Tagungsbericht: Verfassungsgerichte und ihre Macht

Das Central and Eastern European Forum of Young Legal, Political and Social Theorists (CEE Forum) hat am 3. und 4. Mai 2013 seine 5. Jahrestagung in Greifswald veranstaltet. Was darf man von der Veranstaltung eines Forums erwarten, das sich einer geographisch derart konkreten Zuordnung bedient? Zunächst einmal geht es keineswegs um eine thematische Engführung auf Mittel- und Osteuropa. Im Gegenteil, mit der diesjährigen Tagung stand rund um das Thema „Konstitutionalismus“ keine osteuropäische Introspektion auf der Tagesordnung, sondern der akademische Mainstream. Die beiden Tagungsorganisatoren Antonia Geisler und Michael Hein (beide Greifswald) schafften zudem durch die Kooperation mit dem Greifswalder Alfried Krupp Wissenschaftskolleg ein exzellentes Tagungsumfeld, von dem sich rund 50 Teilnehmer aus 15 Ländern anziehen ließen.

Das umfangreiche Konferenzprogramm mit rund 45 Vorträgen wurde auf insgesamt drei Sektionen aufgeteilt: zwei Sektionen zum Schwerpunkt „Konstitutionalismus“ sowie eine offene Sektion. Die beiden Schwerpunkt-Sektionen beschäftigten sich einmal mit der „Gewaltenteilung und Verfassungsrechtsprechung“ und zweitens mit „Verfassungsrechten und -pflichten“. In der ersten Sektion standen ideengeschichtliche Vorträge zu Aristoteles (Miklós Könczöl, Péter Pázmány Universität Budapest) oder Friedrich August von Hayek (Lukas Necio, Jagiellonen Universität Krakau) neben rechtsphilosophischen Vorträgen über linguistische Konzeptionen der Praktikabilität von Rechtstheorien (Maciej Dybowski, Adam Mickiewicz Universität Poznan). Aber auch empirische Fallstudien, bspw. zum verfassungsrechtlichen Status von Katalonien (Vajk Fargas, Péter Pázmány Universität Budapest) oder über die konkreten Folgen der sozialistischen Rechtstradition für die polnische Verfassungsrechtsprechung (Rafał Mańko, Europäisches Parlament, Brüssel) waren hier zu hören. Die rechtsphilosophische Disziplin war auf der Konferenz stark vertreten, was nicht zuletzt in der zweiten Sektion deutlich zum Ausdruck kam: Hier wurden verfassungsmäßige Pflichten aus libertärer Sicht kritisch diskutiert (Axelle Reiter, Universität Verona, Vicenza), das Konzept des öffentlichen Vernunftgebrauchs von John Rawls auf den Prüfstand gestellt (Wojciech Ciszewski, Jagiellonen Universität Krakau) oder die aktuelle Debatte um Tiere als Rechtssubjekte (Tomasz Pietrzykowski, Schlesische Universität Katowice) reflektiert.

 

Die Keynote: Judikative Macht

Für die Keynote der Tagung konnte André Brodocz (Erfurt) gewonnen werden. Brodocz stellte ein politikwissenschaftliches Modell zur Beschreibung der Mächtigkeit der Dritten Gewalt vor. Diese judikative Macht ist als prägendes Merkmal des Konstitutionalismus zu begreifen. Die Diskussion zur Keynote war sehr lebhaft und kreiste unter anderem um die Frage, ob es sich um eine generelle Theorie judikativer Macht handelt, oder nur um eine spezielle Theorie der Macht von Verfassungsgerichten. Dahinter verbarg sich nicht zuletzt auch das Interesse, die weitergehende Anwendbarkeit der Theorie als analytisches Instrumentarium zu ergründen. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass eine mächtige Judikative auf einem schmalen Grat zwischen Recht und Politik wandelt. Sichtbar wurde dies auf der Tagung an zwei stets gegenwärtigen Debatten. So tauchte einerseits immer wieder die Frage nach der Legimtität des judicial review auf. Andererseits wurden die aktuellen Probleme des ungarischen Verfassungsgerichts in verschiedenen Vorträgen thematisiert.

 

Das judicial review zwischen Begründbarkeit und Evidenz

Die Legitimität des judicial review wurde in verschiedenen Panels thematisiert, so beispielsweise von Miodrag Jovanović (Belgrad), der sich mit der Kritik Jeremy Waldrons an dem Instrument der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle auseinandersetzte. Hier und in vielen Diskussionsbeiträgen war auffallend, dass die richterliche Normenkontrolle als etwas unzweifelhaft Gutzuheißendes anzusehen sei. Die Grundlage dafür bot jedoch kein normativer Standpunkt, mit dem sich der Vorrang des Rechts vor der Politik prinzipiell begründen ließe, sondern vorrangig die Evidenz guter Erfahrung mit diesem zentralen Instrument moderner Verfassungsgerichtsbarkeit. Im Kontext der Diskussionen zu Ungarn zeigte sich deshalb, dass die demokratisch legitimierte qualifizierte Mehrheit von Orbán von vornherein mit dem Misstrauen jener konfrontiert ist, die vorbehaltlos an das Gute im Verfassungsrichter glauben.

