Möllers-Buchforum (5): Die (Un-)Möglichkeit der Normen – Replik des Autors

Es ist ein Privileg, über sein eigenes Buch offen und öffentlich mit vier präzisen Lesern zu diskutieren. Die Kommentare waren wohlwollend, aber sie haben die Finger in einige Wunden gelegt. Ich werde in meiner Erwiderung die Nachfragen zuspitzen und versuchen, jede auf einen systematischen Punkt zu bringen.

 

Was kann eine Sozialtheorie des Normativen leisten?

Wolfgang Knöbls Kritik scheint mit den kritischen Teilen der Untersuchung durchaus einverstanden zu sein – und zwar auch mit denjenigen, die soziologische Dogmen, namentlich zu starke Begriffe sozialer Ausdifferenzierung oder die Beschränkung von Normen auf Handlungen, kritisieren. Seine eigene Kritik setzt bei der Frage an, inwieweit von einer Theorie sozialer Normen nicht mehr an positiver eigener Modellierung erwartet werden könnte, als sie das Buch liefert. Der Vorwurf ergibt sich auch aus dem Argumentationsgang des Buches, das bei einer Kritik der praktischen Philosophie beginnt und mit Betrachtungen zur Sozialtheorie des Normativen endet. Hätte man auch anders herum ansetzen können, vielleicht bei Klassikern der Soziologie, die nach meiner Überzeugung die interessantere Lektüre zu Frage der Normativität bieten als die Philosophen? Vielleicht, aber mir schien es wichtig, die weiterhin präsenten Hypotheken der philosophischen Tradition für die Soziologie aufzuarbeiten. Dennoch bleibt die Frage, ob nicht mehr zu sagen gewesen wäre, als ein Normbegriff liefert, dessen wesentliche Aufgabe, wie Knöbl darstellt, darin besteht, die Welt der Normen für soziale Beschreibungen zurückzugewinnen, ohne sie auf Kausalitäten zu reduzieren.

Wenn Knöbl das Ästhetik-Kapitel des Buches hervorhebt, dann gibt er einen für mich sehr hilfreichen Hinweis darauf, was er von einer solchen Theorie erwartet. Die dort entwickelte Sequenzierung des Werkbegriffs von der konzeptionellen Konstruktion zur Aufführung (246–255) ist als Anregung für den Normbegriff gedacht, und Knöbl hat Recht damit, dass diese im Buch noch einmal ausdrücklich für Normen hätte ausgeführt werden sollen. Gleiches gilt für die Überlegungen zur beschränkten Ergiebigkeit von Theorien kollektiver Handlungen für den Normbegriff (362–391). Gibt es für diese Enthaltsamkeit einen systematischen Grund – oder ist mir einfach nur die Luft ausgegangen? Letzteres ist nicht auszuschließen, aber natürlich besteht ein Anliegen des Buches, wie Knöbl selbst bemerkt, darin, den begrifflichen Sack nicht zu früh zuzumachen, nicht zu viele Phänomene auszuschließen, die eine Beschreibung als soziale Normen verdienen. So lese ich seine Kritik als Aufforderung, mehr zu riskieren und das einmal geöffnete Feld auch wieder zu schließen – oder auch nur über die Implikationen des eigenen Ansatzes noch einmal systematisch nachzudenken. Denn in der Tat, hier geht es dem Autor nicht anders als dem Kritiker, hatte ich gegen Ende der Niederschrift den Eindruck, das eigene Modell nicht mehr vollständig intellektuell zu kontrollieren. Wenn ich das Buch heute noch einmal schreiben würde, würde ich mich weiter vorwagen und – einem mündlichen Beitrag von Oliver Lepsius folgend – Normen als Verdichtungsformen beschreiben, die mit Hilfe von Texten, Begriffen, Objekten, Routinen mehr oder weniger erfolgreich stabilisiert werden können.

 

Soziale und moralische Normen

Mit der beneidenswerten analytischen Präzision des Philosophen richtet Jakob Huber eine Frage an mein Buch: Geht es in diesem nur um Normen, die sich in sozialen Praktiken entäußern, oder um eine Beschreibung aller Normen über den Zugang der Beschreibung sozialer Praktiken? Huber votiert für die zweite Alternative, und ich stimme ihm darin zu, wiewohl ich eine andere Sicht darauf habe, was das bedeutet.

