gesellschaft weitgehend unsichtbar und nicht anerkannt bleibt. Vor dem Hintergrund kann für Aktivist:innen eine öffentliche Richtigstellung der tatsächlichen Abläufe sogar wichtiger sein als die juristische Bewertung eines Einsatzes als rechtswidrig.

Betroffenheit von Polizeigewalt – eine Matrix an interaktionaler und struktureller Ungerechtigkeit

Die genannten – freilich weder Youngs Verständnis von struktureller Ungerechtigkeit noch die strukturellen Ursachen von Polizeigewalt erschöpfenden – Schlaglichter sprechen dafür, dass die Betroffenheit von Polizeigewalt nicht allein als interaktionales Unrecht verstanden werden sollte: Polizeigewalt sowie ihre mangelhafte Aufarbeitung wird durch eine Reihe von strukturellen Prozessen verursacht, darunter kulturell verankerte Normen und Handlungsmuster in der Institution Polizei, eine den geltenden Regeln und Normen entsprechende institutionelle Zusammenarbeit von Polizei und Justiz, sowie epistemische Herrschaftsverhältnisse, die auf gesellschaftlich tief verankerten Annahmen über die Glaubwürdigkeit und Professionalität der Polizei beruhen. Betroffenheit von Polizeigewalt im Zuge der Auflösung der Proteste in Gießen kann so als eine Ungerechtigkeit verstanden werden, die nicht nur Konsequenz von einzelnen Gesetzes- oder Normbrüchen isolierbarer Polizeibeamt:innen ist, sondern auch von unzähligen Handlungen von verschiedenen Individuen und Institutionen, die häufig akzeptierten Normen und kulturellen Erwartungen entsprechen (vgl. Young 2011: 52).

Dieses „nicht nur, sondern auch“ ist hierbei entscheidend: Polizeigewalt ist in vielerlei Hinsicht tatsächlich einfach ein interaktionales Unrecht, das einer direkten Kausalkette folgt und wissentlich sowie weitgehend freiwillig begangen wird. Betroffene sind darüber hinaus aber auch mit einer Reihe struktureller Hintergrundbedingungen konfrontiert, ohne die ihre Ungerechtigkeitserfahrung nicht erklärt werden kann. Dies stellt in Frage, ob man Ungerechtigkeiten – auch in anderen Fällen – überhaupt in verschiedene „Typen“ einsortieren und analog die entsprechende Verantwortung bestimmen kann. Hingegen scheint plausibler, dass interaktionale Ungerechtigkeiten normalerweise vor dem Hintergrund ungerechter sozialer Strukturen entstehen, und strukturelle Ungerechtigkeiten bei näherer Betrachtung zumeist auch interaktionales Unrecht beinhalten. Wie der hier diskutierte Fall gezeigt hat, interagieren diese Ebenen miteinander: Ungerechte soziale Strukturen können interaktionales Unrecht ermöglichen und die Herstellung von Haftbarkeit erschweren (vgl. auch Lu 2017: 125 f.). Dies können mächtige Akteur:innen ausnutzen, um interaktionales Unrecht zu verschleiern. Wird interaktionales Unrecht sodann nicht moralisch verurteilt oder bestraft, stabilisiert und normalisiert es wiederum ungerechte soziale Strukturen (siehe außerdem Buckel et al. 2023 zu potenziellen Wechselwirkungen zwischen Haftbarkeit und strukturellen Veränderungen durch „legal struggles“ bzw. „Rechtskämpfe“).

Bleiben wir in der Logik des Haftbarkeitsmodells stehen, so besteht die Gefahr, die Notwendigkeit struktureller Veränderung innerhalb und außerhalb der Polizei zu übersehen: Das Problem wird somit auf angeblich einzelne „schwarze Schafe“, oder Normabweichungen im Einzelfall reduziert. Genau diese Gefahr hat Young im Zuge ihrer kritischen Diskussion des Haftbarkeitsmodells stets vor Augen. Und tatsächlich kann ihr Modell sozialer Verbundenheit die Bemühungen von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Betroffenen nach den Ereignissen in Gießen in vielerlei Hinsicht besser erklären als das Haftbarkeitsmodell: Im Zentrum steht hier weniger eine Kritik an einzelnen, sich rechtswidrig verhaltenden Polizeibeamt:innen, als vielmehr an systematischer Polizeigewalt insgesamt – in Gießen wie anderswo.

 

Tabea Heppner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Politikwissenschaften mit dem Schwerpunkt Politische Theorie an der Goethe-Universität Frankfurt und Kollegiatin im DFG-Graduiertenkolleg „Standards des Regierens“.

 

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