Das Recht auf Einwanderung und das Recht auf Ausschluss – Oliviero Angelis ZPTH-Artikel in der Diskussion

In der zweiten Ausgabe 2012 der ZPTH diskutiert Oliviero Angeli mit Blick auf die Migrationsdebatte das Recht auf Einwanderung und macht einen Vorschlag dazu, wie sich dieses mit einem demokratisch verstandenen Recht politischer Gemeinschaften auf Ausschluss verbinden lässt. Wir freuen uns, an dieser Stelle die Kooperation mit der ZPTH fortsetzen und euch den Artikel als pdf zum Download bereitstellen zu können. Unter dem Strich findet ihr den einleitenden Kommentar von Jan Brezger als Auftakt für die Diskussion. Wir freuen uns auf eine lebhafte Diskussion, in der sich wie üblich auch der Autor auf eure Fragen und Anmerkungen reagieren wird.

A Right to Wrong Potential Immigrants? – Kommentar von Jan Brezger

Dürfen BürgerInnen demokratischer Staaten potentiellen MigrantInnen die Einreise verweigern oder haben letztere das Recht, den eigenen Lebensmittelpunkt frei zu wählen und auch international von ihrer Bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen? In der normativen Migrationsdebatte werden das Recht auf Einwanderung und das Recht auf Ausschluss gewöhnlich als unvereinbare Gegensätze gedacht: Entweder lässt sich ein generelles Recht auf Einwanderung oder ein generelles Recht auf Ausschluss begründen. Zwar sind Einschränkungen des jeweils favorisierten Rechts möglich, doch ändert dies nichts an der Annahme einer prinzipiellen Unvereinbarkeit beider Rechte. Im vorliegenden Aufsatz unternimmt Oliviero Angeli den äußerst spannenden und die Debatte bereichernden Versuch einer „kompatibilistische[n] Interpretation“ beider Rechte (181, Hervorhebung im Original). Die Attraktivität dieses Ansatzes besteht also insbesondere in dem Versprechen, das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Einwanderung und dem Recht auf Ausschluss derart aufzulösen, dass sie koexistieren können. Ob dieses Unterfangen gelingt, ist Gegenstand meines Diskussionsvorschlags. Zunächst soll jedoch Angelis Argumentationsgang knapp zusammengefasst werden

Im ersten Argumentationsschritt zeigt Angeli, dass ausschließlich eine autonomiebasierte Rechtfertigung eines Rechts auf Einwanderung überzeugen kann. Internationale Bewegungsfreiheit eröffne wertvolle Handlungsoptionen, „indem sie allen Menschen eine Bandbreite an möglichen Zielen, unter denen sie frei entscheiden können, offenhält“ (176). Dadurch diene sie der individuellen Autonomie, die Angeli in Anlehnung an Raz als „das Interesse, sich selbst Ziele setzen zu können und sein Leben weitgehend selbstbestimmt zu gestalten“ definiert (ebd.). Zwei alternative Begründungsversuche müssen hingegen scheitern: Zum einen verfange jene Argumentation nicht, die auf (vermeintliche) Inkonsistenzen zwischen dem Recht auf Aus- und Einwanderung, dem freiem Kapitalverkehr und Personenfreizügigkeit oder zwischen innerstaatlicher und internationaler Bewegungsfreiheit verweist. Denn zwischen dem Recht auf Ausreise und dem Recht auf Einwanderung ließen sich signifikante Unterschiede ausmachen, die eine Ungleichbehandlung beider Fälle rechtfertigten. Vor allem aber lieferten Konsistenzargumente selbst keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Inkonsistenz zugunsten größerer Bewegungsfreiheit oder verstärkter Einwanderungskontrolle aufgelöst werden sollte. Zum anderen schlügen konsequentialistische Begründungsversuche fehl, da sie in hohem Maße empirisch kontingent seien. Außerdem könnten sie kein generelles Recht auf Einwanderung begründen, weil je nach zu erzielendem Zweck lediglich einem gewissen Teil der Menschen ein Recht auf Einwanderung zustände.