Huber hält mir entgegen, dass eine gehaltvolle Beschreibung einer normativen Praxis nicht von Fragen der Rechtfertigung absehen könne. Diese Sicht teile ich – und glaube anders als er nicht, dass im Buch das Gegenteil behauptet wird. Freilich halte ich es – auch entgegen neueren Überlegungen beim von Huber angeführten Rainer Forsts – für entscheidend, zwischen Normen und ihrer Rechtfertigung selbst dann zu differenzieren, wenn sich beide praktisch nicht trennen lassen. Mit der Norm endet die Rechtfertigung. Normen können mit unterschiedlichen, sich ändernden, sich widersprechenden Rechtfertigungen, ja ohne eine solche versehen werden. Natürlich kann die praktische Philosophie behaupten, dass Normen immer etwas mit Rechtfertigung zu tun hätten, und dabei einen nichtnormativen Begriff der Rechtfertigung in Anschlag bringen, wie Forst es nun tut. Solche Begriffe sind auch gar nichts Neues. Max Webers Modell der drei Typen legitimer Herrschaft ist dafür ein berühmtes Beispiel. Dessen Ergiebigkeit folgt aber gerade daraus, dass Weber keine normative Präferenz für einen der drei Typen hat. Sie dienen als Beschreibungsraster. Schwer vorstellbar, dass die praktische Philosophie einen Begriff der Rechtfertigung entwickelt, der eine aus ihrer Sicht gelungene Form der Rechtfertigung und andere misslungene systematisch gleichberechtigt behandelt.

Wenn ich, wie Huber zutreffend zitiert, behaupte, dass die entscheidenden Merkmale demokratischer Ordnungen mit einer auf gute Gründe fixierten Demokratiekonzeption nicht zu vereinbaren sind, behaupte ich damit nicht, dass man von Fragen der Rechtfertigung absehen kann. Ich behaupte nur, dass es eigenartig ist, die eigentliche Leistung von Verfahren der Mehrheitsherrschaft in der rationalen Deliberation vor der Entscheidung zu sehen. Damit wird das Verfahren, so meine ich, sehr schlecht beschrieben. Das schließt es nicht aus, nach der Rechtfertigung dieses Verfahren, namentlich in der Gleichheit der Teilnehmer zu suchen (49 f.).

Weder bestreite ich im Buch die Möglichkeit brauchbarer Rechtfertigung durch politische Verfahren oder moralische Argumente, noch behaupte ich dort, dass solche Rechtfertigungen keine praktische Relevanz hätten. Sehr wohl aber bezweifele ich, dass man bei der Beschreibung normativer Praktiken mit einem Begriff gelungener Rechtfertigung beginnen sollte. Die Frage ist nicht, ob es bessere und schlechtere Formen der Rechtfertigung gibt – wer sollte das bezweifeln? Die Frage ist, wie viel uns Theorien gelungener Rechtfertigung über die Praxis des Rechtfertigens zu sagen haben.

Eine von Huber favorisierte Normentheorie scheint mir das Verhältnis von Norm, Rechtfertigung im Allgemeinen und gelungener Rechtfertigung im Besonderen wie folgt zu verstehen: Normen stehen grundsätzlich in Rechtfertigungszusammenhängen. Werden diese nicht aktualisiert, dann besteht eine Vermutung, dass alles in Ordnung ist. Werden sie problematisiert, dann steht ihre Rechtfertigung zur Debatte und führt zu einer kritischen Auseinandersetzung, in der Argumente eine Rolle spielen, die zu einer Verbesserung führen können. Dabei zählt aber nicht die Rechtfertigung, die tatsächlich für eine Norm gegeben oder einer Norm unterschoben wird, sondern die gelungene Rechtfertigung. Nicht zufällig verstehen sich die verschiedensten kritischen Theorien ausdrücklich als Fortschrittstheorien (so noch jüngst Forst).

Mich überzeugt diese Rekonstruktion nicht. Von Fortschrittsnarrativen sollten wir Abstand halten, auch von Modellen, die uns unweigerlich in sie hineinführen. Zudem wird die Rechtfertigung von Normen, die als problematisch empfunden werden, deswegen noch nicht thematisiert.## Normen verfestigen Rechtfertigungsdiskurse und diese Funktion erfüllen sie nur, wenn sie sich gegenüber diesen verselbstständigen können. Diese Verfestigung kann man freilich nur beschreiben, wenn man zwischen beiden unterscheidet. Die harte philosophische Frage an Huber wäre: Warum eigentlich werden gelungene Formen der Rechtfertigung eher sozial wirksam als misslungene? Denn nur, wenn das der Fall ist, können sie auch als privilegiertes Vehikel der Beschreibung sozialer Normen dienen. Seine Antwort auf diese Frage kommt, so vermute ich, aus einem Changieren zwischen Kantianismus und moralischem Realismus, den ich auch immanent für problematisch halte.

