Haiti, Chile und kein Ende: Katastrophenhilfe als Charity oder Hilfspflicht?

2. März 2010, daniel
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Gibt es eine Pflicht, den Opfern von Naturkatastrophen zu helfen? Ich denke, ja. Auch wenn Rawls vielfach für sein “Recht der Völker” kritisiert wurde, gibt es hierin doch eine Idee, die ich sehr plausibel finde. Ausgehend von seiner Kategorie der “burdened societies”, jener Gesellschaften also, die ohne eigenes Verschulden in existenzielle Not geraten sind, entwirft Rawls die Idee einer “duty of assistance”. Dieser Hilfsplicht zufolge haben alle Gesellschaften eine moralische Verpflichtung, “burdened societies” aus ihrer existenziellen Notlage zu befreien. Die Pflicht zur Hilfe ergibt sich dabei nach Rawls daraus, dass alle Individuen Anspruch auf den Schutz basaler Menschenrechte haben, “burdened societies” aber nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten. In einem Aufsatz von 2007 zeigt Nancy Kokaz auf, wie sich diese Idee als normative Grundlage der Entwicklungspolitik deuten ließe. Soweit würde ich hier aber gar nicht gehen wollen. Rawls selbst ist ja sehr klar darin, dass es sich bei der “duty of assistance” nicht um Fragen der Verteilungsgerechtigkeit handelt, sondern dass es hier noch basaler darum geht, die für das Überleben notwendigen Grundgüter zu sichern. Vor diesem hier nur skizzierten Hintergrund scheint es mir nun einleuchtend, von Naturkatastrophen betroffene Staaten wie Haiti oder Chile als “burdened societies” zu begreifen, denen gegenüber wir eine Hilfspflicht haben. Doch sowenig kontrovers dies auf den ersten Blick scheint, folgen hieraus doch mindestens vier, wie ich finde interessante Punkte:

    1. Die Art, wie in den Medien mit derlei Naturkatastrophen umgegangen wird, verfehlt systematisch die eben skizzierte Hilfspflicht. Ich habe nichts dagegen, wenn Leute privat spenden wollen, aber sofern das Argument der Hilfspflicht hier zieht, kann es nicht um freiwillige Spenden im Sinne von Charity gehen. So wie ich Charity verstehe, geht es darum, aus Wohlwollen etwas zu tun, was ich nicht tun müsste. Ich spende, nicht weil ich muss, sondern weil ich möchte. Greift jedoch das Argument der Hilfspflicht, wendet sich das Blatt: Ich spende, weil ich damit einer moralischen Pflicht nachkomme, die ich gegenüber den betroffenen Individuen habe. Vielleicht würde ich auch zu dem Schluss kommen, dass ich meiner Hilfspflicht nur dann wirklich nachkomme, wenn ich daraufhin wirke, dass meine Regierung auch Steuergelder in diesem Sinne einsetzt. Empirisch kenne ich mich hier nicht gut genug aus, aber es wäre doch vielleicht spannend zu sehen, inwiefern Deutschland als (einfluss-)reicher Staat hier seiner Verpflichtung nachkommt. Und nur am Rande: Wenn in Norddeutschland die Deiche brechen, kommt in der Regel auch keiner auf die Idee, jetzt eine Spendenaktion zu starten.

    2. So wie man in Norddeutschland mit Hochwasser rechnen muss, muss man weltweit auch mit Umweltkatastrophen rechnen. Was auch immer man von den Prognosen der Umweltforscher hält, selbst wenn es keine fundamentale Klimaveränderung gibt, gehören Umweltkatastrophen anscheinend zu den unausweichlichen Launen der Natur. Wenn es sich hier aber nicht um eine ganz überraschend eintretende Ausnahmesituation handelt, sollte man vielleicht ganz im Sinne der Rawlschen Tradition darüber nachdenken, ob man hier nicht auch an der “basic structure” arbeiten sollte, indem man bestehende Institutionen zum Umgang mit Naturkatastrophen ausbaut oder vielleicht auch neue zu schafft.