Anschließend verteidigt Angeli in seinem zweiten Argumentationsschritt das (demokratische) Recht auf Ausschluss. Auch dieses Recht sei ein Gebot der Entscheidungsautonomie: Als autonome Personen wollen wir nicht nur die Autorin bzw. der Autor unseres eigenen Lebens sein, sondern auch an den Gesetzen unseres Gemeinwesens mitwirken. Würde uns bzw. dem Demos, dessen Teil wir sind, die Entscheidung über Fragen der Einwanderung entzogen, fühlten wir uns in unserer politischen Autonomie eingeschränkt. Es lassen sich daher laut Angeli sowohl ein Recht auf Einwanderung als auch ein Recht auf Ausschluss begründen. Beiden Rechten, so das Zwischenfazit, liege eine autonomiebasierte Rechtfertigung zu Grunde.

Diese „paradoxe Schlussfolgerung“ (181) wird im dritten Argumentationsschritt aufgelöst. Zwar stehe jeder Person ein Recht auf Einwanderung zu, doch enthalte demokratische Selbstbestimmung auch das Recht, etwas moralisch Falsches zu tun. In dieser Verwendung von Waldron’s „right to do wrong“ erteilt Angeli der kollektiven Selbstgesetzgebung den Vorzug, ohne jedoch das Recht auf Einwanderung zu verneinen: „Das Recht auf Ausschluss bedeutet also nur, dass die Bürger eines Staates das Recht haben, dass ihre Entscheidung respektiert wird. Es impliziert nicht, dass sie nicht in der Pflicht stehen, die Rechte der Einwanderer anzuerkennen“ (182).

Zusammengefasst lauten die drei Thesen folgendermaßen:
1. Ein generelles Recht auf Einwanderung lässt sich (allein) anhand der Bewegungsfreiheit begründen, da diese für ein gelingendes autonomes Leben von konstitutiver Bedeutung ist (176).
2. Ein generelles (demokratisches) Recht auf Ausschluss lässt sich ebenfalls mittels des Rekurses auf das „Interesse an individueller Autonomie“ begründen (178).
3. Das Recht auf Einwanderung und das Recht auf Ausschluss sind nicht notwendigerweise unvereinbar – eine „kompatibilistische Interpretation“ ist sogar überzeugender (181).

Im verbleibenden Part möchte ich vor allem die originelle dritte These in drei Hinsichten problematisieren. Erstens ließe sich fragen, ob bzw. inwiefern es sich tatsächlich um eine „kompatibilistische Interpretation“ handelt. Ist in Angelis analytischem Vermittlungsvorschlag noch hinreichend Platz für ein moralisches Recht auf Einwanderung oder scheint vielmehr die Öffnung der Grenzen eine moralisch richtige Handlung zu sein, ohne dass potentielle Migrantinnen jedoch ein Anrecht darauf hätten? Angeli betont, der Demos sei nicht befreit von der Pflicht, die Rechte der potentiellen Migrantinnen anzuerkennen (182). Das ist ein wesentlicher Unterschied zu jenen Positionen, die ein Recht auf Einwanderung verneinen und allein ein Recht auf Ausschluss einfordern (wie etwa David Miller oder Christopher Wellman). Gleichzeitig räumt Angeli aber den BürgerInnen demokratischer Staaten das Vorrecht ein, gegen diese Pflicht zu handeln. Was bedeutet das nun für das Recht auf Einwanderung? Es kann nicht die Gestalt eines Hohfeld’schen „Freiheitsrechts“ (liberty) haben, da MigrantInnen die Entscheidungen des Demos respektieren müssen und gegebenenfalls die Pflicht haben, nicht von ihrer Bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen. Es kann allerdings auch nicht die Form eines genuinen „Anspruchsrechts“ (claim) annehmen, da das Recht auf Einwanderung gegenüber dem Pflichteninhaber (dem demokratischen Gemeinwesen) im Zweifel nicht eingefordert werden kann. Sofern man der Rede von moralischen Rechten einen Mehrwert gegenüber der Bestimmung moralisch richtiger Handlungen zumisst, erscheint es mir daher fraglich, ob das Recht auf Einwanderung in Angelis Vermittlungsvorschlag fortbesteht.

