Von Sorgetragenden und Sorgebedürftigen: Sozialstaatliche Sorgeverhältnisse im Wandel

In Teil 2 unserer Debatte um den Begriff der Sorge rücken heute Transformationen der Sorgeverhältnisse im Sozialstaat in den Fokus.

Der Begriff der Sorge gehört zum festen Inventar des sozialpolitischen Vokabulars. Menschen zu pflegen und sich um sie zu kümmern, verstanden als traditionelle Sorgearbeit, ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger, aber beileibe nicht der einzige Aspekt. Im sozialstaatlichen Sprachgebrauch ist stattdessen in vielfältiger Weise von Sorge die Rede, wobei der Begriff häufig mit einer Vorsilbe versehen (z.B. Fürsorge, Nachsorge oder Vorsorge) oder aber Wortstamm eines verwandten Begriffs (z.B. Versorgung) ist. Welche Variation des Sorgebegriffs politisch Konjunktur hat, hängt eng damit zusammen, wer gesellschaftlich als sorgebedürftig erachtet wird. Grob vereinfacht lassen sich drei Paradigmen der Sorge unterscheiden, die sich zu verschiedenen historischen Epochen manifestier(t)en: Erstens die karitative Fürsorge, zweitens die sozialstaatlich gewährleistete Versorgungssicherheit und drittens eine Politik der sozialen Vorsorge. Gegenwärtig lässt sich ein Paradigmenwechsel hin zum vorsorgenden Sozialstaat beobachten, der mittels des Ausbaus an entsprechenden Infrastrukturen und Dienstleistungsangeboten auf eine „präventive Sozialpolitik“ (Brettschneider und Klammer 2020) setzt. Der vorsorgende Sozialstaat, so die hier vertretene These, möchte die Adressaten seiner Politik zu einsichtigen Komplizen im Sinne eines gemeinsam geteilten Vorbeugeprinzips machen, indem er ihnen vielfältige Präventionsangebote unterbreitet. Erforderlich hierfür ist jedoch die eigenmächtige Inanspruchnahme dieser Leistungen seitens der Bürger*innen.

Sorge als Privileg der Mächtigen

Soziale Sorge, egal in welcher Form sie in Erscheinung tritt, ist erst einmal Ausdruck eines zutiefst „asymmetrisches Sozialverhältnis – des Seelsorgers zu den Beichtenden, der Fürsorgenden zu den Umsorgten“ (Folkers 2020, 31) innerhalb eines konstituierenden Rahmens. Zudem ist es ein Privileg und Zeichen der Macht für Menschen sorgen zu dürfen und nicht in der misslichen Lage zu sein, versorgt werden zu müssen. Auch ist Sorgearbeit niemals uneigennützig und bedingungslos, sondern geht mit expliziten Rollenzuschreibungen und Verhaltenserwartungen an die Umsorgten einher. So war die karitative Fürsorge von kirchlichen Institutionen im prä-sozialstaatlichen Zeitalter mit einer strengen Gewissensprüfung und Beichte der „Gemeinschaft der Gläubigen“ (ebd., 32) verknüpft. Kirchliche Caritas war demnach keineswegs selbstlos, sondern Ausdruck einer spirituell legitimierten sozialen Kontrolle. Mittels Almosen und Armenspeisungen zielte sie darauf ab, in die Seele der Almosenempfänger*innen vorzudringen. Wo dies gelang, entstand nicht selten eine emotionale Abhängigkeit, zumindest aber das Gefühl einer tiefen Demut, der Gläubigen zu ihren (vermeintlichen) Seelsorgern. Grundsätzlich spiegeln gesellschaftliche Sorgebeziehungen das jeweils dominante Verhältnis zwischen Staat und Bürger*innen und dessen Interaktionsformen wider; aus Sicht der Sorgebedürftigen kann dieses Verhältnis gleichermaßen bevormundend als auch ermächtigend sein.