    3. Möglicherweise ist Hilfe nach Naturkatastrophen deshalb so unkontrovers und gar beliebt, weil hier häufig angenommen wird, dass es sich um eine im Wesentlichen unverschuldete Notlage handelt. In gewisser Weise bestätigt sich hier also der Verdacht von Pogge, dass in den Industrienationen noch immer das Ressentiment herrscht, “die da in Afrika” seien irgendwie diffus selbst Schuld daran, dass sie verhungern. Wo sich wie im Falle von Naturkatastrophen diese Behauptung nicht so leicht aufrechterhalten lässt, steigt hingegen die Bereitschaft zur Hilfe drastisch. Dass es sich in beiden Fällen um eine grobe Verzerrung handelt, “Pfusch am Bau” häufig die Folgen von Naturkatastrophen unnötig verschlimmert und Korruption in Afrika auch eine Frage des deutschen Steuerrechts (gewesen) ist, kann diese Wahrnehmung nicht trüben. So ist erschreckend zu sehen, wie Hilfspflichten auf Grundlage fragwürdiger oder wenigstens unklarer empirischer Annahmen sehr unterschiedlich gedeutet werden.

    4. Noch mal brisanter wird die Situation, wenn wie im Falle Burmas eine Regierung sich nach einer Naturkatastrophe externer Hilfe explizit verweigert. Die Ansprüche der Individuen auf den Schutz basaler Menschenrechte bestehen hier genauso wie in den bisher diskutierten Fällen, erschwerend kommt aber hinzu, dass man hier gegen den Willen der lokalen Regierung und damit potentiell paternalistisch handeln müsste. Wann und wie das zu rechtfertigen wäre, wirft dann noch mal ganz neue Fragen auf, erwähnt haben wollte ich diesen Fall aber doch…

– Die hier ausgeführten Gedanken sollen nur ein erster Anstoss sein – gerade deshalb würde ich mich über jede Art von Kommentar sehr freuen!


4 Kommentare zu “Haiti, Chile und kein Ende: Katastrophenhilfe als Charity oder Hilfspflicht?”

  1. 1
    Ringo Narewski sagt:

    Nur kurz einige Gedanken als Ergänzung und Weiterführung: Otfried Höffe hat ebenfalls die Frage danach, ob wir für die Situation von Menschen in anderen Regionen, Ländern, Erdteilen etc. nach einer Naturkatastrophe in “Schulden die Menschen einander Verantwortung?” (1989) ausdrücklich bejaht. Seiner Ansicht nach existiert eine Solidaritätspflicht, die aus unserem Wissen über die Zustände in anderen Teilen der Welt erwächst. Diese Solidarität entspricht nach ihm der Hilfsbereitschaft. Warum nun ausgerechnet diese Hilfsbereitschaft so offensiv verschieden ausfällt mag viele Gründe haben, einer der wesentlichen ist sicherlich die Berichterstattung in den Medien.
    Was jedoch interessanter ist, ist ob es tatsächlich eine “Hilfsbereitschaftspflicht” gibt. Und wenn ja, wie sich diese gestalten soll? Prinzipiell ist diese Solidaritätspflicht völlig unabhängig vom Schuldprinzip, gilt also insbesondere dann, wenn ich/wir einen Zustand nicht verursacht haben. Hier allerdings scheint mir hier der Hund begraben zu liegen: Offensichtlich handelt es sich bei den benannten Beispielen um Naturkatastrophen, demnach etwas, was wir nicht verursacht haben. Andererseits ist ja eben, wie Du selbst geschrieben hast, völlig offen ob wir mit der Beeinflussung des Klimas – die ja kaum noch zu leugnen ist, deren genaue Auswirkungen aber nach wie vor weitestgehend unbekannt sind, weshalb es so viele “Szenarien” hierzu gibt – diese Katastrophen nicht doch provoziert haben. Wäre letzteres der Fall, so wäre eine freiwillige Hilfe plötzlich völlig unangemessen, denn es besteht dann ein Anspruch auf Wiedergutmachung seitens der Betroffenen. Dieser wäre unabhängig von irgendwelchen Solidaritätsprinzipien.
    Soweit dies nicht der Fall ist, wäre u.a. noch zu klären, wer welchen Anspruch in welcher Form auf unsere Solidarität hat, wer also letztlich aus welchen Gründen auf unsere Hilfsbereitschaft hoffen darf. Aber auch, wie dieser Anspruch an uns herangetragen werden kann. Die Hilfsbereitschaftspflicht selbst ließe sich nur durch eine angenommene “Verantwortung gegen das Sein” (Hans Jonas) begründen, da sie nicht auf das Verursacherprinzip bauen kann. Eine Hilfsbereitschaftspflicht aus “Verantwortung gegen das Sein” würde jedoch eine Explosion der Ansprüche zur Folge haben, wobei jeder dieser Ansprüche wahrscheinlich auf eine eigene Lösung verwiesen ist.
    Prinzipiell scheint mir aber bereits die Vorstellung eines Zwangs zur Hilfsbereitschaft eigenartig, denn Hilfsbereitschaft ist nach meiner Einschätzung ein Prinzip der Freiwilligkeit – es ist eine Haltung, die eine Person aus freien Stücken in einer bestimmten Situation gegenüber einer anderen Person einnimmt, was für diese andere Person zu Folge hat, dass sie diese Bereitschaft zur Hilfe annehmen oder verwerfen kann. Die Freiheit zu handeln besteht demnach auf beiden Seiten, was jedoch im Falle einer Solidaritätspflicht nicht mehr so wäre: Wenn wir einerseits den Zwang zur Hilfe hätten, würde dies heißen, dass die Hilfebedürftigen ihrerseits den Zwang zur Annahme der Hilfe hätten? Burma ist hier ein Beispiel, wobei dieses komplizierter ist, weil die Regierung Burmas ja ein Zwangsregime darstellt, somit zwar beansprucht im Namen der Bevölkerung Burmas zu sprechen aber dies nicht tut. Wie also würde sich die Bevölkerung Burmas zu den Hilfsangeboten verhalten? Sie würde sie wohl annehmen aber was, wenn sie unsere Hilfsbereitschaft ablehnt? Wohin dann mit der Solidaritätspflicht? Mir scheint, dass die Frage von Hilfsbedürftigkeit und Hilfspflicht stets zwei Seiten hat: die der zur Hilfsbreitschaft Verpflichteten (Doch was ist, wenn wir dieser Verpflichtung nicht nachkommen? Wer sanktioniert uns? usw.) und die der Hilfebedürftigen (Was ist, wenn diese die Hilfe ablehnen? Oder wenn sie von uns zwar Hilfe aber nicht die Hilfe, die sie benötigen, bekommen können? Oder wenn sie Hilfe wollen aber keine von uns Hilfspflichtigen bekommen? usw.).

