Freiheit, Recht, Demokratie? „Kant and Republicanism“ in Hamburg

Sofern es in der zeitlosen Welt Politischer Theorie so etwas wie „trendige“ Themen gibt, ist der Republikanismus sicherlich eines davon. Im deutschen Sprachraum (vor allem durch Arendts Erbe) nie so ganz von der Bildfläche verschwunden, waren es im anglo-amerikanischen Raum zunächst die ideengeschichtlichen Arbeiten John Pococks und Quentin Skinners, dann aber natürlich vor allem der Einfluss der Neo-Republikanischen Freiheitstheorie Philipp Pettits, die über die letzten zwei Jahrzehnte eine anhaltende Renaissance auslösten. Das Thema scheint mittlerweile einen solchen Beliebtheitsgrad erreicht zu haben, dass manch einer bereits einen grassierenden „Republikanismusneid“ (Peter Niesen) zu erkennen meint: Die Tendenz auch noch den letzten Denker zum Republikaner zu küren, seien die inhaltlichen Anhaltspunkte auch noch so dünn. Zu diskutieren, inwieweit dieses Urteil auch auf Immanuel Kants politisches Denken zutrifft, war das Ziel der Konferenz „Kant and Republicanism“, die von 8. bis 10. April in Hamburg stattfand. Die Organisatoren Peter Niesen und Marcus Willaschek hatten ein beachtliches Aufgebot an politiktheoretischer Prominenz in der Hansestadt versammelt, um drei Tage lang über die Verbindungen von republikanischer und Kantianischer Denktradition zu diskutieren. Peter Niesen identifizierte einleitend drei republikanische Grundmotive, an denen sich die wichtigsten Debattenstränge der Konferenz schwerpunktmäßig nachvollziehen lassen: ein spezieller Freiheitsbegriff, eine bestimmte Vorstellung republikanischer Institutionen und Regierungsweise, sowie die Idee einer republikanische Friedensordnung zwischen, und über die Staaten hinaus.

Ausgangspunkt für den ersten Themenschwerpunkt bildete die offensichtliche Verwandtschaft der von Philipp Pettit wiederbelebten Konzeption von Freiheit als „Nicht-Beherrschung” mit Kants zentralem Bekenntnis zu einem Recht auf „Freiheit (Unabhängigkeit von eines Anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann“. Christian List und Laura Valentini schossen zu Beginn gleich ganz grundsätzlich gegen die Idee, eine Gerechtigkeitstheorie auf dem Wert der Freiheit aufzubauen: was genau legitime Freiheitseinschränkungen seien, könne nur unter impliziter Berufung auf zusätzliche Werte (und damit einen „moralisierten“ Freiheitsbegriff) ausbuchstabiert werden. Während Pettit sich selbst mit dem Argument verteidigte, seine Konzeption eines „willkürlichen“ Freiheitseingriffs beziehe sich lediglich auf einen solchen, den eine Person nicht selbst kontrollieren könne (und beruhe damit lediglich auf einer Annahme der moralischen Gleichheit aller Personen), sprang Dorothea Gädeke für Kant in die Bresche: Kants (politischer) Freiheitsbegriff beziehe sich nicht auf Handlung, sondern auf Personen – frei zu sein bedeute folglich nicht einfach eine geschützte Handlungssphäre zu haben, sondern sich in „beherrschungsfreien“ sozialen Beziehungen zu befinden. Einschränkungen der Handlungs- oder „Willkür“-Freiheit seien nicht gleichzusetzen mit Freiheitseinschränkungen. Pettit wiedersprach diesem Gegensatz: ein solcher, inter-subjektiver Begriff einer freien Person könne nur unter Berufung darauf spezifiziert werden, was es für eine Handlung bedeutet, frei zu sein. Im Zusammenhang damit kam es zwischen Pettit und Arthur Ripstein immer wieder zu Debatten bezüglich des Verhältnisses zwischen Freiheit und politischen Institutionen, wobei ein wichtiger Unterschied zwischen republikanischen und Kantischen Ansätzen deutlich wurde. Während Pettit eine konsequentialistische Beziehung zwischen Recht und Freiheit verteidigte – die Aufgabe legitimer Institutionen sei es, „Nicht-Beherrschung“ zwischen Individuen zu maximieren – betonte Ripstein den konstitutiven Zusammenhang: Freiheit als Unabhängigkeit eines Anderen „nötigender Willkür“ könne gerade nur im rechtlichen Zustand bestehen.