Der nachsorgende Sozialstaat und seine Leistungsempfänger*innen

Mit der allmählichen Verstaatlichung und Verrechtlichung von Wohlfahrt Ende des 19. Jahrhunderts formalisierten sich gesellschaftliche Sorgeverhältnisse, weniger hierarchisch wurden sie dadurch aber keineswegs. Im Sinne des Prototyps eines nachsorgenden Sozialstaats sollten akut notleidende Menschen ein Minimum an Sozialleistungen empfangen. Bis heute ist das sozialstaatliche Sorgeverhältnis oft von einer derartigen Defizitorientierung geprägt: Anstatt als anspruchsberechtigte Bürger*innen gelten bedürftige Leistungsempfänger*innen als die natürlichen Adressat*innen von Sozialpolitik. Das grundlegende Dilemma nachsorgender Sozialpolitik besteht ferner seit jeher im Zeitpunkt ihrer Intervention: Erst qua akuter Krankheit oder Arbeitslosigkeit gelten Menschen als sorgebedürftig, wobei eine kurative Sozialpolitik lediglich darauf abzielt, die unmittelbaren Folgen von Notsituationen und nicht deren Ursachen zu lindern. Von den wenigen (meist männlichen) versorgungsberechtigten Leistungsempfänger*innen wurde daher in den Anfangsjahren des Wohlfahrtsstaats eine Haltung der Dankbarkeit und Folgsamkeit gegenüber staatlicher Bürokratie und Leistungserbringern verlangt. In Bezug auf das dominierende Staat-Bürger-Verhältnis nachsorgender Sozialpolitik ist demnach Folgendes festzustellen: Der sorgetragende Staat rechtfertigt die rigide institutionelle Kontrolle von bedürftigen, d.h. nicht der gesellschaftlich erwünschten Norm entsprechenden, Bürger*innen durch deren eingeschränkte Leistungsfähig- bzw. Selbständigkeit. Wer soziale Unterstützung benötigt und nicht oder kaum für sich selbst sorgen kann, muss sich dem sozialstaatlichen Sorge-Regime unterwerfen.

Erst ab den 1970er Jahren gelang es kritischen Professionellen und engagierten Bürger*innen hierarchische Sorgebeziehungen in Teilen zu demokratisieren. Besonders sichtbar ist dieser Wandel im Gesundheitswesen. Dort eruieren Ärzt*innen mittlerweile zunehmend zusammen mit Patient*innen, worin der individuelle Versorgungsbedarf besteht, und motivieren sie zur aktiven Mitarbeit im Behandlungsprozess. Dennoch erfolgt die Emanzipation der sorgebedürftigen Patient*innen in engen Grenzen: Im Kern bleibt das Arzt-Patient-Verhältnis paternalistisch. Weiterhin sind es Ärzt*innen, die Diagnose stellen und medizinische Versorgungsleistungen anordnen. Modernisiert wurde das Gesundheits- und Sozialwesen zudem durch die kollektive Selbsthilfe, die sich als Korrektiv im Sozialsystem versteht. Selbsthilfeangebote unterstützen, teilweise komplementär, teilweise aber auch in scharfer Abgrenzung zum sozialstaatlichen Sorgeapparat, Betroffene bei der Hilfe zur Selbsthilfe. Als bürgerschaftlich organisierte Selbstsorge zielt die Selbsthilfe somit auf die Zurückdrängung des sorgenden Staates aus dem Bereich gesundheitlicher Belange ab.

Weitaus starrere Rollenmuster zwischen sozialstaatlichen Sorgeinstanzen und ihren Adressat*innen existieren im Bereich der Arbeitsmarktpolitik. Hartz IV, verstanden als ein Minimum an staatlicher Sorge, das Langzeitarbeitslosen zuteilwird, steht wie kein anderes sozialpolitisches Instrument für die Konditionalisierung von Sorgeleistungen, da es an weitreichende Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger*innen geknüpft ist. Als Sorge-Regime ähnelt Hartz IV der traditionellen karitativen Fürsorge der Kirchen: Der Zugriff der Sorgenden auf die Versorgungsbedürftigen erfolgt jeweils total, d.h. die ganze Person betreffend, wohingegen kleinste Widersetzungen unnachgiebig sanktioniert werden.

Der vorsorgende Sozialstaat – Koproduktion im Sinne des Vorbeugeprinzips?

Was unterscheidet nun den sich am sozialpolitischen Horizont abzeichnenden vorsorgenden vom nachsorgenden Sozialstaat? Anders als sein Vorgänger richtet der vorsorgende Sozialstaat den Blick auf potentielle Zukunftsrisiken wie Altersarmut, Arbeitslosigkeit oder chronische Krankheit. Ziel ist es, durch eine „bereichsübergreifende, präventive soziale Lebenslaufpolitik“ (Brettschneider und Klammer 2020, 31) im Hier und Jetzt, die spätere Materialisierung von Risiken zu vermeiden. Durch den „Auf- und Ausbau kommunal vernetzter Infrastrukturen und sozialer Dienstleistungsangebote“ (ebd., 17) möchte eine Politik der sozialen Vorsorge die Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe aller gewähren. Konkret sollen Menschen darin unterstützt werden, „kritische“ Lebensphasen, wie etwa den Beginn der Elternschaft, den Einstieg in das Berufsleben oder den Übergang in den Ruhestand, vorausschauend zu meistern.