Im Anschluss hieran stellt sich zweitens die Frage nach der Grundlage für die Bevorzugung des demokratischen Rechts auf Ausschluss in Form des „right to do wrong“. Es bleibt meines Erachtens unklar, weshalb dieses gegenüber dem Recht auf Einwanderung den eingeforderten Vorrang genießen sollte. Wenn beide Rechte, wie Angeli konstatiert, vom Wert der individuellen Entscheidungsautonomie abgeleitet werden können – was sich im Übrigen für das Recht auf Ausschluss mit Ryan Pevnick (2011) und anderen AutorInnen aus guten Gründen bestreiten lässt –, scheint ein Autonomiegewinn auf der einen Seite tatsächlich nur auf Kosten eines Autonomieverlustes auf der anderen möglich zu sein. Weshalb sollte aber das Pendel nicht zugunsten der internationalen Bewegungsfreiheit ausschlagen? Schließlich anerkennen und gewährleisten Demokratien zahlreiche autonomiebasierte Grundrechte, die der demokratischen Deliberation – zumindest zu einem gewissen Grad – entzogen sind. Ferner beanstanden Institutionen wie das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte manch demokratisch getroffene Entscheidung. Das mag als Verlust an Freiräumen der kollektiven Selbstgesetzgebung kritisiert werden, dient aber in vielen Fällen gerade dem Schutz der individuellen Autonomie der betroffenen Personen. Aus der Entscheidungsautonomie allein lässt sich meines Erachtens keine Präferenz für das demokratische Recht auf Ausschluss gewinnen, da sie mindestens ebenso für die Bewegungsfreiheit in Anschlag gebracht werden kann. Es bedarf daher eines zusätzlichen Arguments, um die These zu verteidigen, dass der demokratischen Selbstbestimmung hier Vorrang in Form eines „right to do wrongs“ eingeräumt werden sollte.

Damit eng verbunden ist eine dritte kritische Nachfrage: Wie umfassend ist das „right to do wrong“ zu verstehen? Sollten wir tatsächlich alle Entscheidungen eines demokratischen Gemeinwesens respektieren, selbst wenn diese gegen die moralischen Rechte von Individuen verstoßen? Nach Angelis Vermittlungsvorschlag existiert ein moralisches Recht auf Einwanderung, doch kann dieses im Namen der demokratischen Selbstgesetzgebung missachtet werden. Das „right to do wrong“ enthielte somit auch ein „right to wrong somebody“. Doch solch ein Recht, jemandem Unrecht zu tun, scheint in den von Waldron (1981) genannten Beispielen nicht angelegt zu sein.

Nun ließe sich an dieser Stelle einwenden, das „right to do wrong“ sei tatsächlich auf einen gewissen Anwendungsbereich beschränkt. So betont Angeli mehrfach, das demokratische Recht auf Ausschluss sei nicht absolut. Es finde „dort seine Grenzen (…), wo es sich gegen Menschen richtet, für die die Einwanderung in ein bestimmtes Land nicht nur eine Option unter mehreren darstellt, sondern eine konsequentialistisch gebotene Schutzhandlung, die die Minimierung von individuellem Schaden zum Zweck hat“ (178). Personen, die sich in einer „Zwangs- oder Notlage befinden“, dürfe die Einreise und der Aufenthalt nicht untersagt werden, was primär Flüchtlinge und nachziehende Familienmitglieder betrifft (ebd.). Das maßgebliche Kriterium scheint also die Existenz mehrerer wertvoller Handlungsoptionen zu sein, was Raz (1986: 373) als zweite Autonomiebedingung begreift. Solange wir weiterhin zwischen verschiedenen, jeweils erstrebenswerten Optionen wählen können, schränkt der Verlust einer einzelnen Handlungsmöglichkeit unsere Autonomie nicht erheblich ein. Das Problem dieser Argumentationsstrategie ist jedoch – wie Arash Abizadeh (2010) in seiner Auseinandersetzung mit David Miller (2010) zeigt –, dass demnach auch zahlreiche Grundfreiheiten wie etwa die Religions-, Meinungs- und die innerstaatliche Bewegungsfreiheit problemlos limitiert werden dürften, sofern Auswahlmöglichkeiten in „ausreichendem“ Maße verfügbar blieben. Das widerspräche jedoch der Unabhängigkeit („independence“), die Raz als dritte Bedingung personaler Autonomie anführt und auf die auch Angeli verweist (176). Kurzum: Autonomiebasierte Grundfreiheiten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht einfach durch demokratische Mehrheitsentscheidungen eingeschränkt werden dürfen. Die von Angeli vorgeschlagene Verwendung des „right to do wrong“ scheint aber eben jene autonomieerheblichen Eingriffe zu tolerieren.