Daran anschließend, versuchte Pettit in seinem Abendvortrag nachzuvollziehen, wie Kant mit dem (von Rousseau geerbten) Spannungsverhältnis von republikanischem Freiheitsbegriff einerseits, und Doktrin des „unanfechtbaren“ Souveräns (im Gegensatz zur traditionellen Mischverfassung) umzugehen versucht. Kant, so Pettit, habe den einzigen Ausweg darin gesehen, den Fokus weitgehend weg vom legitimen Ursprung politischer Herrschaft zugunsten gerechter Herrschaftsausübung (bzw. der reformorientierten Annäherung daran) zu verschieben und habe damit das bis heute prominente Rechtfertigungsmuster der hypothetischen Vertragstheorie ins Leben gerufen.

Der Aspekt der institutionellen Ausgestaltung spielt in einer Reihe weiterer Vorträge eine wichtige Rolle. Während, wie Peter Niesen feststellte, sowohl Kantianische als auch Pettit’sche Republikanismen (etwa im Gegensatz zu Aristotelischen, kommunitaristischen oder Arendtianischen Spielarten) ein vergleichsweise geringes Maß an Bürgertugenden voraussetzen, wurde der Gegensatz zwischen Pettits (vor allem in jüngeren Werken stärker herausgerarbeiteten) Ideen von „prozeduraler“ Nicht-Beherrschung und einer „contestatory citizenry“ auf der einen, sowie Kants zumindest stark verkümmerte Bürgerrechts- und Demokratietheorie durchgängig deutlich. Reidar Maliks und Helga Varden versuchten, Kants Blindheit auf dem demokratischen Auge damit zu erklären, dass aus dessen Sicht vor allem eine bestimmte Verfassungs- und Institutionenstruktur (gekennzeichnet vor allem durch strikte Gewaltentrennung) entscheidend für die Verhinderung von Willkürherrschaft sei. Sowohl Maliks Ansatz, Kant Entsagung eines Wahlrechts für ökonomisch Abhängige durch den Kontext der zeitgenössischen Debatten zu erleuchten (die Angst davor, Abhängige würde im Sinne ihrer „Herren“ abstimmen, sei weitverbreitet gewesen) als auch Vardens Rekonstruktion von Kants Argument für die Bedeutung eines Zustandes der „minimalen Gerechtigkeit“ (der ausdrücklich despotische Herrschaft einschließe), von dem aus dann durch Reformprozesse Repräsentation und demokratische Beteiligung einführt werden können, ließen doch Zweifel deutlich werden, inwieweit Kant (zumindest in seinen politische Schriften) als Kronzeuge einer republikanischen Theorie demokratischer Selbstregierung taugt. Die Alternativstrategie wurde von Rainer Forst und Pauline Kleingeld vertreten, die ebendieses Bild zu retten versuchten, indem sie das für Kants Moralphilosophie zentrale Prinzip der Selbstgesetzgebung in ihrer politischen Dimension zu erschließen versuchten. Während Kleingelds Beitrag strukturelle Parallelen zwischen den Prinzipien moralischer und politischer Autonomie aufzeigte, ging Forst noch einen Schritt weiter, indem er die Politik lediglich als selbst-reflexiv institutionalisierte Verkörperung der Autonomie als oberstes Moralprinzip (von Forst, wie gewohnt, als „Recht auf Rechtfertigung“ ausbuchstabiert) beschrieb. Autonomie bedeute sowohl in der Sphäre der Moral als auch der Politik, an der Bestimmung der Normen, denen man unterworfen ist, als Gleiche beteiligt zu sein.

Daran schloss sich eine hitzige Diskussion bezüglich des vermeintlichen Unterschieds zwischen moralischer und politischer Normativität und Forsts Unterordnung der Letzteren unter die Erstere, an. George Pavlakos kritisierte, die einfache Anwendung des Rechtfertigungsprinzips auf das Politische übersehe, dass Rechtsverhältnisse (im Unterschied zu moralischen Verhältnissen) durch genuin reziproke und erzwingbare Normen gekennzeichnet seien, die einer eigenständigen Art der Rechtfertigung bedürfen. Forst entgegnete, beide normativen Sphären seien fundamental relational: es komme jeweils auf einen bestimmten Status der Personen in den Rechtfertigungsverhältnissen an.

