Zum Abschluss unseres Buchforums zu „Usurpation und Autorisierung – Konstituierende Gewalt im globalen Zeitalter“ antwortet Markus Patberg seinen Kritiker*innen:
Zunächst einmal möchte ich mich bei Rainer Schmalz-Bruns, Esther Neuhann und Andreas Busen für ihre instruktiven Besprechungen meines Buchs bedanken. Mit ihren Kommentaren, die treffsicher an entscheidenden Stellen meiner demokratietheoretischen Überlegungen zu verfassunggebender Gewalt jenseits des Staates ansetzen, geben sie mir zum einen Gelegenheit, bestimmte Aspekte genauer auszuführen, zum anderen die Möglichkeit, anzudeuten, in welche Richtung ich meinen Ansatz in neueren Arbeiten fortzuentwickeln gedenke. In meiner Replik spreche ich die einzelnen Beiträge nicht der Reihe nach an, sondern folge inhaltlichen Argumentationslinien und Querverbindungen. Diese führen mich von den prozeduralen Implikationen der Unterscheidung zwischen verfassunggebender und verfasster Gewalt über methodische Fragen der Theoriebildung bis hin zu öffentlichen Narrativen und neuen Formen von transnational partisanship.
Verfassunggebende und verfasste Gewalt als spezifische Form der Gewaltenteilung
Ansetzen möchte ich bei dem von Neuhann ins Spiel gebrachten Ausdruck der „zweistufigen Legislative“. Dieser bringt auf der einen Seite durchaus auf den Punkt, worum es mir geht: eine in konstitutionellen Ordnungen verankerte Möglichkeit, öffentliche Gewalt in demokratischen Verfahren zu reorganisieren. Auf der anderen Seite birgt er aber auch die Gefahr von Missverständnissen, weil auch die Legislative zu den Institutionen „normaler“ Politik gehört, deren Befugnisse den Bürgerinnen in der Verfassungspolitik zur Disposition stehen und die mithin von solchen Prozessen ausgeschlossen sein sollten. Auch wenn es hier wahrscheinlich nur um eine terminologische Differenz geht, halte ich es für vorzugswürdig, davon zu sprechen, dass die begriffliche Unterscheidung von verfassunggebender und verfasster Gewalt auf eine spezifische Form der Gewaltenteilung verweist, die innerhalb von Verfassungen institutionalisiert werden kann. Entscheidend ist dabei, dass verfassungspolitische Entscheidungen von speziell für diesen Zweck eingerichteten demokratischen Institutionen und unter Ausschluss der Organe des regulären Regierungssystems getroffen werden. Das Fehlen einer solchen Gewaltenteilung, insbesondere im Kontext supranationaler Integration, leistet einer Verselbstständigung öffentlicher Gewalt Vorschub, bei der konstituierte Gewalten – allen voran nationale Exekutiven – als konstituierende Gewalten operieren.
Selbst wenn man sich nun auf die (von mir nicht geteilte) Sichtweise einlässt, dass die umrissene Form der Gewaltenteilung auch ohne theoretischen Rekurs auf verfassunggebende Gewalt im Moment der Gründung verteidigt werden kann, greift es m.E. zu kurz, die Trennung von pouvoir constituant und pouvoirs constitués – wie von Neuhann nahegelegt – mit der Unterscheidung zwischen schwachen und starken Öffentlichkeiten kurzuschließen. Die nicht-formalisierte Demokratiedimension bei Habermas soll schließlich Zulieferer des Schleusensystems normaler Politik sein. Die Zivilgesellschaft als Ort spontaner Meinungsbildung soll Impulse für die einfache Gesetzgebung liefern. Die nicht-entscheidungsbefugte Öffentlichkeit könnte sich jedoch auch – und diese Differenzierung kommt bei Habermas nicht vor – in der Rolle der verfassunggebenden Gewalt artikulieren, wenn auf der Seite der entscheidungsbefugten Institutionen eine entsprechende Form der Gewaltenteilung vorhanden wäre. Unabhängig davon bleibt bei Habermas ungeklärt, wie eine (sich neu formierende) politische Gemeinschaft die erste Kodifizierung des abstrakten Systems der Rechte auf legitime Weise in die Welt bringen kann. Diese Schwierigkeit lässt sich nicht dadurch umgehen, dass man ein Fortdauern nicht-institutionalisierter Volkssouveränität annimmt.
