Krieg und Frieden. Mit Kant gegen den islamischen Extremismus (Erster Teil: Das Staatsrecht)

Dieser Text entstand ursprünglich in Reaktion auf die Pariser Terroranschläge vom 13. November 2015. Die Anschläge in Brüssel am 22. März 2016 unterstreichen in schmerzlicher Weise die Dringlichkeit der darin aufgeworfenen Fragen. In Zeiten der Stabilität fristet die Rechtsphilosophie eher ein Schattendasein. Sie erscheint als Magd, die der mit staatlicher Macht ausgestatteten Juristerei die Schleppe nachträgt. Doch in Krisenzeiten, wenn das überkommene positive Recht durch veränderte Realitäten fundamental herausgefordert, ja prekär wird, erwacht das fast vergessene Bedürfnis nach einem Anker im Strom der Zeit. In der Krise zeigt sich, dass die Philosophie ihrer vermeintlichen Herrin tatsächlich die Fackel voranträgt. Die Bedeutung der Rechtsphilosophie im Verhältnis zur positiven Rechtswissenschaft liegt in ihrem Gegenstand und Erkenntnisinteresse, ihrer Freiheit und gleichzeitigen Rückgebundenheit an das empirische Recht. Sie soll – von staatlicher Aufsicht unbehelligt – den Begriff von Recht (und Unrecht) überhaupt und allgemein gültige Grundsätze für die Gesetzgebung aufstellen. Sie ist Kritik (oder Affirmation) des bestehenden und Triebmotor des zukünftigen Rechts.

Immanuel Kants Rechtsphilosophie (Metaphysik der Rechtslehre/Naturrecht), die er als Teil der praktischen Philosophie betrachtete, ist mehr als 220 Jahre alt und doch immer noch eine gute Richtschnur, um die Probleme gegenwärtiger Krisenzeiten zu durchdenken. Das gilt für aktuelle Fragen von Migration und Asyl wie auch für die Auseinandersetzung mit dem islamischen Extremismus. In diesem ersten Teil widme ich mich Aspekten seines Staatsrechts.

Der Königsberger Philosoph geht von der Prämisse aus, dass der natürliche Zustand zwischen Menschen der des tatsächlichen oder permanent drohenden Krieges ist. Der Ausweg aus diesem vernunftwidrigen Zustand ist, Kants Dreiteilung des öffentlichen Rechts entsprechend, auf der Ebene des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts zu beschreiten. Im ersten Abschnitt fordert er, dass eine bestimmte Menge von Menschen einen Staat gründet, idealerweise eine Republik. Im Staat tauschen die Bürger – gemäß der Idee eines ursprünglichen Gesellschaftsvertrages – ihre wilde mit der gesetzlichen Freiheit. Das „Recht“ des Stärkeren wird zur Herrschaft der Gesetze, die die Gerichte auslegen und die Staatsmacht notfalls mit Gewalt durchsetzt. Im Staat genießen die freien und gleichen Bürger Frieden und Sicherheit. Jeden Rückfall in den vorstaatlichen Zustand, d. h. die Zerstörung einer einmal bestehenden Rechtsordnung lehnt Kant daher prinzipiell ab, obwohl er durchaus Sympathien für die Revolutionen seiner Zeit hatte.

Der Bürger als Feind

Der islamische Extremismus kommt schon länger nicht nur von außen, aus dem Nahen Osten oder Nordafrika, sondern auch aus unseren westlichen Gesellschaften. Nach allem, was man bisher weiß, wurden die meisten der Attentäter von Paris und Brüssel in Frankreich und Belgien geboren und besaßen die französische bzw. belgische Staatsangehörigkeit, hatten sich irgendwann jedoch in Syrien dem Islamischen Staat angeschlossen und waren wieder zurückgekehrt. Es stellt sich die Problematik des „Bürgers als Feind“.