Entweder müsste also gezeigt werden, dass eine „kompatibilistische Interpretation“ tatsächlich Bestand haben kann. Das scheint mir allerdings mit dem „right to do wrong“ unvereinbar zu sein. Oder es wäre darzulegen, weshalb die kollektive politische Selbstbestimmung – im Namen der individuellen Autonomie – den Vorzug vor dem Recht auf Einwanderung erhalten sollte.

Jan Brezger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Arbeitsschwerpunkt Theorie und Ideengeschichte am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft. In seinem Promotionsvorhaben befasst er sich mit der Debatte um ein moralisches Recht auf Einwanderung/Ausschluss und versucht das liberale Argument für offene(re) Grenzen zu verteidigen.

5 Kommentare zu “Das Recht auf Einwanderung und das Recht auf Ausschluss – Oliviero Angelis ZPTH-Artikel in der Diskussion

  1. Wie Jan Brezger halte ich die kompatibilistische These für kreativ und bereichernd, aber nicht wirklich für überzeugend. Wie Oliviero Angeli zugesteht, lässt sich ein Recht auf Ausschluss nur dann mit einem Recht auf Einwanderung vereinbaren, wenn wir das Recht auf Ausschluss von vornherein nicht etwa als „gekoppeltes Privileg“ („Der demos ist nicht verpflichtet, Einwanderungswillige (nicht) aufzunehmen.“), sondern als Anspruchsrecht* rekonstruieren. Für diese Rekonstruktion wird im Artikel allerdings nicht viel mehr in die Waagschale geworfen als eben die Tatsache, dass sie zur gewünschten Kompatibilitätsthese führt. (Da lasse ich mich gerne korrigieren!) Und an anderen Stellen scheint mir der Artikel eben doch zu suggerieren, dass das Ausschlussrecht als ein Freiheitsrecht („coupled privilege“ / „liberty“) zu verstehen ist – nämlich überall dort, wo ein argumentativer Zusammenhang zwischen Autonomie und Recht auf Ausschluss über das Eröffnen legitimer Optionen hergestellt wird. Vgl. dazu etwa die Aussage im Abstract, es gehe beim Recht auf Ausschluss (wie auch beim Recht auf Einwanderung) darum, „Freiheitsräume“ zu eröffnen, „innerhalb derer Menschen autonom entscheiden dürfen“ oder auf S. 180 die Formulierung, dass „politische Rechte einen Entscheidungsspielraum [eröffnen], innerhalb dessen ihre Inhaber festlegen können, welche politische, gesellschaftliche Ordnung sie bevorzugen“. Beides scheinen mir gute alltagssprachliche Umschreibungen dessen zu sein, worum es bei „gekoppelten Privilegien“ geht.

    Mit anderen Worten: Die minimalistische Rekonstruktion des „Rechts auf Ausschluss“ scheint mir im Artikel nicht wirklich konsequent durchgehalten. Wenn die Art von Rechte-Konstellation, die Oliviero Angeli beschreibt, plausibel gemacht werden kann, so würde es in der Einwanderungspolitik eben gerade keinen „Freiheitsraum“ geben, innerhalb dessen die Bürgerinnen so oder anders entscheiden dürften, ganz wie sie es bevorzugen.

