Das Internet und der Schutz der Privatsphäre

Nicht nur unter Bloggern, auch in der breiten Öffentlichkeit wird immer häufiger über die Bedrohung unserer Privatsphäre durch das Internet diskutiert. Doch worin genau besteht diese Bedrohung? Was unterscheidet sie von anderen Bedrohungen der Privatsphäre? Und wie können oder sollten wir mit diesen Bedrohungen umgehen? Ohne diese Fragen abschließend beantworten zu können, möchte ich im Folgenden hierzu einige Ideen aus der Perspektive eines autonomiebasierten Verständnisses vom Wert der Privatsphäre formulieren.

Warum überhaupt Schutz der Privatsphäre?

Der Begriff der Privatsphäre verweist fast automatisch auf den entsprechenden Gegenbegriff der öffentlichen Sphäre bzw. der Öffentlichkeit. So wird mit dem Begriff der Privatsphäre üblicherweise ein Bereich der persönlichen, individuellen Lebensführung beschrieben, der sich gegenüber der Öffentlichkeit – ob in Form des Staates oder in Form der Gesellschaft – abgrenzt. Der besondere moralische Wert der Privatsphäre ergibt sich dabei, wie von Beate Rössler ausführlich dargestellt, aus der Verbindung zur Autonomie: Zum einen ist ein Mindestmaß an Privatsphäre eine wichtige Voraussetzung dafür, eigenständige Überzeugungen in kritischer Distanz zur Öffentlichkeit ausbilden zu können. Wie Richard Rorty anhand der Idee der „liberalen Ironikerin“ ausführt, bietet der geschützte Raum des Privaten die Möglichkeit, mit politschen und ethischen Überzeugungen zu experimentieren ohne sich dem Rechtfertigungsdruck öffentlichen Handelns auszusetzen. Zum anderen ist die Verfügung über die eigene Privatsphäre selbst wichtiger Bestandteil einer autonomen Lebensführung.

Aufgrund dieser oder zumindest ähnlicher Überlegungen wird die Privatsphäre im Kontext liberal-demokratischer Verfassungen in besonderer Weise rechtlich geschützt. In Deutschland geschieht dies vor allem durch das grundgesetzlich normierte Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie durch das ebenfalls per Grundgesetz vorgegebene Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Dieser rechtliche Schutz der Privatsphäre richtet sich dabei sowohl gegen Eingriffe durch den Staat als auch gegen Verletzungen der Privatsphäre durch Mitbürger.

Was ändert sich durch das Internet?

Man könnte nun argumentieren, dass der bestehende rechtliche Schutz im Wesentlichen ausreicht, um unsere Privatsphäre zu schützen. In diesem Sinne würde es also lediglich darum gehen, die Reichweite bestehender rechtlicher Schutzmechanismen auf die technischen Neuerungen des Internets auszuweiten, um so etwa der Vorratsdatenspeicherung Grenzen zu setzen. Zu einem gewissen Grad mag dies in der Tat zutreffen. Und doch scheint mir, dass das Internet verstanden als Kommunikationstechnik tatsächlich eine neue Form der Bedrohung für die Privatsphäre bedeutet, die sich nicht durch die bloße Erweiterung der bestehenden Schutzmechanismen einhegen lässt.

So vermehren sich in dem Maße, in dem wir alle zunehmend über das Internet kommunizieren, die technischen Möglichkeiten des Staates, in unsere Privatsphäre einzugreifen. Die meiste Kommunikation über das Internet ist nicht verschlüsselt, oder zumindest nicht auf eine Weise, die für Staaten ein ernsthaftes Hindernis darstellt. Wenn wir eine E-Mail verschicken, so ist diese in der Regel genauso wenig vor fremden Augen geschützt wie eine Postkarte. Technisch ist es somit für den Staat möglich, zumindest den digitalen Teil unserer privaten Kommunikation systematisch zu erfassen und auszuwerten. Der Unterschied zur Postkarte ist dabei, dass die Erfassung privater Kommunikation über das Internet weit weniger aufwendig ist und nahezu vollständig automatisiert werden kann. In Deutschland ist ein solch automatischer Zugriff auf private Kommunikation auf den rechtlich vergleichsweise stark regulierten Bereich der Strafverfolgung beschränkt. Die erschreckend effektive Zensur des Internets durch den chinesischen Staat zeigt jedoch, dass die technischen Voraussetzungen für den massenhaften Zugriff auf private Kommunikation schon heute gegeben sind. Wenn es staatlichen Institutionen möglich ist, öffentlich zugängliche Kommunikation (etwa bei Twitter) systematisch zu erfassen und sogar zu kontrollieren, dann ist es kein großer Schritt mehr, dies auch auf private Kommunikation per E-Mail auszuweiten.

