theorieblog.de | Rettet Kant vor den neuen Kosmopoliten!

2. Juni 2015, Brendel

Eine Entgegnung auf Nikita Dhawans Essay „Aufklärung vor Europäern retten

Immanuel Kants Schrift Zum ewigen Frieden ist der zentrale Bezugstext der letzten kosmopolitischen Welle, die Anfang der 1990er Jahre eingesetzt hat. Jürgen Habermas, Seyla Benhabib und viele andere politische Philosophinnen und Philosophen haben insbesondere den dritten Definitivartikel wiederentdeckt: das Weltbürgerrecht. So auch Nikita Dhawan in ihrem Text in der taz vom 5. Mai 2015 über die europäische Flüchtlingspolitik. Das Problem ist, dass sich Dhawan – wie so viele Interpreten zuvor – bei ihrer Kant-Lektüre von den eigenen Wünschen überwältigen lässt. Wer den großen Philosophen für sich in Anspruch nehmen will, muss aber zuallererst Wert auf ein sorgfältiges Verständnis seiner Rechtsphilosophie legen. Nur dann kann eine Übertragung auf heutige Fragen, wie die Asyl- und Migrationspolitik der EU, gelingen.

Die Idee des Weltbürgerrechts ist zweifellos eine Frucht des aufklärerischen Kosmopolitismus und Humanismus. Keinesfalls aber lehnte Kant, der stolze Bürger Königsbergs und loyale Untertan Preußens, „enge und beschränkte territoriale Loyalitäten“ zugunsten eines „expansiven globalen Bewusstseins“ ab, wie Dhawan unterstellt. Für ihn gehörten Staatsbürgerschaft und Weltbürgerschaft, Patriotismus und Kosmopolitismus zusammen und ergänzten einander – ein komplementärer, kein exklusiver Kosmopolitismus.

Mitnichten befürwortete Kant eine „perfekte Zivilunion der Menschheit“, wenn damit ein Weltstaat gemeint sein soll. Das Völker- und Weltbürgerrecht sah er wie die staatliche Ordnung auf die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit seiner Mitglieder gegründet. Mit dem Unterschied, dass es über den Staaten und Völkern keine oberste Gewalt gibt und geben kann. Es sei denn, ein Staat schwingt sich zum Herrscher über die Anderen auf und macht sie zu seinen Untertanen: ein Imperium oder, wie man im 18. Jahrhundert sagte, eine Universalmonarchie. Der Ausweg aus diesem Dilemma, den Kant im Anschluss an den Abbé de Saint-Pierre und Jean-Jacques Rousseau für das Völkerrecht vorschlug, war der freiwillige, vertraglich vereinbarte Staatenbund. Dieser soll den Krieg zwischen den Mitgliedsstaaten unterbinden, sie nach außen verteidigen und Mittel der Streitschlichtung zwischen ihnen bereitstellen.

Mit Blick auf das Weltbürgerrecht spricht Dhawan von einem Recht auf Bewegungsfreiheit, sich furchtlos und frei über Grenzen hinweg zu bewegen. Kant habe dieses Recht auf einer gemeinsamen Eigentümerschaft der Erde durch die gesamte Menschheit begründet. Richtig ist, dass Kant zufolge alle Staaten, Völker und Menschen einander besuchen und in Verkehr treten können sollen, ohne darum als Feind behandelt zu werden. Ein falscher Eindruck entsteht jedoch, wenn dabei Grenzen als irrelevant erscheinen. Denn Kant schreibt ausdrücklich, dass das Weltbürgerrecht nur ein Besuchsrecht enthalten soll. Dieses unterscheidet er von dem Anspruch darauf, sich als Gast niederzulassen, geschweige denn als Bürger aufgenommen zu werden, was einen Vertrag zwischen Einheimischen und Besuchern voraussetze. Fremde Besucher dürfen grundsätzlich abgewiesen werden, sofern es ohne ihren „Untergang“ geschehen kann.

