Juristische Staatstheorie in kulturwissenschaftlicher Absicht. Thomas Vestings „Staatstheorie“ in der Diskussion

Was in der Politikwissenschaft inzwischen zum state of the art gehört, nämlich dass die einst mit viel Verve betriebene Verabschiedung des Staates nunmehr selbst zu verabschieden ist, erhitzt in der staatsrechtlichen Nachbardisziplin bis heute die Gemüter. Der Staatsbegriff wird dort gerade von einer jüngeren Generation gern als Ausweis nationaler Introvertiertheit des deutschen Staatsrechts, internationales Rezeptionshindernis staatsrechtlicher Forschung sowie Relikt vordemokratischer Traditionsbestände dargestellt. Daher darf man das gerade erschienene Studienbuch von Thomas Vesting, überschrieben mit dem schlichten Titel „Staatstheorie“, als Ausrufezeichen verstehen.

Mit disziplinären Querelen hält sich der Autor indes nicht lange auf, sondern schickt seiner Studie die Klarstellung voran, dass ohne die Ordnungs- und Stabilisierungsleistungen, wie sie der moderne Staat erbracht hat und immer noch erbringt, auch künftig kein dauerhaftes friedliches Zusammenleben zwischen Menschen möglich sein wird. Wie der Staat diese Leistungen im Zeitalter der Globalisierung weiter erbringen kann, wie sich seine Rolle dabei wandelt und vor allem was das für die Theorie des Staates bedeutet, war Gegenstand der Diskussionen eines Kolloquiums zum Thema „Staatstheorie im 21. Jahrhundert“, das am 13. Dezember 2018 am Frankfurter Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte anlässlich des Erscheinens des Buchs im Beisein des Autors stattgefunden hat und von Ino Augsberg, Ricardo Campos und Uwe Volkmann organisiert wurde.

Der Staat stellt die Staatsrechtslehre traditionell vor erkenntnistheoretische Herausforderungen. Normativ arbeitende Jurist*innen sehen mit Blick auf den Staat zunächst die staatliche Rechtsordnung, das Staatsrecht und die Rechtspersönlichkeit des Staates selbst. Sofern sie dabei nicht einem rechtspositivistischen Reduktionismus verpflichtet sind, drängt sich jedoch unweigerlich eine zweite Perspektive ins Bild, nämlich die wirklichkeitswissenschaftliche Seite der Staatspraxis, der handelnden Institutionen sowie der gesellschaftlichen Ansprüche. Und so hat Georg Jellinek mit seiner berühmten Zwei-Seiten-Lehre des Staates bis heute eine der zentralen Herausforderungen einer rechtswissenschaftlichen Staatstheorie formuliert.

Staatstheorie als Kulturwissenschaft

Den Spagat zwischen Normativität und Wirklichkeit des Staates meistert Vestings Staatstheorie leichtfüßig. Schon im Vorwort bezieht der Autor Position für einen kulturwissenschaftlichen Ansatz, der, wie Stefan Korioth im ersten Kommentar betonte, wenig Angst vor einem eklektischen und weniger methodenstrengem Vorgehen zeigt. Der kulturwissenschaftliche Zugang der Staatstheorie und die Leistungsfähigkeit dieses Ansatzes standen entsprechend im Zentrum des Kolloquiums. Kultur versteht Vesting als „die Art und Weise, in der die Menschen die Welt mittels der Symbole und Medien sehen, erkennen und ordnen, die im Prozess sozialen Handelns zur Verfügung stehen“ (S. VI). Vestings Staatstheorie eröffnet, wie Thomas Duve es ausdrückte, einen „interdisziplinären Kontaktrahmen“, der der Rechtswissenschaft interdisziplinäre Erkenntnisse, namentlich der Kulturtheorie, erschließt und zugleich zur interdisziplinären Staatsdiskussion beiträgt. Inspiriert ist die Staatstheorie dabei von Kulturtheoretiker*innen wie Liah Greenfield oder Clifford Geertz. Und dieser stark ikonographisch und interpretativ ausgerichtete Ansatz ist zugleich die erkenntnistheoretische Grundentscheidung, der man als Leser*in bereit sein muss zu folgen.

