Vom 26.-28. Januar 2017 findet an der Universität Tübingen eine interdisziplinäre Tagung zum Thema “Die Universalität der Menschenrechte und ihre Legitimierung in Christentum und Islam” statt. Die Tagung wird vom Forum Scientiarum der Universität Tübingen in Zusammenarbeit mit dem Weltethos-Institut und der Stiftung Weltethos ausgerichtet. Inhaltlich geht es darum, ob die Menschenrechte im Rückgriff auf das Wesen des Menschen begründet und formuliert werden müssen oder sich das Wesen des Menschen auch unabhängig von seiner kulturellen Selbstverständigung und Selbstgestaltung aufweisen lässt und wie sich dann der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte verteidigen lässt, ohne kulturelle Differenzen zu nivellieren.
Diese Fragen sollen auf der Tübinger Tagung sowohl rechtsphilosophisch wie auch in christlicher und islamischer Perspektive diskutiert werden. Beiträge sind willkommen u. a. aus Philosophie, Jura, den verschiedenen Theologien, Politikwissenschaft und Soziologie, aber auch aus anderen Bereichen. Bis zum 30. November können Abstracts bis 500 Wörter eingereicht werden. Ausführliche Informationen gibt es hier.
|| …ob die Menschenrechte im Rückgriff auf das Wesen des Menschen begründet und formuliert werden müssen oder sich das Wesen des Menschen auch unabhängig von seiner kulturellen Selbstverständigung und Selbstgestaltung aufweisen lässt … ||
Das ist ja schon eine herbe Einschränkung zunächst denkbarer Begründungen und Formulierungen von MRn:
Da vermisst man z. B. die legitimatorische Kraft auch ganz subjektiven Wollens u. v. a. Möglichkeiten, MR zu formulieren/zu begründen …
Wer aber zuviel Zwingendes will, z. B. a priorischen Vorrang via Universalität usw. , der muß natürlich viel zu weit ausgreifen, – und demontiert damit die MRe aber auch zur Potjemkinschen Fassade.
Und was das Niveau angeht:
Formal ist es eh bloß EINE Möglichkeit, denn „im Rückgriff auf das Wesen des Menschen … ODER … das Wesen des Menschen auch unabhängig von seiner kulturellen Selbstverständigung und Selbstgestaltung“ aufweisbar, – da besteht ja kaum ein Unterschied. Das eine ist bloß Allgemein, das zweite eine Spezifikation davon, nämlich das „Wesen“ DES(!) M. „unabhängig von seiner kulturellen …“
“ … und wie sich dann der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte verteidigen lässt, ohne kulturelle Differenzen zu nivellieren.“
Nun, z. B. in dem er von Subjekten als deren individuell berechtigte Setzung – auch unter Verlusten und Inkaufnahmen von individuellen Beschwernissen – getragen wird, wie die allermeisten Geltungsansprüche auch. Indem man die theoretische Universalität aufgibt, kann man die praktische gewinnen.
Im übrigen ist jeder Versuch Ethos zu universalisieren, stets auch ein Versuch, das ethische Entscheiden aus der Freiheitssphäre in die der (m. o. w. ausweglosen) Gegebenheiten zu überführen, was ja auch einen entschuldenden und auch kognitiv wie seelisch entlastenden Effekt hat.