Was für ein Staat-Bürger-Verhältnis liegt dem vorsorgenden Sozialstaat zugrunde? Wie Fürsprecher*innen des Konzepts hervorheben, geht es gerade nicht um eine Entledigung der staatlichen Sorgeverantwortung im Sinne einer In-die-Pflichtnahme und Aktivierung von angeblich mündigen Individuen. Stattdessen gilt es, eine effektivere „Dualität der Struktur“ (Giddens 1992) zu entwickeln, die es Staat und Bürger*innen erlaubt, Sorgelast gemeinsam zu bewältigen. Auf der Basis von sozialen Mindestgarantien sowie staatlicher Ermöglichungsstrukturen, so die leitende Annahme, werden Bürger*innen erst dazu in die Lage versetzt, in unterschiedlichen sozialen Settings für ihre eigenen Belange (und ggf. auch für die von ihren Mitmenschen) einzustehen.

Ein solcher Politikansatz, der weniger fordert, dafür aber mehr fördert, setzt jedoch ein hohes Maß an Agency voraus. Sozialpolitische Vorsorge erfordert eine(n) auf die Zukunft bezogene(n) Handlungsfähigkeit bzw. -willen von aktiven Bürger*innen. Giddens Idealvorstellung, wonach Menschen bestehende soziale Infrastrukturen kreativ nutzen, ggf. verändern und langfristig reproduzieren, setzt die individuelle und kollektive Fähigkeit voraus, dies auch wirklich zu tun. Agency kann niemandem verordnet, sondern muss aus freien Stücken ergriffen werden. Die Fähigkeit dazu ist gesellschaftlich naturgemäß jedoch äußert ungleich verteilt: Insbesondere arme, behinderte und kranke Menschen, aber auch sozial-schwache Familien, haben nur bedingt Ressourcen, um zu weitsichtigen Sorgetätigen bzw. Selbstvorsorgern zu werden.

Präventive Sozialpolitik impliziert allerdings eine engagierte Sorgearbeit innerhalb unterstützender sozialstaatlicher Strukturen. Bürger*innen sollen demnach, in dauerhafter Sorge um ihre zukünftige soziale Lage, ihr Leben zumindest partiell dem Vorbeugeprinzip unterwerfen. Konkret bedeutet das: Eine „lebenslauforientierte“ Gesundheitsförderung, kommunale Bildungsnetzwerke oder koordinierte Hilfsangebote für Familien wirken nur dann präventiv, wenn sie von vermeintlich sorgebedürftigen Adressat*innen akzeptiert, angenommen und individuell „mit Leben gefüllt“ werden. Doch wie werden aus vormaligen Leistungsempfänger*innen kompetente Koproduzent*innen einer zukünftigen sozialen Sicherheit? Auf Seiten der Bürger*innen ist hierfür vor allem Einsicht in die Sinnhaftigkeit der sozialpolitischen Vorsorgeziele sowie Vertrauen in sozialstaatliche Institutionen erforderlich. Umgekehrt ist ein auf Koproduktion beruhendes Staat-Bürger-Verhältnis zum Scheitern verurteilt, wenn der Staat seinen Bürger*innen kaum oder keine Selbstsorge zutraut. Gleiches gilt indes, wenn sich Menschen seitens des Sozialstaats unzureichend vor unmittelbarer Not geschützt und mit den „Wechselfällen des Lebens“ alleine gelassen fühlen. Das Ziel staatlicher Sorgeverantwortung muss es darüber hinaus sein, die gesellschaftliche Fähigkeit zur kollektiven Selbstsorge zu stärken. Eine Politik, die diesen Weg einschlägt, sollte möglichst „barrierefrei“ und ermutigend sein, indem sie zweckungebundene soziale Handlungsräume schafft, Teilhaberessourcen stärkt und an die Gestaltungskraft einer immer diverser werdenden Zivilgesellschaft glaubt. Nur wenn diese Rahmenbedingungen gewährleistet sind, besteht tatsächliche die Chance, dass soziale Vorsorge zum gemeinsamen Ziel von Staat und Bürger*innen wird.

 

Benjamin Ewert ist Professor für Politik für Gesundheitsberufe an der Hochschule Fulda. In einem aktuellen Aufsatz (open access) in Politics and Policy analysiert er Implikationen der deutschen Präventions- und Gesundheitsförderungspolitik für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger*innen.