Insofern war es sehr interessant, ein Stimmungsbild zu erfassen, das unter den anwesenden Nachwuchsforschern als ausgesprochen legalistisch und gerichtsfreundlich charakterisiert werden kann. Das mangelnde Vertrauen in die Lösungsfähigkeit und Regelbefolgungswilligkeit der politischen Akteure scheint vor dem Hintergrund der strukturellen Konsolidierungsprobleme der mittel- und osteuropäischen Demokratien nachhaltig geschädigt zu sein. Aber Gerichte allein retten eine Demokratie nicht. Mächtige Gerichte, so hob Brodocz hervor, sind auf eine politische Kultur angewiesen, mit der sie erst ihre Macht gegenüber der Politik entfalten können. Dort wo diese spezifische politische Kultur für eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit fehlt – siehe Frankreich –, muss nicht zwangsläufig die Demokratie in Gefahr geraten. Anders herum aber werden Gerichte dort wenig ausrichten können, wo die politische Kultur nicht einmal den demokratischen Prozess zu stützen vermag. Insofern fällt die Kritik an den gegenwärtigen Zuständen der Demokratie nicht zuletzt auch jenen auf die Füße, die selbst nicht an diese Demokratie glauben und meinen, eine unkritische Zuflucht in der Gerichtsbarkeit suchen zu müssen.

 

Politisierung der Justiz?

Ein weiterer Schwerpunkt hatte den Verfassungskonflikt in Ungarn und die Politisierung des ungarischen Verfassungsgerichts zum Gegenstand. Zunächst konnte man in dem Vortrag von Stefan Ewert und Michael Hein (beide Universität Greifswald) erfahren, dass Verfassungsgerichte auf der Schnittstelle von Politik und Recht verortet sind und genau dann ‚politisiert‘ entscheiden, wenn die Grundlage dazu nicht mehr dem Rechtssystem entnommen wird, sondern dem politischen System.

Das mag zunächst noch sehr abstrakt klingen, entfaltet seine analytische Relevanz aber mit Blick auf den Vortrag von Johanna Fröhlich (Budapest), Mitarbeiterin am Verfassungsgericht Ungarns. Sie ging der Frage nach, wie der Konflikt zwischen dem Verfassungsgericht Ungarns und der Regierung Orbán einzuordnen sei: Handelt es sich um einen politischen oder um einen juristischen Konflikt; ist das Gericht, wie die Regierung Orbán behauptet, ein aktivistisches Gericht, das Politik betreibt und damit seine Kompetenzen überschreitet oder verhält es sich genau umgekehrt, weil die Regierung Orbán unzulässigen Einfluss auf das Gericht zu nehmen sucht? Fröhlich, die verständlicherweise nicht ganz unbefangen über das Thema sprechen konnte, kam zu der Einschätzung, dass es sich um einen juristischen Konflikt zwischen dem Verfassungsgericht und der Regierung Orbán handeln müsse. Dabei übersah sie, dass die Behauptung, es handele sich um einen juristischen Konflikt, ein strategischer Zug in einem politischen Machtspiel ist. Nur im – glaubhaften – Rahmen dieser Behauptung kann das ungarische Verfassungsgericht auch weiterhin seine Rolle als unpolitisch wahrgenommene Autorität ausfüllen, die einzig und allein die Verfassung zum Sprechen bringt.

Dass es sich bei dieser Frage um eine verfassungspolitische Problematik von außerordentlicher Tragweite für das politische System Ungarns handelt, zeigte dann der Vortrag von Katalin Capannini-Kelemen (Örebro). Capannini-Kelemen war zunächst der Auffassung, dass ein Gericht dann politisiert sei, wenn es über zahlreiche Kompetenzen der Normenkontrolle verfügt, weil so ja gerade erst der Konflikt zwischen Politik und Recht ermöglicht werde. Habe die gegenwärtige Regierung Orbán ein Problem mit dem Verfassungsgericht, so der Subtext des Vortrages, so müsste diese die Kompetenzen des Gerichts beschneiden wollen. Das aber sei gerade nicht der Fall, denn in einer Gesamtbilanz habe das Gericht mit dem Neuregelungsgesetz zum 1. Januar 2012 zwar einige Kompetenzen verloren, aber auch neue hinzugewonnen. Insofern sei das Bild vom entmachteten Gericht trügerisch.

Diese Ergebnisse stehen in entschiedenem Gegensatz zu der Diskussion in Europa über die (verfassungs-)gesetzlichen Maßnahmen im Ungarn der letzten Jahre. Jedoch vernachlässigen sie den Kontext, zum dem nicht zuletzt auch das court packing-scheme der Regierung Orbán gehört, das die Unabhängigkeit des Gerichts durch die neuen, mit einer Konformitätsvermutung belasteten Richter bedroht. Und die Kompetenzen eines Gerichts müssen von seinen Richtern auch erst einmal eingesetzt werden. Nicht die formalen Kompetenzen entscheiden daher maßgeblich über die Rolle eines Gerichts, sondern was das Gericht und seine Richter daraus machen. Die Macht der Judikative ist, wie Brodocz in seinem Eingangsvortrag hervorhob, als Praxis vor allem in sozialen Interaktionen zu beobachten.

Full disclosure: Der Verfasser des Beitrages hat auf der Konferenz einen Vortrag gehalten.

Steven Schäller ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Sonderforschungsbereich 804 „Transzendenz und Gemeinsinn“ an der TU Dresden.

Der Tagungsbericht wird in einer ausführlichen Variante in der ZPTh veröffentlicht.