Zur Rechtfertigung demokratischer Verfassunggebung
Ein gemeinsames Motiv aller drei Besprechungen ist die Frage, ob es mittels einer rationalen Rekonstruktion gelingen kann, eine bestimmte Praxis – in diesem Fall die der demokratischen Verfassunggebung – gegenüber Alternativen als vorzugswürdig auszuweisen. Busen weist darauf hin, dass ich auf eine „vertikale Rekonstruktion“ verzichte, die aber notwendig sei, um Demokratie gegenüber anderen Formen politischer Ordnung zu verteidigen. Schmalz-Bruns deutet an, ich sei letzten Endes auf das Vorhandensein eines noch nicht aufgezeigten „gerichteten historischen Prozesses“ angewiesen, dessen vorläufiger Endpunkt die Praxis verfassunggebender Gewalt jenseits des Staates ist. Neuhann wiederum hebt hervor, in meiner Analyse bleibe offen, „warum eine Gruppe von Menschen überhaupt in einer demokratischen Grundordnung leben wollen sollte“. All diese Bemerkungen sind zunächst einmal insofern zutreffend, als ich mich nicht an einer allgemeinen Rechtfertigung demokratischer Verfassunggebung versuche. Mein Ausgangspunkt ist vielmehr ein konkretes Problem der Usurpation, das im Kontext des demokratischen Intergouvernementalismus entsteht. Ausgehend von den internen Widersprüchen dieses vorherrschenden Modus suprastaatlicher Verfassungspolitik gehe ich der Möglichkeit konstituierender Gewalt jenseits des Staates nach. Insofern bewege ich mich von Anfang an innerhalb eines demokratischen Bezugsrahmens.
Damit entfällt natürlich nicht die generelle Notwendigkeit für die politische Theorie, die weithin angenommene Vorzugswürdigkeit von Demokratie gegenüber anderen Formen politischer Entscheidungsfindung zu begründen. Dabei bin ich weniger skeptisch als meine Gesprächspartnerinnen, was die Aussagekraft einer rationalen Rekonstruktion angeht, die intern an der Praxis demokratischer Verfassunggebung ansetzt und ihren normativen Gehalt herausarbeitet. Sofern eine solche Analyse gelingt, kann sie m.E. zumindest als eine pro tanto Rechtfertigung gelten, weil für alternative Möglichkeiten, über die Organisation öffentlicher Gewalt zu befinden, ja auch erst einmal gezeigt werden müsste, dass sie sich aus der Sicht aller Beteiligten diskursiv rechtfertigen lassen. Nicht jede beliebige Praxis kann rational rekonstruiert werden, sondern nur solche, die ihrer Grundidee nach – wenn auch nicht unbedingt in ihrer gegenwärtigen Form – für alle Teilnehmerinnen akzeptierbar sind. Anstatt den Versuch zu unternehmen, Demokratie als einen Standard zu präsentieren, der sich in einem geschichtlichen Entwicklungsgang als überlegen erwiesen hat, oder auf eine rein moralische Ebene der Argumentation zu wechseln, würde ich die Befürworterinnen von nicht-demokratischen Alternativen zur rationalen Rekonstruktion der von ihnen bevorzugten Praxis auffordern. Nur im Erfolgsfall eines solchen Versuchs entstünde ein theoretisches Problem.