  2. 2
    Felix sagt:

    Guter Beitrag! Ein paar unzusammenhängende Gedanken dazu.

    Vielleicht würde ich auch zu dem Schluss kommen, dass ich meiner Hilfspflicht nur dann wirklich nachkomme, indem ich daraufhin wirke, dass meine Regierung auch Steuergelder in diesem Sinne einsetzt. Empirisch kenne ich mich hier nicht gut genug aus, aber es wäre doch vielleicht spannend zu sehen, inwiefern Deutschland als (einfluss-)reicher Staat hier seiner Verpflichtung nachkommt.

    Der Anteil deutscher Entwicklungshilfe am BIP beträgt ca. 0,4%, die Millenium Development Goals verpflichten Deutschland jedoch darauf, diesen Anteil bis 2015 auf 0,7% zu steigen. Sie wurde allerdings zuletzt gekürzt.
    Nun wäre es interessant zu wissen, ob die 0,7% Vorgabe der MDGs unter Rückgriff auf eben jene Hilfsverpflichtung gerechtfertigt wurde – hier bin ich allerdings überfragt. Interessant ist dennoch, dass sie auf jeden Fall keine völkerrechtliche Pflicht sind, sondern “nur” eine moralische Selbstverpflichtung. Mit dem Pflichtbewusstsein ist es zumindest im Hinblick auf die MDGs also noch nicht sehr weit her…

    Und nur am Rande: Wenn in Norddeutschland die Deiche brechen, kommt in der Regel auch keiner auf die Idee, jetzt eine Spendenaktion zu starten.

    Vielleicht, vielleicht auch nicht. Gab es nicht bei Katrina auch Hilfs- und Spendenaktionen für New Orleans? Natürlich nicht so umfassend und dramatisch wie bei Haiti z.B., aber ich meine mich zu erinnern, dass es da welche gab.

    4. Noch mal brisanter wird die Situation, wenn wie im Falle Burmas eine Regierung sich nach einer Naturkatastrophe externer Hilfe explizit verweigert. Die Ansprüche der Individuen auf den Schutz basaler Menschenrechte bestehen hier genauso wie in den bisher diskutierten Fällen, erschwerend kommt aber hinzu, dass man hier gegen den Willen der lokalen Regierung und damit potentiell paternalistisch handeln müsste. Wann und wie das zu rechtfertigen wäre, wirft dann noch mal ganz neue Fragen auf, erwähnt haben wollte ich diesen Fall aber doch…

    Geht diese Diskussion um die Pflicht zur Hilfe dann nicht in die Richtung der Diskussion die um die Responsibility to Protect (R2P, Schutzverantwortung) geführt wird? Auch wenn die R2P dazu gedacht ist, Zivilbevölkerungen vor Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und ethnischen Säuberungen zu schützen und also eigentlich im Kontext von Bürgerkriegssituationen gedacht ist, so fand das Konzept doch auch Erwähnung in der Debatte um die Situation in Burma.