Was Kant unter „Untergang“ verstand, kann diskutiert werden. Insgesamt hatte er Menschen in Extremsituationen vor Augen wie etwa Schiffbrüchige, verirrte Reisende in der Wüste oder auch religiöse Flüchtlinge, wie sie Preußen zu Tausenden aufgenommen hatte. Das Weltbürgerrecht verpflichtet dazu, friedlichen Fremden jedenfalls so lange Aufenthalt zu gewähren, bis eine sichere Fortsetzung ihrer Reise oder Rückkehr ins Heimatland möglich ist. Hierin kann man durchaus Grundsätze des heutigen Asylrechts, etwa des Non-refoulement, erkennen und auf die aktuelle Flüchtlingskrise beziehen. Fraglich aber ist, ob die Abweisung von Fremden in mögliche Armut und Perspektivlosigkeit in den Heimatländern ihrem „Untergang“ gleichkommt. Aus meiner Sicht durchbohrt das weltbürgerliche Aufenthaltsrecht den Souveränitätspanzer der Staaten und Völker nur in solchen Fällen, wo das fundamentale Recht eines jeden Menschen auf einen Platz auf der Erde überhaupt – also das Leben und die körperliche Unversehrtheit – akut bedroht ist. Ein Verstoß gegen Kants Weltbürgerrecht, oder schon gegen das von ihm befürwortete Recht des uneingeschränkten Gebrauchs des freien Meeres (mare liberum), dürfte daher in jedem Fall vorliegen, wenn auf dem Mittelmeer Flüchtlingsboote abgefangen und die Passagiere ohne Feststellung ihrer Identität und persönlichen Umstände den lybischen Behörden übergeben werden (vgl. die Entscheidung des EGMR v. 23. Februar 2012, Nr. 27765/09 – Hirsi Jamaa et al. gegen Italien). Ebenso verletzen die ostasiatischen Staaten, die zurzeit Flüchtlingsboote unbegrenzt und unversorgt auf dem Meer treiben lassen, das kosmopolitische Hospitalitätsrecht in eklatanter Weise.

Von diesen Fällen unterschied Kant jedoch solche der regulären Einwanderung und Ansiedlung. Dies war für Kant eine Frage des Staatsrechts (§ 50 der Rechtslehre), nicht des Weltbürgerrechts. Die Regierung darf fremde „Kolonisten“ ins Land holen, selbst wenn die „Landeskinder dazu scheel sehen möchten“. Als „Obereigentümer“ verfügt sie grundsätzlich uneingeschränkt über das Staatsterritorium. Anders als Dhawan meint, begründete Kant das Weltbürgerrecht daher auch nicht auf ein Gesamteigentum der Menschheit an der Erde. In seiner Rechtsphilosophie ist Eigentum immer nur partikulares Eigentum der verschiedenen Staaten, Völker und Menschen. Kants Konzeption der ursprünglichen Gemeinschaft des Bodens (communio fundi originaria), die sie so missversteht, betont gerade deren nicht-rechtlichen Charakter. In diesem vorgestellten Zustand, in dem sich die Menschheit vor der Begründung von Eigentum befand, konnten alle gleichermaßen die gesamte Erdoberfläche gebrauchen und gegenseitig Kontakt aufnehmen. Das Weltbürgerrecht beruht nun auf dem Gedanken, dass alle Menschen, trotz des nachfolgenden Erwerbs von – per definitionem alle Anderen ausschließendem – Eigentum am Erdboden, zumindest gewisse (weltbürgerliche) Rechte nicht verlieren konnten. Und dazu soll eben das ursprüngliche Recht gehören, alle Gegenden der Erde zu besuchen und mit den dort lebenden Menschen und Völkern in Kontakt zu treten.

Dieser Gedanke reicht bis zu Francisco de Vitorias Kolonialtheorie Über die kürzlich entdeckten Inder aus dem 16. Jahrhundert zurück. Der spanische Theologe hatte mit einer ähnlichen Begründung ein weltweites Recht zu reisen, sich niederzulassen, Handel zu treiben und zur Verkündigung des Evangeliums postuliert. Aufgrund der schrecklichen Erfahrungen vieler Völker mit den europäischen Besuchern – besser: Eroberern – seit Kolumbus‘ und da Gamas Entdeckungsreisen zog Kant daher eine Konsequenz. Wenn es ein weltbürgerliches Recht geben soll, dann muss es stark beschränkt sein, um Missbrauch vorzubeugen: „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.“