 

Paradoxie und Ordnung

Mit dem durch Niklas Luhmann eingebrachten Begriff der Paradoxie kann ich wenig anfangen. Dass eine systemkonstituierende Unterscheidung auf sich selbst angewendet zu keinen entscheidbaren Kriterien führt, und dass sich daraus alles Mögliche als „Strategie der Ent-Paradoxierung“ erklären lässt, kommt mir wie eine Schwundstufe eines differenztheoretischen hegelianisierenden Arguments vor, das alle möglichen Phänomene beschreiben will, diese aber trotzdem in ein enges begriffliches Raster zu pressen sucht. Ich erkenne in meiner Feststellung, dass Normen ihren eigenen Bruch ermöglichen, anders als Rainer Schmalz-Bruns kein Paradox. Sie ist der Hinweis darauf, dass eine Praxis, die Abweichung ausschließt, etwa durch Zwang oder andere Ursachensetzung, als normative Praxis schlecht rekonstruiert wäre. Aus diesem Grund würde ich meine Modellierung sozialer Normen auch nicht als selbstbezüglich verstehen, eine Einordnung, die einen starken Begriff von Ausdifferenzierung voraussetzt, den ich gerade zu vermeiden suche. Soziale Normen sind hybride Gebilde, die sich immer aus etwas anderem speisen müssen. Sie sind Folgen religiöser, politischer und juridischer Praktiken – und sie treten, siehe oben, selten ohne eine einzige, zumeist mit verschiedenen, nicht konsistenten Rechtfertigungen auf den Plan. Dies ist wichtig, weil Schmalz-Bruns nach meinem Eindruck zu viel Luhmann in meine Modellierung hineinliest.

Seine Kritik irritiert mich aber vor allem, weil sie zunächst auf eine beneidenswerte Weise mein Modell hochverdichtet und angemessen komplex darstellt, um auf der folgenden Seite dessen Absichten ganz anders zu verstehen, als sie von mir gemeint waren. Schmalz-Bruns greift meine Zweifel an Modellen auf, die unterstellen, Normen ließen sich als Summe individueller moralischer Haltungen erklären (!). Das bedeutet freilich nicht, dass sie sich nicht so rechtfertigen lassen können. Damit vermag ich anders als Schmalz-Bruns in meinem Modell weder einen „legalistischen“ Grundzug, im Sinne eines selbstbezüglichen Ordo-Institutionalismus, noch die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Legalität und Legitimität zu erkennen. Natürlich können Normen in Frage gestellt werden, sowohl durch institutionelle Strukturen als auch durch individuelle Zweifel. Diese Zweifel des Individuums soll nicht, wie er meint, „funktionalistisch suspendiert“ werden. Nur reichen sie eben auch nicht aus zu erklären, was passiert. Trotzdem haben Subjekte in meinem Modell eine wesentliche Rolle, und zwar bei der Anwendung. Normen determinieren nie die Art ihrer eigenen Anwendung. Darum können sich Akteure nicht auf eine Norm berufen, um ihre eigene Verantwortlichkeit beiseitezuschieben. Die Offenheit der Anwendungspraktiken zeigt, wie wichtig Subjekte für normative Ordnungen sind.

Auch aus diesem Grund kommen mir normative Ordnungen nicht, wie Schmalz-Bruns meint, „kompakt“ vor, sondern höchst fragil; aber diese Fragilität verdankt sich nicht allein ihrer Rechtfertigungsbedürftigkeit, sondern maßgeblich dem allgemeinen Problem der Bedeutungsstabilisierung und den den spezifischen Problemen, mit kontra-faktischen Strukturen umzugehen. Wie Schmalz-Bruns darauf kommt, meinen Ordnungsbegriff als ein eisernes Gehäuse darzustellen, finde ich schwer nachzuvollziehen. So schreibt er in Bezug auf meine Überlegungen: „Einem solchen Praktikenverständnis entgeht, dass in Praktiken nicht nur zum Ausdruck gebracht wird, wie die Dinge nun einmal sind, sondern immer auch, wie die Dinge sein könnten.“ Auf einer ersten Ebene ist gerade dies Thema des Buches – siehe seinen Titel. Normen enthalten Behauptungen darüber, wie die Welt sein könnte. Auf einer zweiten Ebene eröffnet die sich hieraus ergebende Fragilität mit der Möglichkeit der Normen eben auch die Möglichkeit anderer Normen.

 

Die Möglichkeit der Rechtsnormen

Die Möglichkeit der Normen ist das Abfallprodukt einer ungeschriebenen Rechtstheorie. Nachdem ich länger an dieser gearbeitet hatte, kam ich zu dem Schluss, zunächst eine Stufe grundlegender nachzudenken zu müssen, eben über soziale Normativität. Die Funktion, die Recht in dem Buch spielen sollte, wurde mir schnell klar. Recht sollte als Beispielsreservoir dienen. Die Vielfalt des Rechts gestattet es, den Normbegriff von Verengungen zu befreien, etwa ihn auf Handlungsanweisungen zu beschränken. Insbesondere ist Recht ein Laboratorium für die Effekte der Formalisierung sozialer Normen. Was geschieht, wenn soziale Normen verschriftlicht, änderbar, kontrolliert und vollstreckt werden, lässt sich an Recht gut beobachten.

