Am 11. Juli 2025 sollte der Bundestag drei von der Regierungskoalition nominierte Kandidat*innen für das höchste Richter*innenamt der Republik wählen. Nominiert waren von der Union Günter Spinner und von der SPD Ann-Kathrin Kaufhold sowie Frauke Brosius-Gersdorf. Am Wahltag zeichnete sich in der Unionsfraktion eine dermaßen große Skepsis gegenüber der Kandidatur Brosius-Gersdorfs ab, dass die Wahl aller Kandidat*innen vertagt wurde. Die nötige Zweidrittelmehrheit für die Wahl in das Bundesverfassungsgericht drohte für Brosius-Gersdorf nicht erreicht zu werden. Jens Spahn verpasste es, seine Fraktion geschlossen für die Abstimmung zu gewinnen.
Ob Spahn darin Absichten verfolgt, wird sich zeigen. Mich interessiert, dass eine Wahl ins BVerfG verschieden begründet werden kann, entsprechende Gründe aber wechselseitig unfähig sind zu überzeugen. Hier wird eine Spannung zwischen (Rechts-)Wissenschaft und Politik sichtbar, innerhalb derer keiner das bessere Argument für sich beanspruchen kann. Verschiedene Kommunikationslogiken treffen aufeinander, während beide Seiten die gleiche Frage stellen: Was qualifiziert für ein Richter*innenamt? Sie geben auch die gleiche Antwort: Es verpflichtet zur Neutralität. Sie geben diese Antwort allerdings in völlig verschiedenen Sprachen – der des Wissens und der des Meinens.
Selbstbehauptung der Legislative?
Die Ereignisse der letzten Wochen könnte man als Glanzstunde des Parlamentarismus beurteilen, weil Abgeordnete der Union, ihrem Gewissen folgend, einen demokratischen Akt vollzogen, wie Christoph Ploß (CDU) bei Markus Lanz etwas unbedarft meinte. Die Legislative sollte tatsächlich nicht nur Stimmvieh für Entscheidungen der Regierung sein. Dennoch ist es eine eigentümliche Entwicklung, dass die Legislative innerhalb dieses Jahres bereits zum dritten Mal durch die Inanspruchnahme ihres ureigenen Rechts, eigenständiges Abstimmungsverhalten zu konzertieren, Erdbeben von mittlerer Stärke im politischen Berlin zeitigt (zuerst bei der Vorlage des Zustrombegrenzungsgesetzes und dann bei der Wahl des im ersten Wahlgang gescheiterten Friedrich Merz zum Bundeskanzler).
Philip Manow nennt die Häufung solcher Ereignisse, in denen eingespielte politische Prozesse durch die Parlamentsfraktionen oder durch die Parteibasis konterkariert werden, eine durchaus ambivalente Demokratisierung der Demokratie. Das Verhalten der Unionsabgeordneten könnte man daher als Versagen politischer Konventionen bezeichnen und in die Debatte um die Krise der Repräsentation einordnen. Ein üblicherweise vorbereiteter Wahlakt driftet in eine Grundsatzdebatte über Leben und Tod. Woran sich die Unionsabgeordneten reiben, sind Brosius-Gersdorfs Äußerungen zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Ermutigt werden sie von einer Kampagne, die von rechten und konservativen Medien angeführt wird. Mit medialer Unterstützung entfalten die ungehorsamen Abgeordneten an der Unionsführung vorbei eine politische Macht, die letztere blank stehen lässt.
Konfliktive Kommunikationslogiken
Sichtbar wird an diesem Ereignis aber nicht allein das Zusammenwirken von Ränkespielen, massenmedial vermittelten Verunglimpfungen und der Dysfunktionalität politischer Verfahren. Sondern verschiedene Kommunikationslogiken, die sich überlagern und miteinander in Konflikt geraten. Kurzum: Politiker*innen sprechen die Sprache des Meinens, Wissenschaftler*innen die Sprache des Wissens.
Brosius-Gersdorfs Äußerungen entfalten ihren Sinn unter der Voraussetzung, dass sie Maßstäben juristischer Argumentation entsprechen. Sie verweist auf das „verfassungsrechtliche Dilemma“, das entsteht, wenn ungeborenem Leben ausnahmslos Menschenwürde zugeschrieben wird. Weil nach der „herrschenden rechtsdogmatischen Prämisse“ die Menschenwürde nicht abwägungsfähig ist, dürfe eigentlich auch bei Lebensgefahr der Mutter keine Schwangerschaft abgebrochen werden, was Inkonsistenzen ins Recht einführe. Es würde heißen, „dass entweder die Menschenwürde doch abwägungsfähig ist oder für das ungeborene Leben nicht gilt“.
