theorieblog.de | Anstatt eines Konferenzberichts: Gedanken zu G.A. Cohen, Menschenrechten und dem praktischen Wert von Kritik

20. April 2011, Ebeling

In Frankfurt a.M. fand am 8. und 9. April ein spannender Workshop mit dem Titel  „G.A. Cohen and Socialism“ statt. Statt eines klassischen Workshopberichts möchte ich an dieser Stelle einige Gedanken zur Diskussion stellen, die sich mir im Anschluss an den Workshop gebildet haben. Diese münden am Ende  in einen Vorschlag, Cohen neu zu lesen.

Angestoßen wurden diese Gedanken von Kasper Lippert-Rasmussens Vortrag  ‘Human Rights and Cohen’s Anti-Statism’ und einem Kommentar von Zofia Stemplowska in der abschließenden Paneldiskussion. In  seinem Vortrag hat Lippert-Rasmussens  auf eine interessante Weise Pogges Argumente für einen (moral) statism about human rights mit Cohens anti-statism about the difference principle in einer Symmetriethese verknüpft, um schließlich unter Rückgriff auf Cohens Argumente Pogges These zurückzuweisen. Die Symmetriethese besagt dabei grob, dass dieselben Überlegungen in Bezug auf Menschenrechte und Verteilungsgerechtigkeit greifen, um wiederum in Bezug auf beide entweder einen statitism oder einen anti-statism zu unterfüttern.

Statt einer detaillierten Zusammenfassung, möchte ich mich hier auf einen Punkt konzentrieren, den Lippert-Rasmussen zur Zurückweisung von Pogges moral statism about human rights ins Feld führte.

Das Folterbeispiel: Stellen wir uns einen Fall vor, in dem eine Person gefoltert wird – und stellen uns dann folgende Frage: Macht es einen Unterschied für die Bestimmung des moralisches Übels, ob diese Person von einer offiziellen Vertreterin des Staates gefoltert wird oder von einer Privatperson?

Der moral statist (und Pogge) wird diese Frage bejahen. Lippert-Rasmussen aber verneint sie und weist dabei die Gründe zurück, die bspw. Pogge für seine Position anführt. Dazu gehören, dass Menschenrechtsverletzungen, die durch den Staat begangen werden 1.) einen Angriff auf die Idee der Gerechtigkeit (oder von Rechten) überhaupt darstellen; 2.) (unter Umständen) im Namen anderer begangen werden; und 3.) als eine Maskerade der Gerechtigkeit auftreten können.

Betrachten wir nun die zweite These und die Gründe etwas genauer, die  Lippert-Rasmussen dazu bewegen, sie zurückzuweisen. Sein Argument ist im Wesentlichen, dass die Person in unserem Folterbeispiel in beiden Fällen das gleiche Übel erleidet, weil das während der Folter empfundene Leid in beiden Fällen gleich intensiv ist – ganz unabhängig davon, in welchen Kontext die Folter stattfindet.

Dieses Argument möchte ich zurückweisen und im Anschluss zeigen, warum wir damit  einen neuen Blick auf den Wert der von Cohen an Rawls geübten Kritik gewinnen können. Mit anderen Worten – und hier kommt der Kommentar von  Zofia Stemplowska ins Spiel – eröffnet es einen Blick auf den Wert von Kritik auch unter solchen Bedingungen, in denen wir nicht davon ausgehen können, das kritisierte Übel beseitigen zu können.

Die These, die ich vertreten möchte, kann man vielleicht am besten als moral communitarianism bezeichnen. Sie lässt sich unter Umständen auf die Ebene des Staates übertragen, sollte aber unabhängig von der Existenz der Institution des  Staates gelten. Die These lautet:

Wenn eine Gemeinschaft dem Zufügen eines moralischen Übels an einem Mitglied der Gemeinschaft zustimmend gegenübersteht, ist es für dieses Mitglied nicht unvernünftig eine Entfremdung von dieser Gemeinschaft zu erleben.

Moral  communitarianism wäre dann auf das obige Folterbeispiel angewandt die These, dass es sich bei der Menschenrechtsverletzung durch die Vertreterin des Staates deshalb unter Umständen um ein größeres Übel handeln kann, weil der physischen Leiderfahrung eine weitere Dimension der Verletzung hinzukommt. Sie zerstört die Möglichkeit der gefolterten Person sich in ihrer Gemeinschaft (z.B. in der Familie, der peer group, oder eben dem Staat) auf eine bestimmte Weise zu Hause zu fühlen.

Es ist nun genau diese Idee der Entfremdung von der Gemeinschaft und des Bedürfnisses, sich in einer gewissen Weise als Gleiche respektiert zu fühlen, die das Folterbeispiel mit dem Kommentar von Zofia Stemplowska verbindet, in dem sie Cohens Insistieren verteidigte, dass der Kritik an moralischen Übeln ein Wert zukommt, auch wenn wir diese Übel nicht beseitigen können und wollen.

Dabei kann sein, dass wir sie nicht beseitigen wollen, weil wir wie Cohen der Meinung sein könnten, dass zwar die richtigen rules of regulation in Kraft sind, das darin enthaltene Verfehlen eines strengen Maßstabs egalitärer Gerechtigkeit aber immer noch ein moralisches Übel darstellt. Ob dies eine kohärente Position ist, möchte ich hier offen lassen. Es ist für mich nicht sofort einsichtig, wie wir in der moralisch insgesamt geforderten Einrichtung der Gesellschaft entsprechend den besten rules of regulation gleichzeitig und quasi automatisch ein moralisches Übel begehen können. Hier scheint das Problem durch, dass Cohen zwar einerseits die den Begriff der Gerechtigkeit retten will, ihn andererseits aber in seiner Anwendung so einschränkt, dass ihm letztendlich selbst die begrifflichen Ressourcen fehlen, um den moralischen Wert zu fassen, der durch die besten rules of regulation verwirklicht wird.

Mein Vorschlag, den ich an dieser Stelle zur Diskussion stellen möchte, ist, Cohen so zu lesen, dass die Kritik, die wir üben, wenn wir die bestmögliche Gesellschaft, die aber doch gegen einen unmöglichen (weil nicht zu realisierenden) strengegalitären Gerechtigkeitsstandard verstößt, durchaus einen praktischen Wert haben kann, auch wenn sie nicht zur Minderung des angeprangerten Übels führt. Der praktische Wert der Kritik könnte in der Minderung des davon unterschiedenen Übels der Entfremdung von einer in großen Teilen nicht (mehr) von reinen Gerechtigkeitsüberlegungen motivierbaren Gesellschaft bestehen. Eine Gesellschaft, die aber genau über diesen Umstand ein Maß an reflexivem Bewusstsein erlangt hat, das es ihr ermöglicht, zumindest im Zursprachebringen der eigenen Unzulänglichkeit den Respekt zu bekunden, den die einzelnen Mitglieder in ihren Handlungen allzu oft vermissen lassen.

Martin Ebeling ist Doktorand  am Frankfurter Exzellenzcluster „ Die Herausbildung normativer Ordnungen“. In seiner Dissertation beschäftigt er sich mit Demokratietheorien und Gerechtigkeitsfragen.


Vollständiger Link zum Artikel: https://www.theorieblog.de/index.php/2011/04/anstatt-eines-konferenzberichts-gedanken-zu-g-a-cohen-menschenrechten-und-dem-praktischen-wert-von-kritik/