Ebenso wie der Staat sind zudem auch Unternehmen wie etwa Google, Facebook oder – um ein deutsches Beispiel zunehmen, auf personalisierte Werbung ausgelegte E-Mail-Anbieter wie GMX und web.de – in der Lage, personenbezogene Informationen in erheblichem Umfang zu sammeln. Wiederum mag man einwenden, dass dies für sich genommen noch nichts Neues ist. Schließlich sammelt auch die Schufa bereits seit Jahrzehnten in umfassender Weise personenbezogene Daten. Und doch: In dem Maße, in dem immer größere Teile unserer Kommunikation über das Internet verlaufen, ist es Unternehmen möglich, weit mehr personenbezogene Daten zu sammeln, als es die Schufa sich je erträumen könnte. Durch die systematische Auswertung unserer Suchanfragen weiß Google sehr genau über unsere persönlichen Neigungen, Interessen, Wünsche und Hoffnungen Bescheid. Ähnliches gilt für Facebook, ergänzt hier noch durch eine sehr präzise Analyse unserer sozialen Beziehungen.

Das Neue dabei ist nicht, dass es Staaten und Unternehmen überhaupt möglich ist, derartige Informationen zu erfassen. Neu ist vielmehr die technische Möglichkeit, dies in bisher ungekanntem Ausmaß zu tun. Nun wird von einigen Autoren in der Debatte um “post-privacy” vor diesem Hintergrund die Vermutung formuliert, dass es gerade die schiere Masse an persönlichen Informationen wiederum ein gewisses Maß an Schutz biete. Wenn der Staat oder Google alles über mich wissen, sehen sie vielleicht, so die Hoffnung, am Ende den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. In gewissem Maße mag dies stimmen. Und doch, versteht man wie oben angedeutet die selbstbewusste Verfügung über die eigene Privatsphäre als wichtiges Element einer autonomen Lebensführung, so bleibt der prekäre Schutz, den mir als Einzelnem das Untergehen in der Masse bietet, unbefriedigend. Ähnlich lautet die Antwort auf einen weiteren möglichen Einwand, nämlich dass die bloße technische Möglichkeit der Sammlung personenbezogener Daten für sich genommen ja noch kein Beleg dafür ist, dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Zwar mag es sein, dass sowohl staatliche Institutionen wie auch Unternehmen – sei es aus Überzeugung, oder aus strategischen Überlegungen – den Schutz der Privatsphäre ernst nehmen. Sofern sie aber über die technischen Möglichkeiten verfügen, in erheblichem Maße in die Privatsphäre des Einzelnen einzudringen, reicht dies nicht aus. Die Hoffnung auf das korrekte Verhalten anderer ist schließlich nicht gleichzusetzen mit der Möglichkeit, selbstbestimmt darüber zu verfügen, wem ich wieviel Zugang zu meiner Privatsphäre gewähren möchte.

Zwei Auswege und ihre Grenzen

Eine recht weit verbreitete Reaktion auf diese neuartigen Bedrohungen der Privatsphäre durch die technischen Möglichkeiten des Internets läuft darauf hinaus, die Verantwortung für den Schutz der Privatsphäre in erster Linie dem privaten Internet-Nutzer selbst zuzuweisen. Dieser müsse selbst darauf achten, wie und gegenüber wem er welche persönlichen Informationen preisgebe. Oder, polemischer gewandt, man solle sich eben überlegen, ob man nicht auch die ein oder andere Möglichkeit zur exhibitionistischen Selbstdarstellung verstreichen lassen könne. Schnell ist man von hier aus dann bei der Forderung nach der stärkeren Vermittlung von “Medienkompetenz” durch öffentliche Bildungseinrichtungen (wie z.B. hier vorgeschlagen). Dieser Verweis auf die individuelle Verantwortung überzeugt insofern, als dass die Freiheit, über die Grenzen der eigenen Privatsphäre autonom zu entscheiden, eben auch eine gewisse Verantwortung mit sich bringt.