Wissendes Sprechen beansprucht Geltung unabhängig von persönlicher Erfahrung. Die Thematisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verweist aber auf Fragen der Lebensführung und wird damit dem Meinen zugänglich. Denn es bewertet Normen in ihrer Wirkung auf Lebensentwürfe. Im meinenden Sprechen lassen sich Gesprochenes und Person daher nicht trennen. Denn es qualifiziert sich durch gelebte Beglaubigung im Sinne einer „Stimmigkeit“ von Gesprochenem und persönlicher Biographie, anderes wäre unglaubwürdig oder Heuchelei. Während juristische Argumentationen Normen voraussetzen, thematisiert das Meinen die Fähigkeit von Normen, gewollte Lebensentwürfe zu ermöglichen und ungewollte zu sanktionieren. Die Stimmigkeit eines Lebensentwurfs hängt auch davon ab, wen ich als Nachbar*in toleriere.
Die Sorge um Lebensentwürfe lässt sich so als Kampf um „soziale Wertschätzung“ verstehen. Meinend spreche ich aus, wer ich sein will und dieses So-Sein-Wollen beansprucht sowohl die Anerkennung einer Gruppe als auch mitzubestimmen, wer nicht hineinpasst. In aller Regel nimmt das Meinen zwar „eine eigentümlich zwanglose Zwischenstellung“ ein, insofern es engagiert und tolerant zugleich gegenüber anderen Meinungen sein kann. Die Toleranz sinkt aber, sobald Lebensentwürfe in ihrem Selbstverständnis bedroht werden. So gesehen ist es keine rein juristische Frage, ob Schwangerschaftsabbrüche legal oder illegal, aber straffrei sind. Solange sie illegal sind, kann ungeborenem Leben Menschenwürde zugeschrieben werden. Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertritt Brosius-Gersdorf zwar die Position, dass ungeborenes Leben auch ohne Menschenwürde über das Grundrecht auf Leben geschützt ist. Aber die Menschenwürde von ungeborenem Leben so infragezustellen, trifft das Selbstverständnis eines christlich-konservativen Lebensentwurfs.
Das Verhältnis von Wissen und Meinen ist demnach spannungsreich, weil sie von verschiedenen Voraussetzungen ausgehen. Sobald ein Verfahren wie eine Wahl sie nicht mehr vermittelt, drohen sie wechselseitig Verzerrungseffekte zu erzeugen, die wir in der Debatte um die Kandidatur Brosius-Gersdorfs sehen. Saskia Ludwig (CDU) hat dies pointiert ausgedrückt: „dass die Professorin das nicht verstanden hat, das Problem, um das es hier geht. Weil die Gründungsväter haben nicht umsonst gesagt, dass es eine Zweidrittelmehrheit geben muss, um die Bundesverfassungsrichter zu wählen.“ Juristischer Sachverstand spielt hier keine Rolle, allein die Macht der Vielen.
Wissen und Meinen als Formen öffentlichen Sprechens
Wissen und Meinen als Formen öffentlichen Sprechens beschreiben nicht wie in der klassischen Epistemologie bessere und schlechtere Versuche menschlicher Erkenntnis. Es handelt sich vielmehr um verschiedene Formen, sich sprechend-kognitiv in der Welt zu orientieren (Sigwart 2021), die ihre Funktionen adäquat an ihrem je eigenen Ort entfalten, namentlich in der Wissenschaft und der Politik.
Die Produktion modernen Wissens folgt dem Ideal der Objektivität. Professionelle Wissenschaft beansprucht damit, sich von Journalismus und Belletristik abzugrenzen. Das übliche Kriterium für die Objektivität der Naturwissenschaften ist die Reproduzierbarkeit von Experimenten. In den Geistes- und Sozialwissenschaften liegen die Dinge etwas anders; nicht derart, wie etwa aus Sicht der kritischen Theorie Reflexion für die Sozialwissenschaften vereinnahmt wird. Wir haben es vielmehr mit einer anderen Form von Wissen zu tun, nämlich mit dem seit Aristoteles sogenannten ‚praktischen Wissen‘, das sich auf Dinge bezieht, „die anders sein können“ (1140b25), also von menschlicher Gestaltung und Freiheit abhängen. Objektivität besteht hier also in der unsicheren Interpretation von Tatsachen. Dennoch begreifen sich Sozialwissenschaften, auch mit Pierre Bourdieu und Sandra Harding, als Produzentinnen objektiven Wissens. Denn sie bewähren sich, wenn ihre Konzepte hinreichend Fälle adäquat beschreiben. Ihre Zweckmäßigkeit, Wirkliches zu beschreiben, wird daher fortlaufend durch wissenschaftsinterne Kommunikation geprüft. In allen Fällen bedeutet Objektivität also weder Wahrheit noch Eindeutigkeit, sondern bewährt sich durch Kommunikation.