    Die Argumentation war, dass das absichtliche verhungern lassen der Burmesischen Regierung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und somit die Norm zur Anwendung hätte kommen können.

    Um nun auf die Frage zurück zu kommen: Interessanterweise greift die R2P-Norm nur, wenn wir tatsächlich einen menschlichen Schuldigen haben, der die Situation verschlechtert (Punkt 4 des Beitrags), nicht jedoch, wenn sie ohne menschliches Zutun zustande gekommen ist (wir lassen den Fall des Klimawandels mal außen vor). Grund dafür ist, denke ich, dass das von Menschen verursachte Leid als moralisch schlimmer angesehen wird, als das “natürliche” und somit eine Handlungspflicht hervorruft.

    Die Frage ist nun: Wenn die Regierung eines von einer Naturkatastrophe betroffenen Staates nicht in der Lage ist seine Bevölkerung vor Hungersnot zu schützen, begeht dann nicht die Staatengemeinschaft das “Verbrechen gegen Menschlichkeit”, wenn sie nicht handelt? Bietet die R2P somit eine Hintertür für die Argumentation einer Hilfspflicht in den internationalen Beziehungen?

    Hoffe das ergibt einigermaßen Sinn. Ist schon spät hier…

  3. 3
    daniel sagt:

    Hallo Ringo, Hallo Felix,

    vielen Dank für eure ausführlichen Anmerkungen! Ich will versuchen, auf einige der von euch genannten Punkte wenigstens kurz einzugehen:

    1. Mir ist nicht ganz klar, wie sich die von dir, Ringo, beschriebene Hilfsbereitschaftspflicht zu der von mir in Anlehnung an Rawls ausgeführten Hilfspflicht verhält. Du schreibst, dass dir die Idee eines “Zwangs zur Hilfsbereitschaft” merkwürdig vorkommt, da du Hilfsbereitschaft als eine freiwilige Haltung verstehst. Hilfsbereitschaft in diesem Sinne käme dann aber doch wahrscheinlich dem näher, was ich als “Charity” umrissen habe, wohingegen ich mit Rawls argumentieren würde, dass wir eine moralische Verpflichtung gegenüber den betroffenen Individuen haben. Eine solche moralische Verpflichtung ist dann eben nicht mehr eine freiwillige Angelegenheit.

    2. Die Schuldfrage. Hier weist du, Ringo, auf einen spannenden Punkt hin. Sollte man nicht zunächst versuchen, Schuldige zu identifizieren und diese in die Pflicht zu nehmen? Auf jeden Fall! Wenn sich nachweisen lässt, dass korrupte Baupolitiker Schuld an vermeidbarem Leid sind, sollten diese zur Rechenschaft gezogen werden, ebenso wie unter Umständen die Industrienationen als maßgebliche Triebkräfte des Klimawandels. Ich glaube aber nicht, dass dies mein Argument im Kern trifft: Die von Naturkatastrophen Betroffenen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen geholfen wird. Wenn, wie möglicherweise im Falle Chiles, lokale Institutionen in der Lage sind, diese Hilfe zu gewährleisten, sind diese auch dafür verantwortlich. Wenn aber entsprechend der Rawlschen Idee der “burdened societies” lokale Institutionen dazu nicht in der Lage sind, liegt die Verantwortung bei uns. Zumindest, was die unmittelbare Nothilfe angeht. Ob im Nachhinein dann noch klar identifizierbare Schuldige zur Rechenschaft gezogen werden sollten, ist hiervon natürlich völlig unberührt. — Danke auf jeden Fall für diese Klarstellung!

    3. Das ebenfalls von Ringo aufgeworfene Problem, dass die Betroffenen möglicherweise unsere Hilfe gar nicht wollen, scheint mir im Falle der Nothilfe moralisch kein ernsthaftes Problem. Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass Menschen, die zu verhungern drohen, Hilfe in Form von Nahrungsmitteln ablehnen. Viel schwieriger wird diese ganze Frage natürlich, wenn man jenseits der unmittelbaren Nothilfe in den Bereich der Entwicklungspolitik kommt. Und in der Praxis gibt es natürlich auch eine Grauzone zwischen Nothilfe und Entwicklungspolitik. Trotzdem sehe das nicht als grundsätzliches Problem. Recht hast du aber natürlich damit, dass man die Perspektive und konkreten Bedürfnisse der Hilfsempfänger, gerade auch in der Praxis, nicht aus dem Blick verlieren darf.