Und doch greift der Appell an die individuelle Verantwortung zu kurz. Denn nimmt man diesen Appell ernst, ist es bei weitem nicht damit getan, exhibitionistische Entgleisungen zu vermeiden. Wollte man den Schutz der eigenen Privatsphäre konsequent umsetzen, so bleiben im Wesentlichen zwei Optionen: digitale Abstinenz und technisches Aufrüsten. Wenn ich das Internet schlicht nicht nutze, können auf diese Weise auch keine personenbezogenen Daten über mich erfasst werden. Doch der Preis solch digitaler Abstinenz ist hoch, wenn man bedenkt, dass ein immer größerer Teil sozialer Interaktion über das Internet erfolgt. Wird somit selbstauferlegter sozialer Ausschluss zur Bedingung für den Schutz der Privatsphäre, so scheint dieser Preis zu hoch. Die zweite Option besteht darin, technisch aufzurüsten, sich also durch verschiedene Verschlüsselungstechniken (etwa die Nutzung eines VPN-Dienstes oder eines Browser-Plugins wie Noscript) vor der Sammlung personenbezogener Daten zu schützen. Das Problem hierbei ist jedoch, dass die große Mehrheit der Internet-Nutzer schlicht nicht über die hierfür notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Zu verlangen, dass alle Nutzer sich diese zum Teil durchaus anspruchsvollen Kenntnisse aneignen, um ein Standard-Kommunikationsmedium wie das Internet zu nutzen, scheint kaum sinnvoll.

An diesem Punkt nun ist es verlockend, sich auf politische Lösungen zu konzentrieren, also zu fordern, dass der Staat unsere Privatsphäre im Internet genauso schützt, wie er es idealerweise bisher in der “richtigen” Welt getan hat. Doch auch dieser vermeintliche Ausweg scheint keineswegs unproblematisch, droht hier doch die Gefahr, den Bock zum Gärtner zu machen. Würde man den Staat damit beauftragen, die für diese Aufgabe notwendige technische Infrastruktur zu errichten, so würde man ihm damit wahrscheinlich erst recht die Möglichkeit verschaffen, die Privatsphäre seiner Bürger zu verletzen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass staatliche Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre selbst wiederum in problematische Formen von Paternalismus umschlagen. Man stelle sich nur vor, es gäbe in Zukunft ein staatlich geprüftes und für sicher befundenes Internet, das zu verlassen dem deutschen Bürger – zu seinem eigenen Schutz! – untersagt ist. Der Appstore von Apple als Zukunft des Internets? Eine schaurige Vorstellung.

Checks and Balances

Doch welche Möglichkeit bleibt so, will man auch im Angesicht der technischen Neuerungen des Internets am Schutz der Privatsphäre festhalten? Wie können wir verhindern, dass aus den hier skizzierten Bedrohungen für unsere Privatsphäre eine faktische Einschränkung wird? Wie die Diskussion gezeigt hat, ist die Antwort auf diese Frage nicht einfach und kann wohl auch nicht eindeutig ausfallen. Und doch könnte ich mir vorstellen, dass aus der Kombination verschiedener Vorgehensweisen ein System von „checks and balances“ entstehen könnte, in dem Staaten, Unternehmen und zivilgesellschaftliche Akteure sich gegenseitig in Schach halten. Eine solche Lösung ist nur wenig elegant und zudem wahrscheinlich sehr fragil, letztlich aber doch attraktiver als die Alternative, den Schutz der Privatsphäre als romantische Idee aus alten Zeiten zu verwerfen.