Vom Standpunkt der Politik gesehen erscheint Objektivität dennoch als Eindeutigkeit. Das ist der Anspruch der Politik an Wissenschaft. Denn wissendes Sprechen in der Öffentlichkeit hat eine einfache Funktion, nämlich Handlungsanweisung und nicht Erkenntnis. Handlungsanweisungen aber vertragen keine Vieldeutigkeit. Öffentlichkeit und Politik neigen daher zu Überforderung, sobald sie ihre Ohren für wissendes Sprechen öffnen. Nicht, weil ihnen Intellekt fehlt, sondern weil jede Erkenntnis fortlaufend in der wissenschaftsinternen Debatte geprüft wird. Insbesondere während der Corona-Pandemie wurde die Öffentlichkeit in einem bisher ungekannten Ausmaß Zeugin von „science-in-the-making“. Wissenschaftliche Positionen durchströmten das öffentliche Leben wie Meinungen. Auch jetzt werden (rechts-)wissenschaftliche Kontroversen öffentlich sichtbar. Brosius-Gersdorf selbst kritisiert ja die Rechtsprechung des BVerfG, was in ihrer Zunft durchaus üblich, von außen betrachtet aber kaum verständlich ist. Wie die 80 Millionen Virolog*innen damals, bewertet nun ein Volk von Verfassungsjurist*innen Aussagen einer Juristin. Es handelt sich hierbei nicht um ‚post-truth‘, sondern um eine Umkodierung von Kommunikationslogiken, darum „daß die Wahrheit in der Menge der Meinungen und Ansichten verlorengeht, daß, was er für Wahrheit hielt, urplötzlich zu einer Meinung unter vielen Meinungen degradiert wird“ (Arendt 2012, 337).
Es ist daher verständlich und notwendig, dennoch tragisch, weil wirkungslos, dass Professor*innen in einem offenen Brief die wissenschaftliche Qualifikation von Brosius-Gersdorf bekräftigen. Denn ihre Aussagen werden nicht fachlich, sondern wertbezogen diskutiert, wie Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) schreibt: „Das naturrechtlich geprägte Verständnis der Menschenwürde gehört zur DNA der Unionsparteien“; oder Wolfgang Bosbach (CDU): „[E]s reicht ja, das wortwörtlich wiederzugeben, was die Kandidatin selber öffentlich gesagt hat, um festzustellen, dass ihre Haltung zum Beispiel zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht mit den Grundwerten der Union übereinstimmt.“ Man könnte sagen, dass derart wertbezogene Aussagen wissenschaftliche Positionen populistisch aushöhlen. Damit wäre aber nicht viel gewonnen, wenn man die Funktionsweise beider Bereiche sowie deren Unvereinbarkeit verstehen will. Verzerrungseffekte wie diese sind nicht Ausdruck einer „Tyrannei der Werte“, wie Victor Loxen meint. Sie sind das Ergebnis konfliktiver Kommunikationslogiken. Vermeintlich höhere Gütekriterien wissenschaftlicher gegenüber politischen Positionen sollten nicht dazu verleiten, es sich in den Räumlichkeiten der Akademie gemütlich zu machen.