Vesting entwickelt seine Staatstheorie vom Gedanken der Selbstorganisation der Individuen her. Wer dabei an den demokratietheoretischen Gedanken der Selbstregierung oder Volkssouveränität denkt, wird schnell eines Besseren belehrt. Vestings Idee der Selbstorganisation ist einem stärker systemtheoretischen Verständnis verpflichtet, das „die Instituierung und Ausdifferenzierung von sich selbst organisierenden Lebensordnungen und Sinnsphären“ bezeichnet (S. 109). Diese kulturellen Sinnsphären sind es dann, die zu ihrer Absicherung Ordnung und subjektiver Rechte bedürfen.

Der Staat kann daher, das betonte der Autor in der Diskussion, immer nur Komplementär der kulturellen Ordnungen der Gesellschaft sein. Seine Aufgabe besteht darin, die rechtlichen Formen zur Verfügung zu stellen, nach der die Selbstorganisation der Individuen verlangt und deren Stabilisierung wiederum die Voraussetzung schafft, um weitere gesellschaftliche Antriebskräfte freizusetzen, die dann ihrerseits wieder neue rechtliche Formen erfordern. Gunnar Folke Schuppert kam daher in seinem Kommentar zu dem Schluss, dass Vestings Staatstheorie im Grunde eine besondere Form der Weltbeziehung beschreibt, in der es um rechtlich verfasste Institutionen geht, in denen sich diese Weltbeziehung zum Ausdruck bringt.

Zur Genealogie des Staates

Eine solche Weltbeziehung zwischen staatlicher Rechtsordnung und Individuen ist naturgemäß auf Vermittlung angewiesen und entsprechend groß ist die Bedeutung, die Medien und Symbole in Vestings Staatstheorie einnehmen. Der Autor analysiert die gesellschaftlichen Ausdrucksformen im historischen Wandel und zieht daraus Rückschlüsse auf die jeweils komplementäre Struktur des staatlichen Rechtssystems. Die kulturelle Prägung des Staates entwickelt Vesting anhand eines historischen Stufenmodells, das sich kulturgeschichtlich auf das Verhältnis von Staat und ihm korrespondierenden kulturellen Medium zuspitzen lässt: Auf der ersten Stufe steht demnach der frühmoderne Territorialstaat, als dessen Medium Vesting den aufkommenden Buchdruck betrachtet, der die Künstlichkeit staatlicher Herrschaft nach ihrer Loslösung von der Religion zum Ausdruck bringt. Als paradigmatisch für den kulturellen Individualismus des liberalen Verfassungsstaates betrachtet er sodann auf der zweiten Stufe das Medium des Briefromans, der die „Tiefenschicht eines instituierten Individualismus“ (S. 99) verkörpert. Als dritte Stufe identifiziert Vesting den Wohlfahrtsstaat, der sich als Gruppenstaat komplementär zum gesellschaftlichen Pluralismus entwickelt und dessen Medium die moderne Massenkultur in Kino und Radio ist. Die vierte und vorläufig letzte Stufe bezeichnet Vesting als Netzwerkstaat, der auf die radikale gesellschaftliche Individualisierung und globale Fragmentierung antworten muss wie sie nicht zuletzt in der Netzwelt des Internets kulturell gepflegt wird.

Auf den ersten Blick mutet Vestings Einteilung der Genealogie des Staates in historische Entwicklungsstufen durchaus konventionell an. Schließlich hat Martin Kriele in seiner „Einführung in die Staatslehre“ bereits 1975 ein ähnliches Stufenmodell der Grundlagen des modernen Staates entwickelt. Auf den zweiten Blick fällt freilich auf, dass Vestings eigentliches Interesse gar nicht so sehr der politischen Ordnung des Staates gilt, sondern vielmehr der Ko-Evolution von Gesellschaft, (Medien-)Kultur und Rechtsform. Für Politische Theoretiker*innen stellt das eine Herausforderung dar, bisweilen eine Provokation. Denn der Fokus auf die Selbstorganisation der Individuen und das Recht blendet das Politische systematisch aus. Für Fragen der Macht, Legitimation und Herrschaft ist darin wenig Platz, ebenso wenig für den eigenständigen Gestaltungsanspruch des Politischen und sich ihm widersetzende, oppositionelle Kräfte, die die Entwicklung des modernen Staates geprägt haben.