9 Kommentare zu “Das Internet und der Schutz der Privatsphäre

  1. Vielen Dank! Zum Thema gibt es gerade einen interessanten CfP:

    http://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_Call-for-Papers_2013.pdf

    „Aus Politik und Zeitgeschichte“ (APuZ) startet heute einen Call for Papers zum Thema „Transparenz und Privatsphäre“, mit dem insbesondere Nachwuchswissenschaftler/-innen und junge Journalist/-innen angesprochen werden sollen.

    Bis zum 7. Januar 2013 können Exposés für Beiträge eingereicht werden – möglich sind dabei sowohl wissenschaftliche Beiträge, als auch feuilletonistisch gehaltene Essays.

  2. Ohne nun über die sicherlich umfangreiche Debatte zu den politischen Möglichkeiten umfänglich informiert zu sein, frage ich mich, ob es nicht eine dritte Möglichkeit gibt (bzw. eine vierte: Wie genau „checks and balances“ für diesen Fall aussehen könnten, würde mich wohl interessieren): Wie sieht es denn aus mit good old fashioned staatlicher Regulierung dessen, was Unternehmen dürfen? Also nicht durch die von Dir ins Spiel gebrachte exekutive Unterbindung von Datensammlerei durch technische Barrieren oder Kontrolle, sondern durch entsprechende Gesetzgebung, die bspw. verbindliche Richtlinien zur Speicherdauer von Daten vorgibt?
    Das würde natürlich allerhand Probleme der Praktikabilität aufwerfen, nicht zuletzt die Frage der Jurisdiktion über multinationale Unternehmen, d.h. eine supranationale Lösung müsste her. Aber wäre das nicht dennoch ein Weg, den Bock eben nicht zum Gärtner zu machen? Mir würde das auch ehrlich gesagt mehr einleuchten als die Idee von reziproken „checks and balances“; Beeinflussung der Politik durch Wirtschaftsunternehmen gibt es, so mein Verdacht, bereits hinlänglich.

  3. @eva: Danke für die Nachfragen! Die von dir vorgeschlagene staatliche Regulierung finde ich, zumal wenn auch demokratisch legitimiert, natürlich im Prinzip auch sehr attraktiv. Vielleicht bin ich da zu schnell auf die daraus entstehenden Probleme eingegangen; wahrscheinlich ist es in der Tat lohnenswert, noch einmal genauer zu überlegen, in welchen Bereichen solche Regulierung funktionieren könnte. Das wäre dann eben ein Teil dessen, was ich vage als System von „checks and balances“ angedeutet habe.

    Zugleich bleibt aber das Problem bestehen, dass eine enorme staatliche Infrastruktur notwendig wäre, um das dann auch gegen Widerstände durchsetzen zu können. Und dies umso mehr in Anbetracht der von dir auch schon erwähnten Tatsache, dass es Unternehmen im Internet noch leichter fällt, sich staatlicher Regulierung zu entziehen.

    Zuletzt: Mit meinen vagen Andeutungen – die so vage sind, weil ich da einfach auch noch keine Lösung habe – zu „checks and balances“ wollte ich sicher nicht für noch mehr Beeinflussung der Politik durch Wirtschaftsunternehmen plädieren. Ich dachte eher daran, dass etwa Unternehmen Produkte und Dienstleistungen anbieten, die es dem einzelnen Internet-Nutzer ermöglichen, seine Privatsphäre vor dem Zugriff durch andere Unternehmen oder den Staat zu schützen. Also etwa E-Mail-Verschlüsselung, die nicht nur für Technik-Nerds umsetzbar ist. Oder eben die schon erwähnten VPN-Anbieter.

  4. Daniel, vielen Dank, dass Du das Thema hier von einer pol. -theoretischen Seite beleuchtest.

    Aktuelle befinden wir uns doch genau in dierser Debatte mit der aktuellen Eu-Datenschutzverordnung.