Doch der eigentliche Zweck des Weltbürgerrechts wird nicht nur von Dhawan, sondern von fast allen heutigen Kant-Interpreten verkannt. Die Implementierung von weltweiten Individualrechten war nicht der Impuls und zentrales Anliegen für die Schaffung eines dritten Abschnitts des öffentlichen Rechts, wie die neuen Kosmopoliten glauben wollen. Sowohl die praktischen Beispiele als auch die theoretischen Ausführungen weisen in eine andere Richtung: das Weltbürgerrecht schließt eine ausfüllungsbedürftige Lücke in Kants globalem Friedensprojekt durch Recht. Diese Lücke entsteht durch die Entwicklung hin zum modernen Völkerrechtsbegriff im 18. Jahrhundert, die Kant mitmachte. Der naturrechtlich geprägte, traditionelle Begriff des Völkerrechts (ius gentium) war bezüglich der Rechtssubjekte weiter gewesen und konnte auch nicht-staatsbildende und außereuropäische Völker unterbringen. Die moderne Völkerrechtskonzeption hingegen ist, was die Völkerrechtssubjekte betrifft, in zweifacher Hinsicht enger. Einerseits sind nur noch Staaten Rechtssubjekte (Kant schlägt die Bezeichnung Staatenrecht, ius publicum civitatum vor); nicht-staatsbildende Völker sind keine Subjekte dieser Rechtsordnung (§ 53 der Rechtslehre), Individuen kommen allenfalls mediatisiert durch ihre Heimatstaaten in das Blickfeld des Völkerrechts. Andererseits tritt mit der Hinwendung zum positiven Völkerrecht europäischer Prägung, beruhend auf Vertrag und Gewohnheit, seine regionale Beschränktheit in den Vordergrund. Bei Kant wird dies deutlich, wenn er mit Bezug auf China, Japan oder Indien zwar von Staaten spricht, die Konflikte mit den europäischen Kolonialmächten aber im Rahmen des Weltbürgerrechts, nicht des Völkerrechts diskutiert; das Verhältnis der jungen USA zur europäischen Völkerrechtsgemeinschaft war noch eine offene Frage. Zwar scheint Kant eine Globalisierung des (europäischen) Völkerrechts vorhergesehen, ja geschichtsphilosophisch für unumgänglich gehalten zu haben. Aus der Perspektive des ausgehenden 18. Jahrhunderts aber konnte aus seiner Sicht vorerst nur ein minimales Weltbürgerrecht dafür sorgen, dass „entfernte Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden“.

Im Ergebnis lassen sich heutige Interpretationen des Weltbürgerrechts wie die von Dhawan nur teilweise mit Kants Konzeption vor 220 Jahren in Einklang bringen. Vielfach überfrachten die neuen Kosmopoliten die Idee des Weltbürgerrechts mit ihren Wünschen und Erwartungen, ohne sich ihrer Quelle ausreichend zu versichern. Zudem verdunkelt der heute vorherrschende Fokus auf Individualrechte die Sicht, führt gar zu Irrtümern und verhindert, andere Dimensionen von Kants weltbürgerlichem Recht wahrzunehmen. Schließlich wird verkannt, dass der moderate, komplementäre Kosmopolitismus Kants von radikaleren, exklusiv-kosmopolitischen Vorstellungen in entscheidenden Punkten abweicht. Es besteht die Gefahr, die dunkle Seite des kosmopolitischen Denkens – wie etwa die extensive Kolonialtheorie Vitorias und möglichen Missbrauch – aus den Augen zu verlieren. Wie ich versucht habe zu zeigen, lassen sich aktuelle Fragen wie Flucht und Migration unter Berufung auf Kants Weltbürgerrecht durchaus, aber eben nur eingeschränkt beantworten. Eine kosmopolitische Theorie, die dem Philosophen gerecht werden will, muss alle drei Elemente seines öffentlichen Rechts, muss Staatsbürgerschaft, Unionsbürgerschaft und Weltbürgerschaft zusammendenken.

Christoph Brendel ist Jurist und promoviert an der Uni Leipzig zu Kants Weltbürgerrecht aus völkerrechtlicher Perspektive. Er lebt derzeit in Warschau.


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