Was den von Busen so bezeichneten „Demokratie-Vorbehalt“ meiner Untersuchung angeht, handelt es sich um eine Randbedingung der Theoriebildung, die sich aus dem Ziel ergibt, verfassunggebende Gewalt als eine Kategorie demokratischer Legitimität zu verwenden. Jedes Unternehmen dieser Art ist mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass dem pouvoir constituant einerseits selbst überlassen sein soll, in welchen Formen er sich zum Ausdruck bringt, verfassungspolitische Entscheidungen andererseits aber nur dann als demokratisch legitim gelten können, wenn sie gewisse prozedurale und substanzielle Standards erfüllen. Diesen theoretischen Konflikt zwischen Offenheit und Begrenzung versuche ich mittels einer rationalen Rekonstruktion aufzulösen, die den konstitutiven Regeln demokratischer Verfassunggebung nachgeht. In diesem Kontext sind die von Neuhann angesprochenen Habermas-Passagen zu Verfassungsgerichten m.E. zu vernachlässigen, weil es sich um institutionentheoretische Überlegungen handelt, die Habermas erst vor dem Hintergrund der bereits zuvor identifizierten Sinnbedingungen demokratisch-rechtsstaatlicher Praxis anstellt. Beim Versuch, Offenheit und Begrenzung verfassunggebender Gewalt in Einklang zu bringen, führen sie nicht weiter. Wie etwa Verfassungsgerichte zu verfassungspolitischen Entscheidungsträgern positioniert sein sollten, lässt sich auf der abstrakten Ebene rationaler Rekonstruktion nicht bestimmen.
Rekonstruktion vs. Konstruktion
Ebenfalls zur Diskussion steht, wie sich Rekonstruktion und Konstruktion in meiner Analyse zueinander verhalten. Mit Blick auf das Instrument des Gedankenexperiments fragt Busen, inwiefern es sich bei meinem – bei Habermas entlehnten – Vorgehen „überhaupt noch primär um eine Rekonstruktion, oder nicht doch eher um eine Konstruktion handelt“. Sein Eindruck ist, dass er es mit einer Form der Theoriebildung zu tun hat, die sich nicht wesentlich vom politischen Konstruktivismus à la Rawls unterscheidet, weil – so die Interpretation – normative Standards von einem externen Standpunkt aus an die untersuchte Praxis herangetragen werden. Auf den ersten Blick mag es tatsächlich so erscheinen. Man darf sich jedoch nicht von den äußerlichen Ähnlichkeiten zwischen Rawls’ Urzustand und dem Gedankenexperiment des rationalen Diskurses bei Habermas leiten lassen, weil diese auf sehr unterschiedliche Arten von Einsichten abzielen. In der rationalen Rekonstruktion geht es nicht einfach um die Rechtfertigung normativer Prinzipien, sondern um den Versuch, die ermöglichenden Bedingungen einer Praxis herauszuarbeiten. Die Frage ist, von welchen „Regeln“ die Beteiligten ausgehen müssen, damit ihr Handeln ihnen sinnhaft erscheinen kann. Entsprechende Gedankenexperimente verbinden sich mit der These, dass es sich bei den Ergebnissen um Standards handelt, die von den Akteuren bereits implizit vorausgesetzt werden.
Insofern ist der rekonstruktive Gehalt meines Ansatzes substanzieller als von Busen vermutet. Nicht nur die Präsuppositionen, die der Praxis in einem ersten Schritt sozusagen direkt abgelesen sind, sondern auch die weitere Herausarbeitung ihrer Implikationen im Gedankenexperiment sind ein Versuch, praxisinhärente Normativität zu explizieren. Zudem umfasst rationale Rekonstruktion – wie Schmalz-Bruns betont – auch eine erklärende Dimension. Für die Annahme einer operativen Wirksamkeit der identifizierten Prinzipien – ein Aspekt auf den ich unten zurückkommen werde – gibt es im politischen Konstruktivismus keine Entsprechung. Da niemand über einen privilegierten Zugang zu den Sinnbedingungen einer Praxis verfügt, sind jegliche Ergebnisse einer rekonstruktiven Analyse als fallibel zu betrachten. Sie können von den Beteiligten der Praxis (oder der interessierten politischen Theoretikerin) mit Argumenten hinterfragt werden. Nichtsdestoweniger handelt es sich bei der infrage stehenden Spielart von Gedankenexperimenten nicht einfach um einen der Rekonstruktion nachgelagerten Schritt der Konstruktion, sondern um einen integralen Bestandteil des Versuchs, die konstitutiven Regeln einer Praxis zu bestimmen. Ob das noch Kritische Theorie ist (ein Anspruch, den ich im Übrigen im Buch nicht erhoben habe), mögen andere beurteilen. Für die inhaltliche Auseinandersetzung erscheint es mir unerheblich.