    Insofern scheint mir auch die Rede von einem „Recht auf Ausschluss“ für die geschilderte Rechte-Konstellation etwas irreführend. Die gegenwärtige Migrationspolitik der meisten Staaten wäre Angelis Position zufolge in etwa mit einem inhaltlich falschen, aber letztinstanzlichen Gerichtsentscheid vergleichbar. Und von Richterinnen würden wir zwar sagen, dass sie die (letztinstanzliche) Entscheidungskompetenz haben, aber eben kaum, dass sie z.B. ein „Recht haben, Unschuldige zu verurteilen“.

    *Eher: die Kompetenz (power), bestimmte Anspruchsrechte zu erzeugen?

  2. Ich verstehe die argumentation nicht. wenn einwanderung ein universelles menschenrecht ist, ist auch der demokratische souverän daran gebunden. es geht ja nicht um eine moralisch, sondern menschenrechtlich falsche entscheidung. demokratie findet aber ihre grenzen an den menschrenrechten, ie. ohne menschenrechte ist eine demokratie eine contradiction in terms.
    aber straftäter dart der souverän sicher ausschliessen.

  3. In seinem Aufsatz Das Recht auf Einwanderung und das Recht auf Ausschluss argumentiert Oliviero Angeli sowohl für ein Recht auf Einwanderung, als auch für ein Recht auf Ausschluss. Darüber hinaus argumentiert er, dass diese beiden Rechte kompatibel seien. Dieser Ansatz ist interessant und trifft viele unserer Intuitionen hinsichtlich der Fragen von Inklusion und Exklusion. Ich möchte in meinem Kommentar jedoch einige Skepsis hinsichtlich des verwendeten Rechtsbegriffs anmelden.

    Oliviero Angeli bestimmt ‚Rechte’ folgendermaßen: Sie „können einen Freiheitsraum eröffnen, innerhalb dessen es der autonomen Entscheidung der einzelnen Menschen überlassen ist, was sie tun möchten“ (S. 175). Wie auch aus den weitergehenden Erläuterungen klar wird, kann ich nach dieser Auffassung dann davon sprechen, dass mir ein Recht gewährt wird, wenn ich die Möglichkeit erhalte, aus einem Spektrum von Handlungsoptionen zu wählen, unabhängig davon, ob die Ausführung der Handlung, die durch das entsprechende Recht geschützt wird, einen intrinsischen Wert hat oder nicht. (Oliviero Angeli verweist auf Joseph Raz’ Beispiel des Rechts auf Händen zu laufen.) Gleichzeitig spricht Oliviero Angeli in seinem Aufsatz eine wichtige Warnung aus: „Ein ‚Recht’ darf nicht mit dem, was wir als moralisch ‚rechtens’ betrachten, verwechselt werden“ (S.182). Meines Erachtens liegt aber genau diese Verwechslung in Oliviero Angelis Aufsatz vor. Eine Verwechslung, die (vermutlich) weitreichende Folgen für die Konzeption eines Rechtes auf Einwanderung und eines Rechtes auf Ausschluss hat, die ich im Weiteren jedoch nur kurz anreißen kann.

    Ich denke, dass ein Blick auf Kants allgemeines Prinzips des Rechts hier hilfreich sein kann: „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann etc.“ (VI, 230). Es ist hier nicht der Ort, um eine ausführliche Kantexegese zu liefern. Vielleicht können wir aber festhalten, dass nach diesem Rechtsbegriff, im Gegensatz zu Oliviero Angelis Auffassung, nicht das einzelne Recht „Freiheitsräume, innerhalb derer Menschen autonom entscheiden dürfen“, eröffnet. Meine Handlungsoptionen werden mir nicht durch das Recht eröffnet, sondern meine Optionen werden an den moralisch gebotenen Rechten der anderen geprüft und durch diese eingeschränkt. Alle Handlungsoptionen, die nach dieser Prüfung verbleiben (z.B. auf Händen laufen, Freunde in mein Haus einladen, etc.) sind dann ‚rechtens’, aber noch lange kein ‚Recht’ meinerseits. Dieser Rechtsbegriff erlaubt es, ‚Rechte’ klarer von all jenem zu trennen, was ‚rechtens’ ist – und verhindert so, dass der Rechtsbegriff unnötig verwässert wird. Ein Recht flankiert meine Freiheitsräume, setzt eine Begrenzung. Wenn die Bürger und Bürgerinnen eines Staates also das Recht haben sollten, zu entscheiden, eine einwanderungswillige Person auszuschließen und, wie es bei Oliviero Angeli heißt, „das Recht haben, dass ihre Entscheidung respektiert wird“ (S. 182), soweit keine Hilfspflichten verletzt werden, dann sehe ich nicht wie noch Raum bleiben soll für ein Recht auf Einwanderung.