Die Institution des Staates spielt in der Dreierbeziehung aus Kultur, Gesellschaft und Recht eher die Rolle eines historischen Bezugsrahmens, der stets sicherstellte, dass sich die jeweilige Gesellschaft auch als solche erkannte. Denn historisch betrachtet war Recht eben staatliches Recht und die Individuen Teil von Gesellschaften innerhalb abgrenzbarer Staaten. Wirklich interessant wird Vestings Staatstheorie daher vor allem mit Blick den Netzwerkstaat, der ja gerade dadurch gekennzeichnet sein soll, dass dieser staatliche Bezugsrahmen in der globalen Kultur der Netzwerke weitgehend entfällt. Warum hält Vesting dann hier überhaupt noch am Staatsbegriff fest?

Staatlichkeit heute: Der Netzwerkstaat

Die Netzwerkkultur, die den Netzwerkstaat instituiert, kennt keine Allgemeinheit mehr. Hier herrschen Eigendynamiken, Eigenlogiken und Singularitäten, die sich dann und wann berühren mögen und zu „lockeren, vorübergehenden (zufälligen) Konfigurationen von Fragmenten der Kultur“ (S. 157) zusammenfinden, aber im Grunde doch nichts mehr gemeinsam haben. Fragmentierung – und nicht Pluralisierung – lautet Vesting zufolge das Signum der Gegenwart. Der Staat muss angesichts dessen „von einer Dynamik der Selbstproduktion der Kultur und der Selbstorganisation der Gesellschaft ausgehen …, die durch kein politisches Zentrum und Gesetz gesteuert werden kann“ (163). Vesting zeichnet ein Geflecht aus Netzwerken und Netzwerkknoten, die für den Ordnungsanspruch des Staates, für kollektiv verbindliches Entscheiden und demokratische Gemeinschaftsbildung wenig Zukunft erahnen lassen. Einen „institutionalisierten Selbstwiderspruch“ nannte daher Gunther Teubner treffend den Begriff des Netzwerkstaates, der die vermeintlich sichere Positionen der Staatlichkeit mit der Emergenz neuartiger transnationaler Kollektivitäten zu vereinen suche.

Doch Vestings Staatstheorie bleibt auch hier, gewissermaßen an ihrem vorläufigen Ende, dem Staat verpflichtet. Es scheint, dass auch Selbstorganisation der Stütze bedarf, einer Art Selbstorganisationsgarantie, und damit einer Leistung, die traditionell vom Staat übernommen wurde und erst die Innovationsfähigkeit und Dynamik der Gesellschaft sicherstellte. Das zeigt sich gerade mit Blick auf den demokratischen Verfassungsstaat: In einer kulturwissenschaftlichen Perspektive zeichnet sich die Demokratie ja gerade dadurch aus, dass sie Ordnung und Stabilität einerseits sowie Dissens und Alternität andererseits gleichzeitig ermöglicht und mit dem Recht, insbesondere den Freiheitsrechten, eine gesellschaftliche Transformationskraft institutionalisiert hat, die die sich selbst organisierende Gesellschaft dem Staat immer wieder abringen kann. Darauf scheint die fragmentierte Kultur der Netzwerke nicht gänzlich verzichten zu können. Das Festhalten am Staatsbegriff verweist darauf, dass die von Vesting geschätzte Kultur und das Recht auf eine institutionelle Ordnung eigener Valenz angewiesen sind. Durch die Hintertür blitzt hier dann doch eine spezifische Normativität des Projekts auf, sodass die kulturwissenschaftliche Staatstheorie ihre politischen Grundlagen letztlich nicht verleugnen kann und damit im Kern eine normativ-politische Angelegenheit bleibt.

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