Grenzen der Rekonstruktion: Operative Wirksamkeit und politische Akteure
Ein gemeinsamer und für die weitere Theoriearbeit der womöglich entscheidende Punkt, um den alle drei Kommentare kreisen, betrifft die empirischen Grundlagen rationaler Rekonstruktion. Busen etwa deutet an, dass die Methode im Kontext verfassunggebender Gewalt jenseits des Staates an ihre Grenzen stoßen könnte, weil es an „einer relevanten Entwicklungsgeschichte“ mangelt. Präzise ausgeführt ist dieser Aspekt bei Schmalz-Bruns, der zu Recht darauf hinweist, dass der Anspruch eines Brückenschlags zwischen Faktizität und Geltung nur dann eingelöst werden kann, wenn der Nachweis einer operativen Wirksamkeit der rekonstruierten Sinnbedingungen gelingt. Das Szenario einer globalen Krisenentwicklung, das er im Rückgriff auf Zürn umreißt, handelt dementsprechend von der Frage, auf welche gesellschaftlichen Kräfte wir möglicherweise setzen können, wenn es darum geht, einen Modus suprastaatlicher Verfassungspolitik zu realisieren, bei dem Bürgerinnen nicht länger verwehrt wird, konstitutionelle Ordnungen gegen den Willen verfasster Gewalten zu reorganisieren. Wie Schmalz-Bruns anmerkt, kann es aber nicht ausreichen, spekulativ vorzuzeichnen, in welcher „möglichen, aber nicht notwendig auch wirkmächtigen Gestalt“ ein suprastaatlicher pouvoir constituant die verfassungspolitische Bühne betreten könnte. Vielmehr scheint eine rationale Rekonstruktion auf politische Akteure angewiesen zu sein, die sich bereits heute an der Vorstellung konstituierender Gewalt jenseits des Staates orientieren.
Im Buch habe ich versucht zu zeigen, dass das Ziel einer Ausübung verfassunggebender Gewalt jenseits des Staates in bereits existierende Verfahren und Institutionen suprastaatlicher Verfassungspolitik eingelassen ist – wenn auch nur in Ansätzen und in verzerrter Form. Um diese These einer praxisinhärenten Normativität weiter zu plausibilisieren, wäre es in der Tat sinnvoll, ihre empirische Grundlage zu verbreitern. Dabei ist hilfreich, dass sich die operative Wirksamkeit von Präsuppositionen nicht nur in ihrer institutionellen Realisierung äußern kann. Vielmehr kann der Umstand, dass bestimmte Prinzipien soziale Geltung erlangt haben, auch darin zum Ausdruck kommen, dass die Beteiligten einer Praxis mit ihnen in Konflikt stehende Institutionen als problematisch einstufen und infrage stellen. Wo Bürgerinnen selbst verfassunggebende Gewalt artikulieren – etwa mit Blick auf die Europäische Union – zeigen sich ihre normativen Erwartungen hinsichtlich der Autorisierung konstitutioneller Normsetzung. Aussichtsreich erscheint mir daher eine Doppelstrategie, die einerseits auf in der politischen Öffentlichkeit formulierte Forderungen, andererseits auf neue Formen politischen Handelns abstellt. Am Beispiel der EU lässt sich sowohl die Emergenz von öffentlichen Narrativen konstituierender Gewalt jenseits des Staates als auch die Herausbildung einer verfassungspolitischen Form von transnational partisanship verdeutlichen.