    Ich möchte vielleicht noch zwei Gedanken einbringen.
    – Zum einen den kulturellen Aspekt. Ich bin mir nicht sicher, in welchem Maß die historische Erfahrung in Deutschland mit zwei Diktaturen zur Sensibilität führt und ob weltweit gesehen der von Dir durch Rorty beschriebenen Autonomiespielraum tatsächlich noch treffend ist. Beispiel google streetview: in keinen anderen Land gab es dazu eine vergleichbare Debatte wie in D. Schließlich wird dem Internet die Etablierung einer neuen Kultur attestiert, die den Autonomiebegriff zumindest verändert (Kultur des Teilens, Schwarmintelligenz etc.)
    – welche Alternativen gibt es zum individuellen Einwilligung, die oftmals auch ins Leere läuft und im Ürbrigen nicht unbedingt aufgrund fehlendern technischer Kenntnisse, sondern oftmals weil man sich nicht mit lästigen zig Seiten Datenschutzjuristensprech befassen will, um eine App zu nutzen. Wie wäre es also mit technischen Lösungen und ein Mindestandard auf den sich jeder verlassen kann? Technisch durch stärken Einsatz von Anonymisierung und Pseudonomisierung von Daten – somit ökonomisch und auch zum Erreichen von gesellschaftlichen Zielen nutzbar- und eine möglichst grenzüberschreitende, zumindest europäische Regelung, wie eben derzeit verhandelt?

  5. Vielen Dank für diesen interessanten Artikel!

    Im Folgenden zu der Regulierung ein paar insb. rechtliche Ergänzungen (sind allerdings etwas länger geworden als gedacht), die belegen sollen, dass bereits eine umfangreiche Regulierung existiert – und warum dies dennoch oft nicht ausreicht, d.h. wie von Dir vorgeschlagen über andere Instrumente nachgedacht werden muss.

    Zunächst eine kursorische Einführung in die aktuellen rechtlichen Grundlagen: Das hier diskutierte Thema wird in Deutschland verfassungsrechtlich in erster Linie durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der speziellen Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) spielen nur eine untergeordnete Rolle. Für Art. 13 GG gilt dies, da er grds. nur Anwendung findet, wenn es um an die Wohnung anknüpfende Sachverhalte geht – d.h. Überwachen des Verhaltens in der Wohnung, insb. das Ausspähen des Computers mittels Software wird hiervon bspw. nicht erfasst. Art. 10 GG erfasst nur den Schutz der Kommunikationsdaten während der Kommunikation, anschließend greift nur noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Hinsichtlich seiner Schrankensystematik (d.h. wie hoch sind die Hürden, die überwunden werden müssen, um einen Eingriff zu legitimieren) bietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den geringsten Schutz.

    Ergänzt wird dieser Grundrechts-Schutz durch Äquivalente in der Grundrechtecharta (primäres Europarecht, d.h. ginge dem GG vor) und der EMRK (da „nur“ Völkerrecht, in Deutschland wie einfaches Bundesrecht).

    Einfachgesetzlich (d.h. durch Gesetze unterhalb der Verfassung, die zu meist europarechtlich (insb. durch die RL 95/46/EG) mitgeprägt sind) wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das sog. Datenschutzrecht ausgeformt – die wichtigsten Gesetze sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG). Von der Ausgestaltung her handelt es sich um ein sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. jede Datenerhebung und -verwendung ist zunächst einmal unzulässig (das gilt sowohl für Private, als auch den Staat) und nur, wenn eine gesetzliche Norm dies erlaubt oder der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, ist sie zulässig.

    Die Normen, die eine solche Erlaubnis regeln, sind (was regelungsteschnisch bei einem Totalverbot wie hier auch nicht anders möglich ist) sehr weit gefasst und vom Wortlaut her sehr unbestimmt, knüpfen aber regelmäßig an ein vom Betroffenen gewolltes Verhalten an. D.h. z.B. ein Nutzer besucht eine Webseite und gibt dort in ein Formular Daten ein, etwa um sie öffentlich anzuzeigen, entsprechend darf der Anbieter die Daten genau hierfür verwenden. Die Verwendung für eigene Interessen ist ohne Weiteres unzulässig, eine Option ist es dabei aber immer, eigene Interessen zu denen des Betroffenen zu machen – bspw. werten Onlinehändler die Daten der Nutzer aus um ihnen Vorschläge zu machen, was datenschutzrechtlich dann als vom Nutzer gewollter Service gerechtfertigt werden kann.