    4. In gewisser Weise führt mich dies zu dem Punkt, den Felix angesprochen hat. Tatsächlich glaube ich, dass die burmesische Regierung ein Verbrechen an ihrer eigenen Bevölkerung begeht, wenn sie sich dringend notwendiger Hilfe aus paranoiden Gründen verweigert. Und so kommt man dann auf dem Wege auch zur Diskussion um humanitäre Interventionen. Rückgebunden an meine obigen Überlegungen läuft die Frage dann darauf hinaus, ob sich aus unserer Hilfspflicht eine Pflicht zur militärischen Intervention in Burma ergibt. Wahrscheinlch ließe sich so etwas argumentieren, wobei ich im Kontext der Interventionsdebatte dann immer auch wichtig finde, zu überlegen, ob eine militärische Intervention tatsächlich das geeignete Mittel ist, um das gewünschte Ziel, hier die Hilfe für die unter einer Naturkatastrophe leidende Bevölkerung, zu erreichen. Schön ausgearbeitet findet sich der Vorschlag zur Trennung zwischen Kritik an einem Regime und militärischer Intervention etwa bei Kok-Chor Tan.

    Soviel erst mal von mir, ich will ja nicht noch mal einen ganz neuen Beitrag schreiben… Viel Dank aber noch mal an Ringo und Felix!!

  4. 4
    Ringo sagt:

    Zitat: “Hilfsbereitschaft in diesem Sinne käme dann aber doch wahrscheinlich dem näher, was ich als “Charity” umrissen habe, wohingegen ich mit Rawls argumentieren würde, dass wir eine moralische Verpflichtung gegenüber den betroffenen Individuen haben. Eine solche moralische Verpflichtung ist dann eben nicht mehr eine freiwillige Angelegenheit.”

    Dies umreißt, was ich dann doch als Problem sehen würde. Denn wie soll diese moralische Verpflichtung letztlich umgesetzt werden?

    Möglich wären Institutionen, welche mit den entsprechenden Befugnissen und Ermächtigungen ausgestattet wären, nicht nur zu prüfen, wer der Hilfe bedarf, sondern auch, wer zur Hilfe verpflichtet ist. Damit allerdings ist keine moralische Verpflichtung mehr gegeben, sondern eine konkret rechtliche und somit einklagbare Pflicht zur Hilfe. Mir ist nicht deutlich, wie diese moralische Verpflichtung als das, was sie ihrem Namen nach ist, ohne weiteres, d. h. eben ohne Verwandlung in eine rechtliche Verpflichtung, einforderbar wäre. Als moralische Verpflichtung, d.h. ohne eine Wandlung in Einzuklagendes und Abrufbares, wird sie in dem angerissenen Kontext relativ wirkungslos bleiben. Soll sie rechtlich verankert werden, wird sie von jenen, die zu helfen haben, evtl. als Zwang wahrgenommen.

    Dies mag, solange vor allem materielle Ressourcen im Spiel sind, noch nicht einmal das größte Problem darstellen. Doch wie ist dies tatsächlich bei militärischen Interventionen, deren Ziel es ist, Menschen aus einer Notlage zu befreien? Ist es zulässig, dass aufgrund moralischer Verpflichtungen – die keine Frage der Wahl sein sollen – Menschen aus den zur Hilfe verpflichteten Ländern ihr Leben lassen müssen? Soll die moralische Verpflichtung vollends wirksam werden, so denke ich, wird dieser Punkt besonderes interessant, denn er scheint mir nur eine Abwandlung der Frage, wer überhaupt unter welchen Umständen bereit ist für seine moralischen Grundsätze evtl. nicht nur sein Leben zu lassen , sondern auch zu töten. Eine moralische Verpflichtung würde an dieser Stelle moralische Probleme aufwerfen.

    Soweit die moralische Verpflichtung kein Recht wird, scheint sie nur durch einen hohen Grad an Selbstverpflichtung erfüllbar. Hier ist aber dann wieder das Problem offen, inwiefern diese ihre Wirksamkeit entfaltet. Sie wäre zudem auch wieder eine Freiwilligkeit, es sei denn, das Gewissen wird als zwingende Instanz gesetzt. Nur ist die Frage, ob es ein “kollektives” Gewissen gibt?

    An diesen Punkten komme ich nicht weiter. Ich hoffe ihr könnt helfen.

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