Mit Bezug auf diese Elemente könnte sich Abhilfe für das von Schmalz-Bruns identifizierte Problem schaffen lassen, dass die Idee verfassungspolitischer Avantgarden nur indirekt an die rationale Rekonstruktion angeschlossen ist. Eine weiter ausholende Analyse könnte an den öffentlichen Narrativen verfassunggebender Gewalt in der EU ansetzen, die im Zuge ihrer diversen Krisen entstanden sind und in denen die Vorherrschaft der „Herren der Verträge“ infrage gestellt wird. Die Dominanz von Exekutiven in der konstitutionellen Gestaltung der EU lässt sich nur deshalb skandalisieren, weil sie impliziten Annahmen über die angemessene Weise, verfassungspolitische Prozesse zu organisieren, widerspricht. Zugleich motivieren solche Widersprüche neue Formen politischen Handelns, auf die sich eine rationale Rekonstruktion konstituierender Gewalt jenseits des Staates zusätzlich stützen könnte. Ein Beispiel ist das Democracy in Europe Movement 2025 (DiEM25), das sich gegenwärtig als eine grenzüberschreitende Parteienkoalition formiert, die bei den Europawahlen 2019 mit der Absicht ins Rennen geht, aus dem Inneren der EU heraus einen demokratischen Prozess der Verfassunggebung zu initiieren. Auch wenn man sich keinen Illusionen über die Erfolgsaussichten dieses Unternehmens hingeben sollte, deutet das Beispiel darauf hin, dass die Suche nach politischen Akteuren, die verfassunggebende Gewalt jenseits des Staates artikulieren und Möglichkeiten für ihre Ausübung einfordern, keineswegs ergebnislos bleiben muss.
Markus Patberg ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im DFG-Projekt „Reclaiming Constituent Power? Emerging Counter-Narratives of EU Constitutionalisation“ an der Universität Hamburg.
Die Frage ist, wie wirklichkeitsnah eine „Unterscheidung zwischen verfassunggebender und verfasster Gewalt“ wohl ausfallen kann, wo doch klar – und ein großer Teil des Problems – ist, dass Verfasstheit neue Verfasstheit heckt:
‚Verfassungsgebend‘ ist ja ganz überwiegend das je schon Verfasste selbst: auch das „intergovernmental system“ (igs) als ins Kraut schießende, überbordende, wild verselbständigte Exekutive zu markieren, dem eine ‚Verfassungsgebung‘ für’s Grundlegende dringend vorzuschalten und eine verstärkte Legislative für’s Laufende an die Seite zu stellen wäre, wird m. E. dem Großteil des europäischen bzw. EU-Problems nicht so umfassend gerecht, wie das hier so fokussiert-exklusiv im Diskurs auftritt, und das entweder schon prädominanter Anspruch ist, zumindest aber ohne inhaltliche Relativierung über das Kurz oder Lang des politiktheor. u. politischen Diskurses zu einem solchen Anspruch falscher, zu hoher, Größe m. o. w. zwangsläufig gerinnen würde.
Festgezurrter Verfasstheit stehen z. B. Briten eher distanzierter gegenüber, die glauben können, mit einer nicht verschriftlichten Grundverfassung doch ganz gut gefahren zu sein, – und die der ‚rationalen Re-/Konstruktion‘, Verfasstheit/Verfassung ergäbe moralische Legitimität und fungible Richtigkeit schon im Grundsätzlichen, und von daher seien z. B. EU-Gerichte als allerhöchte Jurisdiktion überhaupt kein Problem, wenn nur eine EU-Verfassung, starke Legislative usw. da wäre, genau auch wegen ihrer diesbzgl. andersartigen Voraufstellung und Vorerfahrung wohl nicht folgen können.
Und die DIEM25-Logik, einer m. o. w. schlechten Praxis des igs dadurch abhelfen zu können, dass eine besser/höher legitimierende EU-Verfassungsgebung auftritt/vorgeschaltet wird, zu deren Genese, genetischer Eigenverfasstheit, man ein eindrucksvolles Konzept sogar noch vorlegt, aus der dann eine leidlich problemlösende EU-Verfassung erwüchse, ist ja nicht gerade widerspruchsfrei:
Nach dieser ziemlich hohen, elaborierten Verfasstheit schon der Verfassungsgebung hätte man es dort auch mit einer nicht gerade kleinen Rechtsfraktion darin zu tun, die sich ja in der „transnational partisanship“ (tnp) schon viel länger übt als die linken, liberalen u. demokr. Kräfte, so daß sich sowohl abstrakt-logisch als auch ‚empirisch‘ die Frage aufdrängt, ob nicht mit solchen Legitimitätsverbesserungen je die falsche Praxis noch stärker legitimatorisch zementiert würde, statt sie in bessere Bahnen zu lenken.