Den dritten Themenschwerpunkt bildeten die internationalen und globalen Dimensionen Kantischer und republikanischer Ansätze. Katrin Flikschuh versuchte Kants universelle Pflicht, den Naturzustand zu verlassen mit seiner gleichzeitigen Verurteilung der (kolonialen) Praxis „nichtstaatliche“ Gemeinschaften in den Rechtszustand zu zwingen, zu vereinbaren. Ihre kontroverse (da relativistische) Lesart, die Normativität des Rechts sei nur aus der Perspektive derer bindend, die Rechtsansprüche (etwa auf Eigentum) gegeneinander erheben, habe aber keine bindende Wirkung für Gemeinschaften die ihr Zusammenleben ohne Begriffe des Rechts regelten, wurde sowohl auf textlicher (eine universelle Pflicht enthalte nicht Befugnis, diese universell zu erzwingen) als auch konzeptioneller Ebene (die Möglichkeit, unterschiedliche „moralische Universen“ als inkompatibel zu erkennen, setzte bereits eine gemeinsame Ebene voraus) kritisch kommentiert. Arthur Ripstein verteidigte in seinem Vortrag das Recht von Staaten, die eigenen Grenzen zu kontrollieren. Von Kants Bild eines „ursprünglichen Gemeinbesitzes“ der Erde ließe sich ein freiheitsbasiertes Recht darauf ableiten, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen um dort seine Zwecke zu verfolgen, sowie andere davon auszuschließen. Ripstein versuchte die Vorzüge einer solchen, rein „formalen“ Argumentationsstruktur gegenüber der klassischen Naturrechtstradition aufzuzeigen, der zufolge die Erde den Menschen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse diene: die kolonialen Praktiken der Europäer seien eben gerade mit Verweis auf deren vermeintlich „effizientere“ Nutzung von Grund und Boden gerechtfertigt worden. Die anschließende Diskussion drehte sich um die Frage, was genau mit einem Recht darauf, „an einem Ort zu sein“, gemeint sein könne. Während Ripstein auf der Formalität seiner Lesart pochte, merkten Niesen und Willaschek kritisch an, dass ein solches Argument nur schwer ohne Bezugnahme auf substantielle Interessen menschlicher Lebewesen zu explizieren sei. Ein nahezu absolutes „Recht auf Ausschluss“ sei dann aber nicht mehr zu haben. Laura Valentinis erfrischender Rundumschlag gegen die ihrer Meinung nach unter Kantianern grassierenden „Bedürfnisphobie“ verhinderte, dass die Debatte an dieser Stelle zur Kant’schen Nabelschau wurde.

Insgesamt erfüllte die Konferenz durchaus, was das Line-Up versprach. Dass sich der Vergleich zwischen Kantianischer und republikanischer politischer Theorie gelegentlich recht stark auf die jeweiligen Versionen ihrer prominenten Vertreter Ripstein und Pettit konzentrierte, war ob deren (auch intellektuell beeindruckenden) Präsenz wohl kaum zu vermeiden. Wenn es tatsächlich so etwas wie „Republikanismusneid“ geben sollte, so trifft dies wohl kaum auf Kant zu.

3 Kommentare zu “Freiheit, Recht, Demokratie? „Kant and Republicanism“ in Hamburg

  1. Eine interessante und gut zu lesende Zusammenfassung. Vielen Dank dafür.

    Leider habe ich keine Ahnung von moderner Kantianischer Theorie, deswegen eine Frage, die vielleicht mein Nicht-wissen schnell offenbart.

    Was meint Laura Valentinis mit „Bedürfnisphobie“? Bauen „Kantinaner“ ihre Rechte rein auf Interessen auf? Bzw. hat das Ganze überhaupt was mit der „needs“ und „interest“-Diskussion zu tun?

  2. Hallo Frederik, danke für deinen Kommentar. Das Problem ergibt sich daraus, dass Kants rationalistischer Begründung der Ethik zufolge der moralische Status von Individuen (und damit auch deren Status als Rechtsträger) nicht in (etwa biologischen) Interessen oder Bedürfnissen (die ich hier einfach im Sinne besonders starker oder grundlegender Interessen gebraucht habe) begründet sein kann, sondern nur in deren Vernunft- und damit Moralfähigkeit. Diese Denkweise bringt, gerade wenn es um Rechte geht, häufig kontraintuitive Implikationen mit sich. Kantianer sind unterschiedlicher Meinung inwieweit es möglich und wünschenswert ist, daher solche stärker interessensbasierte Erwägungen aufzunehmen. Also Laura Valentini die Kantianische „Bedürfnisphobie“ kritisierte, wollte sie wohl ihre generelle Skepsis gegenüber einem Ansatz ausdrücken, dem zufolge auch stärkste Interessen per se eine Rechte hervorbringen können.

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