    Weiterhin möchte ich Zweifel an den vorgebrachten Überlegungen zur Begründung eines ‚Rechts’ auf Ausschluss anmelden. Diese wird bei Oliviero Angeli an Jeremy Waldrons „right to do wrong“ angelehnt. Nach dem von mir hier vorgeschlagenen Rechtsbegriff, ist es natürlich hochgradig fraglich – und meines Erachtens nach berechtigterweise –, ob so etwas überhaupt rechtens, geschweige denn ein Recht sein kann. Aber schenken wir diesen Punkt hier zunächst. Das „right to do wrong“ wird unter anderem damit begründet, „dass sie [die Bürger] es selbst sind – und niemand anderes – , die über Dinge entscheiden sollen, die sie direkt als Bürger betreffen“ (ebd.). Oliviero Angeli diskutiert in diesem Zusammenhang zwei mögliche Einwände gegen ein Recht auf Ausschluss. Ich möchte noch einen weiteren hinzufügen: Der Gedanke, der dieser Begründung zu Grunde liegt, ist jener, dass die Personen, die von bestimmten Entscheidungen betroffen sind, auch an der Entscheidungsfindung mitwirken sollten. Es ist schon an anderen Stellen darauf hingewiesen worden, dass bei Entscheidungen über Einwanderungspolitiken nicht nur die Bürger und Bürgerinnen eines Staates von diesen betroffen sind, sondern eben auch diejenigen Personen, die gern einwandern würden (vgl. u.a. Benhabib 2004: 13). Wie ist aus der von Oliviero Angeli vorgeschlagenen Fassung des Rechts auf Ausschluss mit diesem Punkt umzugehen?

    Zusammenfassend: Warum sollte man einen derart weiten Rechtsbegriff verwenden, wie er von Oliviero Angeli vorgeschlagen wird, wenn ein solcher Gefahr läuft genau zu jener Konfusion über das, was ein Recht ist und was rechtens ist, beizutragen, vor der Oliviero Angeli (zurecht) warnt? Und weiterhin: Wie kann ich ein Recht auf Ausschluss sinnvoll an die Entscheigungsautonomie zurückbinden, wenn ein so konzipiertes Recht für eine bestimmte Gruppe (einwanderungswillige Personen) die Prämissen seiner Begründung untergräbt?

  4. @ Anna Schröder

    „demokratie findet aber ihre grenzen an den menschrenrechten, ie. ohne menschenrechte ist eine demokratie eine contradiction in terms.“

    Das kannst du so generalisierend nicht aussagen, denn de facto finden wir zahlreiche Demokratien im internationalen System, die die Menschenrechte mit Füßen treten und sie mehr oder minder nur rhetorisch und formal garantieren. Teilweise unterwerfen sich diese Staaten auch keiner internationalen Gerichtsbarkeit, um evtl. Menschenrechtsverletzung jenseits nationaler Jurisdiktion überprüfen zu lassen. Oder sie erlassen formal hohe Hürden, um es Bürgern und Organisationen zu erschweren, verfassungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

    Selbst in Deutschland weist Amnesty International jährlich Menschenrechtsverletzungen nach, auch wenn die Bundesrepublik als konsolidierte Demokratie mit ausstrahlender Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Worauf ich hinauswill: hier hilft ein moralischer/ideeller oder allgemeiner Demokratiebegriff nicht weiter. Auch kann nicht universal gesagt sein, dass Demokratien per se Menschrenrechte akklamieren, denn es mag sein, dass ein Mehrheitsbeschluss Minderheitenrechte missachtet (sog. „Tyrannei der Mehrheit“) – zum Beispiel ein gängiger Einwand gegen ungefilterte Rätedemokratie (und imperatives Mandat Abgeordneter) und zugleich Placet für repräsentative Demokratie (mit freiem Mandat).