Wie soll man mit Bürgern umgehen, die den gedachten ursprünglichen Sozialvertrag ultimativ verweigern bzw. aufkündigen? Wie Extremisten begegnen, die sich durch ihre Taten in den status naturalis zur eigenen Gesellschaft setzen oder gar auf den Zerfall des Staates insgesamt abzielen? Kants Staatsrecht bietet mehrere Anknüpfungspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Da ist einerseits das Strafrecht (Rechtslehre, 1797, § 49, Allg. Anm., E). Vieles an Kants Ausführungen mag uns heute als nicht mehr „human“ oder zeitgemäß erscheinen, wie etwa das Tallionsprinzip, die Todesstrafe oder die Bestrafung mit Zwangsarbeit als „Sklave“. Vor die essentielle Frage aber, wie mit jemandem zu verfahren ist, dessen Verbrechen „alle Gemeinschaft der Mitbürger mit ihm für den Staat verderblich macht“, stellt uns der islamische Terror auch heute. Für besondere Notfälle (casus necessitatis) billigt Kant die Deportation von Verbrechern, d. h. die „Verbannung in eine Provinz im Auslande, wo er keiner Rechte eines Bürgers theilhaftig wird“. Mindestens ebenso hart wie die Verschiffung von Schwerstkriminellen in Strafkolonien in Übersee (eine Möglichkeit, die heute wohl ausscheidet) ist das Recht der „Landesverweisung überhaupt (ius exilii)“. Kant räumt dem Souverän also ein, bei besonders gravierenden Verbrechen jemanden „in die weite Welt, d.i. ins Ausland überhaupt (in der altdeutschen Sprache Elend genannt) zu schicken; welches, weil der Landesherr ihm nun allen Schutz entzieht, so viel bedeutet, als ihn innerhalb seinen Grenzen vogelfrei zu machen“ (ibid., § 50). „Vogelfrei“ sollten und können wir vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards heute nicht einmal unsere ärgsten Feinde mehr machen. Auch dem Verlust oder Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit setzen Art. 16 Abs. 1 GG sowie Europa- und Völkerrecht aufgrund historischer Erfahrungen enge Grenzen. Angesichts der Gefährdung, die trainierte und kampferfahrene Rückkehrer aus dem Nahen Osten darstellen, muss letzteres jedoch m. E. – zumindest bezüglich Mehrstaatern – offen diskutiert werden.

Kant wäre aber natürlich nicht Kant, wenn er nicht auch die Grenzen des Strafrechts schärfer gezogen hätte. Die Strafe kann ihm zufolge „niemals bloß als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft“, zu verhängen ist, sondern nur deshalb, weil er etwas verbrochen hat. Ebenso kann ein Mensch aufgrund eines Verbrechens zwar zum Verlust seiner „bürgerlichen“ Persönlichkeit verurteilt werden, niemals jedoch seine „angeborne Persönlichkeit“ verlieren (ibid., § 49, Allg. Anm., E). Ich meine, wir können uns im Kampf gegen Feinde, die den Tod mehr lieben als das Leben, einerseits keine „theilnehmende Empfindelei einer affectirten Humanität“ leisten (eine Polemik Kants gegen Beccaria, der die Todesstrafe ablehnte). Andererseits erscheint mir jedoch auch ein vom „Bürgerstrafrecht“ unterschiedenes „Feindstrafrecht“, wie es Günther Jakobs vor 30 Jahren erstmals vorschlug und insbesondere nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wieder verstärkt diskutiert wurde, mit Kants Strafrechtskonzeption schwer vereinbar.

Staat und Religion

Ein weiterer interessanter Anknüpfungspunkt für die aktuelle Diskussion sind Kants Ausführungen zum Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften. Das Spannungsverhältnis zwischen weltlichem und göttlichem Reich war dem Philosophieprofessor, dem nach seiner Religionsschrift von 1793 jede weitere Äußerung zu dem Thema durch den preußischen Staat untersagt worden war, bewußt. Die „höchste unsichtbare Macht“, der die Bürger als Untertanen huldigen, könne „mit der bürgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit kommen“ (Rechtslehre, § 49, Allg. Anm., C).

Die staatlichen Eingriffsbefugnisse sind hier jedoch begrenzt. Religion an sich, d. h. die innere Gesinnung liegt für Kant ohnehin außerhalb des Wirkungskreises der Staatsmacht. Doch auch die „innere Konstitutionalgesetzgebung“ einer Religionsgemeinschaft, „als Anstalt zum öffentlichen Gottesdienst für das Volk“, darf der Staat nicht nach seinem Gutdünken vorschreiben, ebensowenig wie den Glauben und die gottesdienstlichen Formen – „denn dieses muß gänzlich den Lehrern und Vorstehern, die es sich selbst gewählt hat, überlassen bleiben“. Mit anderen Worten: der Staat soll sich nicht zum Priester aufschwingen.

