In einem hoch anregenden, aber nicht minder streitbaren Vortrag auf der Tagung „Transnationalismus in Recht, Staat und Gesellschaft“ scheint Gunther Teubner den Staat wiederentdeckt zu haben. In seinem Vortrag mit den Titel „Transnational Corporations and the Global Legal System“ vertritt er die These, dass der Prozess globaler Konstitutionalisierung aus dem Zusammenspiel von privaten und staatlichen Akteuren hervorgeht.
Argumentierte er in früheren Überlegungen noch in Richtung einer „Konstitutionalisierung ohne Staat“, die sich „ inkrementell in der Konstitutionalisierung einer Vielheit von autonomen weltgesellschaftlichen Teilsystemen“ (6) ausbildet, so zeichnete Teubner in Bremen nach, wie diese Konstitutionalisierung die Folge von „Lernpressionen“ ist. Unter Lernpressionen versteht Teubner den „externen Zwang zu Lernen“, der unter anderem von staatlicher Macht erzeugt wird und dem sich die Welt der Transnationalen Wirtschaftsunternehmen (TNCs) ausgesetzt sieht.
Letzten Endes jedoch wird der konstitutive Beitrag, den Teubner staatlichen Akteuren im Prozess globaler Verrechtlichung zuschreibt, nicht wirklich klar. Aus dem richtigen Ansatz eines „bringing the state back in“ ergeben sich in Teubners Konzeption eine Reihe an Ungereimtheiten. Teubner beginnt seine Überlegungen mit der dichotomen Gegenüberstellung von privaten Corporate Codes of Conduct und staatlichen Codes (nationales Recht und Völkerrecht). Während die staatlichen Codes in seiner Wahrnehmung nicht über „folgenlose Empfehlungen“ hinauskommen und sich an ihnen geradezu das Scheitern staatlicher Regulierung dokumentieren lässt, habe die „massive öffentliche Kritik“ TNCs dazubewegt, sich über freiwillige, private Codes selbst zu regulieren.
Nun wäre es sicherlich der falsche Weg – vom (irgendwie dann doch ausbleibenden) Staatsheroismus im Zuge der Finanzkrise motiviert – die staatszentristische Brille wieder aufzusetzen und zu argumentieren, dass der Nachklang dieser öffentlichen Kritik einzig und allein der lauten Stimme des Staates geschuldet sei. Nicht weniger einleuchtend aber ist Teubners Versuch, den Stellenwert der Regulierungsbemühungen, die von Staaten mittels government networks vorangetrieben werden, in der Wendung von der „massiven öffentlichen Kritik“ zu verschleiern und herunterzuspielen. Nicht schlüssig ist einer solcher Versuch deshalb, weil Teubner gleichzeitig darauf verweist, dass die freiwilligen Corporate Codes of Conducts auch als strategischer Versuch zu verstehen sind, staatlichen Regulierungen zu entgehen. Warum sollten die TNCs dies nötig haben, wenn die staatlichen Regulierungen nur „folgenlose Empfehlungen“ sind?
Teubner betont, dass es der politische Druck anderer Funktionssysteme ist, der TNCs zur Selbstregulierung bewegt – und weder Einsicht noch Ethik ist. Völlig zurecht verweist er auf den Stellenwert von zivilgesellschaftlicher Macht, von Experten, von ökonomischen Anreizen und Sanktionen. Doch all dies scheint erneut im Dienst jener Strategie zu stehen, sich über den Stellenwert, die Rolle und Funktion des Staates im Prozess globaler Verrechtlichung in unklare und widersprüchliche Beschreibungen zu flüchten. Wie hängen denn nun Teubners diverse Einschätzungen zusammen? Verursachen staatliche Codes nun Lernpressionen oder sind sie folgenlose Empfehlungen? Was ist in seinen Augen der konstitutive Unterschied zwischen „Lernpressionen“ und systemfremdem, „bloßem Außenlärm“, den man in der Welt der TNCs zwar wahrnimmt, aber der einem nichts anhaben kann? Und wie trägt staatlich-politische Macht zur dieser qualitativen Unterscheidung bei?
Die unklare Gefechtslage rund um den Staat hängen wohl einerseits mit Teubners exklusiven Blick auf das (Privat-)Recht zusammen, der die empirisch-politische Analyse zu kurz geraten lässt. Andererseits aber übertreibt es der systemtheoretische Ansatz – strukturell – mit der These vom Ende des Nationalstaats. Auch die TNCs – und darauf hat Saskia Sassen ausgiebig hingewiesen – leben nicht nur von „high-level headquarters“, sondern diese „high-level headquarters“ sind noch in überwältigend großer Zahl in der westlichen Staatenwelt verankert. Der Grund ist, dass auch sie abhängig sind von einem hoch spezialisierten Dienstleistungssektor, von gesicherten Eigentumsrechten und der faktischen Durchsetzung von vertragsrechtlichen Absprachen. Soziologische und geographische Arbeiten, wie die von Markus Schroer, betonen, dass die vermeintliche De-territorialisierung im Zuge ökonomischer Globalisierung bei genauerem Hinsehen wohl eher als eine Re-Territorialiserung zu interpretieren ist, die zwar mit einem anderen Begriff vom Raum einhergeht, deshalb aber noch lange nicht das Ende des Nationalstaats bedeuten muss.
Eine andere Teubnersche These, die auch in der anschließenden Diskussion kritische Nachfragen provozierte, ist die von der globalen Konstitutionalisierung. Explizit setzte sich Teubner hier in Opposition zu Dieter Grimm, der mit Blick auf die globale Ordnung, den Begriff der Verrechtlichung empfiehlt und den der Konstitutionalisierung ablehnt. Teubner begründet seine Begriffswahl ausschließlich rechtstheoretisch mit Verweis auf die tragende Rolle des Rechts bei der privaten Selbstkonstitutionalisierung („doppelten Reflexivität“) und der „binären Metacodierung“ (Existenz von höherrangigen Selbsterzeugungsregeln des privaten Rechts).
Macht eine solche Reduktion des Begriffs der Konstitutionalisierung auf seine rechtliche Dimension ernsthaft Sinn? Kann der Begriff der Konstitutionalisierung von der Idee eines politischen Gestaltungsanspruchs getrennt werden? Wer oder was konstitutionalisiert sich hier denn überhaupt? „Die Zivilgesellschaft“? „Die TNCs“? Oder alle zusammen? Kann Teubner denn Kriterien benennen, die uns auch von einem Scheitern der Konstitutionalisierung sprechen lassen könnten? Kurzum: ich denke, dass es wenig Sinn macht, den Begriff der Konstitutionalisierung auf seine rechtliche Dimension zu reduzieren. Der Begriff der Konstitutionalisierung ist bis ins Mark politisch geprägt. Ohne aber eine klare Auseinandersetzung mit dem „Was? Wo? Wie?“ des Politischen in der postnationalen Konstellation lässt sich nicht schlüssig über globale Konstitutionalisierung sprechen.
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Grüße auch Bochum
Klaus F. Röhl
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Grüße aus Berlin
Cord Schmelzle