    Persönlich würde ich zwar auch sagen, dass eine gerechte Ordnung in sich den Keim trägt, sowohl demokratisch politische Fragen zu verhandeln, als auch Minderheitenrechte und sozialen Schutz zu garantieren. Die nationalstaatliche Realität und vor allem die wirtschaftliche Produktionsweise schränken dies aber faktisch drastisch ein. Man kann noch einen Schritt weiter gehen und die Menschenrechte selbst als Hemmnis wirklicher Demokratie betrachten, nämlich dann, wenn sie spezifische Interessen erhalten und nur an der Oberfläche Umverteilungen oder Gleichberechtigung zu lassen. Die Menschenrechte lassen sich genealogisch ja sehr getreu auf die liberale Philosophie der Aufklärung zurückführen, der eine bestimmte Sozialphilosophie korrespondierte. Dies hat nicht zuletzt dazu geführt, dass Marx die Idee der Menschenrechte als Unterdrückungsinstrument verwarf und für eine konsensuale politische Ordnung votierte, in der nicht mehr Verfahrensfragen diskutiert würden, sondern in der die politische Form des souveränen Staates (souverän hier als Ausdruck von Gewalt- und Rechtsetzungsmonopol) in die Gesellschaft zurückgenommen werden sollte: als Entstaatlichung des Staates.

    Last, not least muss man sich der nur denkbaren Frage widmen, ob Diktaturen nicht viel eher Menschenrechte entsprechen können, selbst dann, wenn sie die formelle An- und Abwahl unterschiedlichen Regierungspersonals nicht zulassen. Zwar sollte diese Annahmen spätestens bei der Frage der Überprüfbarkeit von Verwaltungs- und Exekutiventscheidungen ggü. den Subalternen aufwerfen, kann aber ggf. gar nicht dazu vordringen, da solche Verfahrensfragen anderweitig (z.B. durch materielle Entschädigungen und Annahme per Plebiszit [i.w.S. Akklamation] – bei gleichzeitiger Ablehnung demokratischer Opposition!) durch eine Bevölkerungsmehrheit abgelehnt werden könnten. Das politische System wäre trotz punktueller Referenden nicht demokratisch, da sich z.B. an einer Parteienoligarchie oder autokratischer Herrschaft nichts ändern würde.

  5. Nachtrag:

    Der Ausschluss von Straftätern sollte für eine konsolidierte Demokratie ebensowenig in Frage kommen, denn wir leben ja nicht mehr in der Frühen Neuzeit, in der Ausweisung noch das legitime Mittel war, um Zugehörigkeit zu einer feudalen Gemeinschaft auszusprechen. Gerade Demokratien müssten mit der Tatsache umgehen lernen, dass sich ihre Insassen punktuell krimineller (oder auch: inkriminierter) Mittel zur Erlangung materieller oder symbolischer Vorteile (oder auch: nur der Abwendung von Schaden) bedienen. Hier wäre erneut nach der zugrundeliegenden Produktionsweise zu fragen, denn es liegt auf der Hand, dass die kapitalistische Gesellschaft nicht nur gewissen Formen der Kriminalität sich selbst einverleibt hat, sondern dass sie durch die soziale Institutionalisierung von Mangel auf der einen, monopolisiertem Verfügungsrecht auf der anderen Seite (mittels Privateigentum), Abhängigkeiten erst erzeugt.

    Eine solche Diskussion führen aber nicht Völkerrechtssubjekte (weshalb ich auch einen metaphysischen Staatsbegriff verwerfen würde), sondern transnationale Klassen. Dies entspricht der Umkehrung politischer Souveränität mittels Volkssouveränität (im Zweifel gegen die herrschende Ordnung).

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