Dem Staat bleibt nur das „Recht der Aufsicht (ius inspectionis)“, das für Kant zwar unverzichtbar zur Erhaltung der staatlichen Ordnung, aber ein stark eingeschränktes Recht ist. Politische oder religiöse Verbindungen (Kant dachte hier etwa an die Illuminaten und die Jesuiten), die auf das öffentliche Wohl der Gesellschaft Einfluss haben können, sollen polizeilich überwacht werden. Solche Verbindung müssen ihre interne „Verfassung“ auf Verlangen den Behörden offenlegen (Rechtslehre, § 49, Allg. Anm., B). Im Übrigen aber beschränkt sich die staatliche Intervention darauf, „den Einfluß der öffentlichen Lehrer auf das sichtbare, politische gemeine Wesen, der der öffentlichen Ruhe nachteilig sein möchte, abzuhalten, mithin bei dem inneren Streit, oder dem der verschiedenen Kirchen unter einander, die bürgerliche Eintracht nicht in Gefahr kommen zu lassen“ (ibid., § 49, Allg. Anm. C.).

Ich kann mich Kants Ausführungen insgesamt nur anschließen und die Übertragung seiner Gedanken auf die Problematik des islamischen Extremismus kurz halten. Die offensichtlich dringend notwendige, interne Reform des Islam muss im Wesentlichen aus den islamischen Religionsgemeinschaften selbst heraus geschehen und der Staat sollte sich hierbei zurückhalten. In bestimmten Fällen hat er jedoch das Recht und die Pflicht, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die religiöse Betätigung bestimmter Personen oder Gruppen zu unterbinden, Moscheevereine notfalls zu schließen, ausländische Prediger auszuweisen usw.

Verteidigung der Redefreiheit gegen ihre Feinde

Was mir außerordentlich wichtig erscheint, ist Kants vehementes Eintreten für die Redefreiheit, die systematisch ebenfalls zum Staatsrecht gehört. Die Erkämpfung dieses überragenden Grundrechts gegen den Widerstand der Machthaber ist eine der großen Errungenschaften der Aufklärung. Mit der zugrunde liegenden Problematik sind wir heute – unter veränderten Vorzeichen – wieder konfrontiert, wo auch in unseren westlichen Gesellschaften versucht wird, die freie Rede über den Islam einzuschränken. Diesmal ist die Redefreiheit jedoch weniger durch die Herrschenden als durch andere Mitbürger oder bei uns sich aufhaltende Fremde bedroht. Theo van Gogh und die Karikaturisten von Charlie Hebdo starben, weil sie ihre Meinung in Wort und Bild äußerten. Dutzende anderer Künstler, Dichter und Denker müssen genau deshalb – in unseren freien westlichen Gesellschaften! – um ihr Leben fürchten, rund um die Uhr von Personenschützern bewacht werden, ihren Aufenthaltsort ständig ändern oder auswandern.

Bereits 1784 forderte Kant in seiner Schrift Was ist Aufklärung? programmatisch das Recht ein, von der Vernunft öffentlich Gebrauch machen zu können. Damit meinte er selbstverständlich keine grenzenlose Meinungsfreiheit (wie sie heute auch etwa Art. 5 GG nicht einräumt, der in Abs. 2 die Schranken der allgemeinen Gesetze, den Jugendschutz und die persönliche Ehre benennt). Eine berühmte Stelle aus dem staatsrechtlichen Abschnitt in Kants Gemeinspruch von 1793 lautet: „Also ist die Freiheit der Feder – in den Schranken der Hochachtung und Liebe für die Verfassung worin man lebt, durch die liberale Denkungsart der Untertanen, die jene noch dazu selbst einflößt, gehalten (und dahin beschränken sich auch die Federn einander von selbst, damit sie nicht ihre Freiheit verlieren) – das einzige Palladium der Volksrechte.“

Damals wie heute gilt: es gibt keine Aufklärung – auch und gerade in Religionsfragen – ohne die Freiheit des öffentlichen Wortes. Und nach wie vor müssen Machthaber und Ideologen jeglicher Couleur nichts mehr fürchten als Menschen, die sich ihres eigenen Verstandes ohne Leitung eines anderen bedienen.

Christoph Brendel ist Rechtsanwalt und Doktorand an der Universität Leipzig.

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