Was aber hat meine Theorie damit der Theorie des Rechts zu sagen? Valentin Jeutner überprüft diese Frage anhand einer sorgfältigen Rekonstruktion meines Möglichkeitsbegriffs und konfrontiert diesen mit der Realität juristischer Normen. Wenn ich soziale Normen als Affirmation der Verwirklichung einer Möglichkeit bestimme, dann sollten sich Rechtsnormen diesem Begriff fügen, will er für Rechtsnormen brauchbar sein. Daran zweifelt Jeutner und nennt Beispiele aus dem internationalen Kaufrecht, dem Kolonialrecht und einer Bemerkung Lon Fullers, die darauf hinauslaufen, dass es tatsächlich Rechtsnormen gibt, die Unmögliches verlangen, etwa, um damit die Adressaten zu verunsichern oder zu entwürdigen.

Jeutner sieht, dass es meinem Möglichkeitsbegriff um das geht, was eine Gemeinschaft für möglich hält. Daher würde ich auch die Beispiele, in denen Anweisungen zu einer unmöglichen Handlung gegeben werden, mit Hilfe von Jeutners eigener Lesart, in meine Begrifflichkeit einpassen. Sie sind richtig gedeutet keine Handlungsanweisungen, sondern expressive Normen, die Verunsicherung verbreiten sollen. Mir ist im Gegensatz zu Jeutner nicht klar, wie ich die von ihm beschriebenen Normen als Handlungsanweisungen auch nur denken könnte. Im Buch behandele ich dieses Problem an einem positiven Beispiel, der Utopie. Als Norm kann sie nur insoweit verstanden werden, wie sie als Nebenprodukt Identitäten oder Handlungsanweisungen abwirft (140 f.).

Der entscheidende Punkt ist aber ein anderer. Die Bestimmung eines Begriffs sozialer Normen ist der Versuch, aus einer bestimmten Praxis mit Hilfe eines Begriffs Sinn zu machen, eine Struktur zu beschreiben. Ich unternehme dies, indem ich nachzuweisen suche, dass der Hinweis auf zwei Möglichkeiten, von der eine positiv markiert wird, eine Gemeinsamkeit vieler ansonsten recht verschiedener Praktiken ist, die wir als normativ bezeichnen. Wie sinnig oder widersinnig diese Bestimmung auch sein mag, mit ihr wird nicht behauptet, dass sich jedwede soziale Praxis, die sich selbst als normativ bezeichnet, an einen solchen Begriff hält. Natürlich steht es einer Rechtsordnung frei, einen anderen Begriff von Norm zu haben. Meine Theorie beansprucht keine Rechtsgeltung, und ein „Verstoß“ gegen sie hat keine Rechtsfolge. Die Theorie zeigt ihre Brauchbarkeit nicht darin, dass die Praxis ihr ausnahmslos folgt, sondern darin, dass Abweichungen erklärungsbedürftig sind und mit der Praxis im Ganzen nicht in Einklang stehen. Ebenfalls würde ich auf den Möglichkeitsbegriff nicht zugunsten des Begriffs der Alternative verzichten, wie Jeutner am Ende anregt. Denn wenn es sozialen Normen um Verwirklichung geht, dann entsteht die Spannung sozialer Normen eben nur dort, wo diese Verwirklichung nicht von vornherein ausgeschlossen ist – und wo sie ausgeschlossen zu sein scheint, sollte man noch einmal nachschauen, ob es nicht um eine andere Verwirklichung geht – so wie es mir in seinen Beispielen der Fall zu sein scheint.

Von einer in irgendeinem normativen Sinn „unangemessenen“ Norm würde ich schließlich auch nicht sprechen. Mein Normbegriff ist kein normativer Begriff. Dass meine Theorie in Wirklichkeit gar normativ sei, unterstellen sowohl Jeutner als auch Huber, ohne genau zu sagen, worin diese Normativität bestehe. Darin, dass ich einen Begriff des Normativen entwickele und diesen für die Beschreibung sozialer Normen für geeigneter halte als andere, würde eine normative Haltung jedenfalls nur dann bestehen, wenn Begriffe selbst normative Gebilde wären. Das wird vielfach so gesehen, ich versuche aber im Buch ausdrücklich dagegen zu argumentieren (57–61) und halte es da mit Herbert Schnädelbachs Aufforderung, nicht jedes begriffliche Kriterium auch als ein normatives zu verstehen.

 

 

 

Professor Dr. Christoph Möllers LL.M. ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insb. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin, Permanent Fellow des Wissenschaftskolleg Berlin. Am 10. Dezember 2015 wurde bekanntgegeben, dass er mit dem Leibniz-Preis 2016 der Deutschen Forschungsgemeinschaft ausgezeichnet werden wird.