    Was die Legitimierung durch Einwilligungen anbelangt, kann ich nach oben zu „Joachim“ verweisen – praktisch ist diese Option ein Freibrief für die an Daten interessierten Unternehmen, denn meist wird die Einwilligung durch einen schlichten Verweis auf umfangreiche Regelungen in Datenschutztexten bei der Registrierung eingeholt. Eine Alternative zur Akzeptanz besteht regelmäßig auch nicht, denn ein Kopplungsverbot (d.h. der Anbieter darf die Nutzung nicht von der Einwilligung abhängig machen) existiert praktisch nur dann, wenn der Anbieter ein echter Monopolist ist, einfache Marktbeherrschung genügt hier nicht.

    Diese ohnehin schwache sachliche Regulierung wird noch durch Durchsetzungshindernisse geschwächt. Zwar erfolgt eine Überwachung durch die Datenschutzbehörden, doch sind diese völlig unterbesetzt und haben nicht die Sanktionen an der Hand, die notwendig wären (lediglich Bußgelder können verhängt werden, was praktisch aber nicht passiert – eine Gewinnabschöpfung ist bspw. nicht möglich). Eine Durchsetzung durch Private wird dadurch erschwert, dass von den meisten Gerichten alleine die Betroffenen und nicht die Konkurrenten als klageberechtigt angesehen werden. Zu alledem tritt hinzu, dass die Regelungen auf nicht in Deutschland ansässige Unternehmen nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Insb. die Facebook und Apple werden von dem deutschen Recht nicht erfasst. Da Google einen Sitz in Hamburg hat, ist das etwas anders – das dies aber praktisch keine Folgen hat, konnten wir alle bei der Zusammenführung der Daten aller Dienste beobachten.

    Zu letzt ist zu beachten, dass sich in einem Drittstaat aufhaltende Private, soweit sie sich einem Rechtsregime nicht unterwerfen wollen, schon alleine wegen der tatsächlichen räumlichen Trennung für eine Rechtsverfolgung unantastbar sind.

    Aus alle dem folgt, dass von einer nationalen Regulierung nichts erwartet werden kann/darf.

    Als rechtlicher Teil einer Lösung bleibt wohl nur eine internationales, völkerrechtlich abgesichertes Datenschutzrecht. Mareriell sollten hierbei – wie auf europäischer Ebene bereist diskutiert – Grundprinzipien, die an technische-design Fragen anknüpfen – wie das sog. Privacy by Design und Privacy by Default – gestärkt werden. Zudem sollten Gerichtsstandregelungen enthalten sein, die darauf abstellen, an welche Nutzer der Dienst adressiert ist. D.h. wird ein Dienst auf Deutsch angeboten, so richtet er sich an Nutzer aus deutschsprachigen Ländern und die Nutzer können „zuhause“ klagen. Zudem ist es unumgänglich, dass Konkurrenten klagebrechtigt sind – diese haben nicht nur ein starkes Interesse, sondern auch das nötige Geld für einen Rechtsstreit.

    Wegen der im internationalen Vergleich völlig unterschiedlichen Wahrnehmung eines Privatsphäre-Bedürfnisses bzw. der Abwägung zu Gunsten von Sicherheitsbedürfnissen ist es zumindest auf absehbare Zeit aber mehr als unwahrscheinlich, dass eine solche Regulierung entsteht.

    Aktuell können wir auf das Gelingen einer strengen DatenschutzVerordnung aus Brüssel hoffen – dadurch wären zumindest einige Hürden genommen (http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm).

    Ergänzend kann auch eine Regulierung durch unternehmerische Selbstverpflichtungen sinnvoll sein, allerdings keinesfalls alleine, da hier – soweit überhaupt etwas passiert – zumeist nur Feigenblätter produziert werden (würden) – hier muss auch an das von Mayntz/Scharpf entdeckte Governaceparadox gedacht werden – der „Schatten“ ist hier nämlich besonders kurz.

  6. @René: Vielen Dank für die ausführlichen rechtlichen Erläuterungen! Zumindest als Teil der Lösung würde ich dir recht geben, dass es an dieser Stelle transnationaler rechtlicher Regelungen bedarf!

  7. Wenn man sich die Entwicklung seit der Veröffentlichung dieses Beitrags anschaut, hatte der Inhalt rückblickend schon etwas prophetisches.

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