Das Richter*innenamt als politisches Amt
„[A]ll governments rest on opinion“ (Federalist Papers No. 49), steht in einem Gründungstext moderner Verfassungsstaaten. „Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, rechtsbezogenes Begründen“ (Möllers 2011, 306), sind wie in jedem Richter*innenamt auch die Legitimitätskriterien des BVerfG. Ein Amt im obersten Gericht ist aber auch ein politisches Amt, weil es erstens Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen kann, zweitens die Reichweite seiner Urteile „potenziell ‚alle‘ angeht“ (Möllers 2011, 318), und drittens, weil es „nur individuelle, auf [es] zugeschnittene Regeln anwenden […] [muss], die zudem von keiner weiteren Instanz kontrolliert werden“ (Möllers 2011, 295), also seinen Handlungsspielraum bis zu einem gewissen Grad selbst bestimmt. Es befindet sich dadurch in einer legitimatorischen Zwitterposition. Es erhält wissenschaftliche Legitimität durch professionelle Qualifizierung. Richterliche Neutralität wird im Fall des BVerfG aber auch im Verhältnis zum politischen Meinungsspektrum bestimmt. Die nötige Zweidrittelmehrheit für die Wahl und professionelle Qualifizierung zügeln parteipolitische Ambitionen. Dass überhaupt der Bundestag wählt, bremst wiederum die Verselbständigungstendenzen des Gerichts. Wird dieses Verfahren schlecht vorbereitet, droht die Spannung zwischen wissendem und meinendem Sprechen sich im offenen Konflikt zu entladen.
Weil der Konflikt bereits offen ausgetragen wurde, hat Brosius-Gersdorf klug gesprochen als sie sagte, ihre Position treffe bei dreiviertel der Bevölkerung auf Zustimmung, was juristischen Kriterien zutiefst widerspricht. Sie wurde politisch angegriffen und spricht politisch, denn „the strength of opinion […] depend[s] much on the number which he supposes to have entertained the same opinion“ (Federalist Papers No. 49). Ob sie damit bei der Union wirkt, ist unwahrscheinlich. Aber trotz allen Krisengeredes: Abgeordnete im Bundestag folgen ihrem Gewissen und handeln, wie es ihnen ihr Verantwortungsgefühl gebietet. Willen- und Meinungslos einem Verfahren folgen, das aufgrund eines unfähigen Fraktionsführers seinen Sinn verliert – das wäre eine wirkliche Krise der Demokratie.
Caner Doğan ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politische Wissenschaft der RWTH Aachen mit dem Schwerpunkt politische Theorie und Ideengeschichte. Er arbeitet an einer Dissertation zu einer Theorie von Meinen, Wissen und Glauben als Formen öffentlichen Sprechens.
Dass die Aussagen von BG in einem anderen Kontext fielen, als der opinion publique vorgestellt, glaube ich sofort. Wiederum hochstilisiert zur Dichotomie von Wissenschaft und Politik überzeugt es mich deshalb nicht, weil dies selbst die Eigentümlichkeit des „Verfassungsrechts“ und dessen Verfassungsrechtler:innen verkennt. Diese ist, dass sich die Zunft selbst viel lieber mit Grundrechtskollissionen und der Weiterproduktion geschriebener Verfassung durch gesetzestextgleichen Urteilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit auseinandersetzt, als mit bloßen Verfahrensfragen zur Wahrung politischer Partizipation. Bei der Entgrenzung des Gerichts, und vom allumfassenden Anspruch der Juristerei ist bei BG ja auch nur positives zu lesen, hat man sich nicht über Kollisionen zu wundern, die genuin politisch sind. Der Autor zieht hier die Sozialwissenschaften als Beispiel für objektivierbares Wissen heran – unseretwegen, aber für die Rechtswissenschaft will der Vergleich nicht funktionieren, denn sie bestimmt selbst ihr „Wissen“ in einem vollständig isolierten Prozess.
@vassore:
https://www.theorieblog.de/index.php/2025/08/der-fall-brosius-gersdorf-oder-zum-verhaeltnis-von-wissenschaft-und-politik/comment-page-1/#comment-480583
“ … die Rechtswissenschaft … bestimmt selbst ihr „Wissen“ … “
ja, das haben „disziplinen“, sektoren, genres usw. gemeinsam: über ihr wissen selbst zu bestimmen, sonst wären sie keine disziplinen usw.
aber ganz sicher nicht „in einem vollständig isolierten Prozess“ !
gerade in abtreibungsfragen haben sich die entspr. verf.-prozesse umfänglich bsplw. auch biologisch-medizinisch „informiert“ etc., – mit welchem „erfolg“/ergebnis auch immer …
von cdu-seite/n ist u. a. vorgebracht worden, dass das lebensrecht außerhalb jeder abwägung stehe, was als grundvoraussetzung für verfassungsrichterliche tätigkeit dort gelte, aber von der kandidatin so nicht bestätigt/behauptet werden könne.
wenn aber etwas ‚außerhalb jeder abwägung‘ steht, dann ist es kein recht, – und dann verböte sich auch jedes juristische u. fast jedes legislative diktum dazu, – ein desiderat großer, aber vlt. nicht mehrheitlicher teile der frauenbewegung/en.